Hasskriminalität: Erfassung und Kontexte aus internationaler Perspektive

Der vorliegende Beitrag(1) behandelt die Erfassung und Kontexte von Hasskriminalität. Nur wenige Länder erkennen Hasskriminalität als juristische Kategorie an, zudem besteht selbst unter diesen Uneinigkeit über zu schützende Gruppen und strafbares Handeln. Hasskriminalität kann nicht losgelöst vom gesellschaftlichen Kontext verstanden werden, denn im politischen und öffentlichen Diskurs werden Vorurteile gefestigt und die Ablehnung von Minderheiten legitimiert. Dadurch scheint Hass normativ gerechtfertigt zu sein. Die demokratischen Ideale der Freiheit, Gleichheit und Menschlichkeit, auf denen unsere Gesellschaft fußt, stehen in deutlichem Kontrast zur Praxis der Hasskriminalität. Deshalb ist deren Bekämpfung auch für die Aufrechterhaltung einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich.

Gewalt gegen ethnische und religiöse Minderheiten, gegen schwule Männer und lesbische Frauen und gegen Menschen mit Behinderungen sind historische Konstanten. Die meisten Wissenschaftler_innen verfolgen die Ursprünge des Konzepts, das heute als Hasskriminalität (hate crime) bekannt ist, bis in die 1980er Jahre zurück.

Die erste legislative Anerkennung von Hasskriminalität in Nordamerika erfolgte 1969 in Form eines Bundesgesetzes über Hasskriminalität und 1978 in Kalifornien als staatliche Verordnung (state act). Der eigentliche Aufschwung begann jedoch mit der Unterzeichnung des Hate Crime Statistics Acts von 1990. Bis Ende der 1990er Jahre hatten praktisch alle US-Bundesstaaten eigene Gesetze gegen Hassverbrechen verabschiedet. Die meisten anderen westlichen Nationen folgten diesem Beispiel und führten Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre ihre jeweils eigenen Varianten ein. Obwohl in Großbritannien der Begriff „Hasskriminalität“ am deutlichsten verwendet wurde, entschied sich das Land nicht für eine gezieltere Gesetzgebung im Zusammenhang mit ethnischem und später religiösem Hass.

Die formale Anerkennung von vorurteilsmotivierter Gewalt als kohärente Deliktklasse ist in vielerlei Hinsicht ein natürliches Ergebnis des Aktivismus von lange Zeit gesellschaftlich unterdrückten Gruppen. Insbesondere ein Zusammenschluss miteinander verwandter Anti-Gewalt-Projekte in den 1970er und 1980er Jahren zwang die Parlamente in den USA, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Jenness (2002: 20-21) fasst die sich überschneidenden Programme der damals Beteiligten zusammen:

  • die Bürgerrechtsbewegung thematisierte und politisierte die Gewalt gegen ethnische Minderheiten, etwa die Polizeibrutalität gegen Schwarze
  • die Frauenbewegung politisierte Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und häuslicher Gewalt
  • die Schwulen- und Lesbenbewegung politisierte Gewalt gegen Homosexuelle, insbesondere „Schwulenhetze“
  • die Bewegung für Behindertenrechte politisierte Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen, z. B. die sogenannten „Gnadentötungen“ von Menschen, die als untauglich für ein sinnvolles Leben erachtet wurden

Wie ein Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aus dem Jahr 2012 offenlegt, kann Hasskriminalität schnell zu größeren sozialen Unruhen eskalieren. Hasskriminalität wird zudem selten polizeilich gemeldet, kann in einem Kontext intoleranter gesellschaftlicher Diskurse stattfinden und wird dadurch noch verschlimmert (OSZE 2012: 9). Ich lasse mich von dieser Aussage inspirieren und konzentriere mich im Folgenden auf zwei Schlüsselkomponenten, die mit Hasskriminalität zusammenhängen: ihre Messung und ihre Kontexte.


Hasskriminalität erfassen: Grenzen unseres Wissens

Hasskriminalität zu definieren, ist komplex. Einfach ausgedrückt ist es eine Straftat, die auf einer Voreingenommenheit gegenüber der Gruppenidentität des Opfers basiert. Darüber hinaus gibt es jedoch global gesehen wenig Konsens darüber, wie eng oder breit das Konzept verstanden wird. Außerhalb von Europa und Nordamerika gibt es nur wenige Länder, die Hasskriminalität überhaupt als juristisch relevante Kategorie anerkennen (z. B. Brasilien). In der Regel sind die juristischen Definitionen von Hasskriminalität an das Beispiel der Anti-Defamation League2 angelehnt:

"Eine Person begeht eine vorurteilsmotivierte Straftat, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder wahrgenommenen race3, Hautfarbe, Religion, nationalen Herkunft, sexuellen Orientierung oder dem sozialen Geschlecht einer anderen Person oder Gruppe von Einzelpersonen Abschnitt ______ des Strafgesetzbuches verletzt (die im jeweiligen Gesetzestext vorgesehenen Paragrafen zu Hausfriedensbruch, Mutwilligkeit, Belästigung, Bedrohung, Einschüchterung, Körperverletzung und/oder andere gesetzlich verbotene Vergehen einfügen)."

Dies ist den Formulierungen sehr ähnlich, die in der kanadischen Strafverfolgungsbestimmung (S718.2a) verwendet werden, z. B.:

 "Eine Strafe sollte erhöht oder reduziert werden, um relevante erschwerende oder mildernde Umstände im Zusammenhang mit der Straftat oder dem/der Täter_in zu berücksichtigen, und, ohne die Allgemeingültigkeit des vorstehend Festgehaltenen einzuschränken, anzeigen, dass die Straftat aufgrund von Abneigung, Vorurteilen oder Hass gegenüber der race, der Nationalität oder Ethnie, der Sprache, Hautfarbe, Religion, des biologischen Geschlechts, des Alters, geistiger oder körperlicher Behinderung, sexueller Orientierung oder eines ähnlichen Faktors begangen wurde."

Das erste bundesweite Gesetz in den USA war der Hate Crime Statistics Act von 1990. Danach waren die Bundesstaaten und ihre jeweiligen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, Hassverbrechen jährlich zu melden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes hatte sich die Regierung der USA der Aufgabe verschrieben, landesweit genaue Informationen über Hassverbrechen zu erheben. Das Gesetz sah vor, die Daten von allen Strafverfolgungsbehörden zu sammeln und in den Uniform Crime Report4 (UCR) des Federal Bureau of Investigation (FBI) zu übertragen. Ab dem Berichtsjahr 2016 erfüllten jedoch weniger als 15 % der relevanten Exekutivbehörden diese Anforderung.

Die Grenzen der Bemühungen seitens der US-Regierung, Daten über Hasskriminalität zu erfassen, sind bereits in der Rechtsvorschrift selbst ersichtlich. Denn das Vorhaben wird durch die enge Definition sowohl der zu schützenden Gruppen als auch der anerkannten Straftaten behindert. Der UCR berücksichtigt nur fünf Motive und acht Straftaten. Dadurch ist ein großer Teil nicht abgedeckt, beispielsweise weitere Straftaten und gleichermaßen verletzende, wenn auch nicht strafrechtlich relevante Tatbestände. Ebenso wird die Viktimisierung aufgrund von sozialem Geschlecht, also gender, oder politischer Orientierung ausgeschlossen. Dazu kommt: In den jeweiligen Rechtsvorschriften sind die vor vorurteilsbasierter Gewalt zu schützenden Gruppen zwischen den Bundesstaaten nicht einheitlich geregelt. Manche Staaten lassen bei ihrer Gesetzgebung zu Hasskriminalität das soziale Geschlecht außen vor, andere die sexuelle Orientierung, während wieder andere ungewöhnliche Kategorien wie Informant_innen (whistle blower) aufnehmen.

Dieses Problem wird auf globaler Ebene noch verschärft, da Länder auf der ganzen Welt unterschiedliche (oder gar keine) Rechtsvorschriften zum Umgang mit vorurteilsbasierter Gewalt haben, die wiederum eine breite Palette verschiedener Straftaten, Schutzkategorien und/oder vorgesehener Ahndungen von Hasskriminalität aufweisen. Berichte der OSZE und der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) kritisieren immer wieder die fehlende Standardisierung solcher Normen in den EU-Ländern. Tatsächlich wird in den Gesetzestexten einiger Staaten Hasskriminalität überhaupt nicht berücksichtigt (z. B. Irland). Ein OSZE-Bericht zu Hasskriminalität (OSZE 2009) enthält eine Übersicht über die verschiedenen Schutzkategorien in den Mitgliedsstaaten, einschließlich einer Aufführung der am häufigsten berücksichtigten Kategorien (z. B. race), häufig berücksichtigter Kategorien (z. B. soziales Geschlecht) und selten berücksichtigter Kategorien (z. B. Parteizugehörigkeit). Genauso variieren Rechtsvorschriften verschiedener Staaten hinsichtlich der Bestimmungen über Genozid, Strafzumessung oder den Umgang mit hate speech5. Diese Diskrepanzen erschweren es den Strafverfolgungsbehörden, relevante Daten zu erheben und aufzuzeichnen.

Da Daten zu Hasskriminalität auf dieselbe Art und Weise wie andere offizielle Polizeidaten erhoben werden, sind sie mit denselben Mängeln behaftet. Bell (2009) identifiziert eine Reihe struktureller Einschränkungen der polizeilichen Erfassung von Hasskriminalität:

 Wie schon bei den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch bei den verschiedenen Polizeidienststellen beachtliche Unterschiede hinsichtlich der oben genannten Faktoren. Selbst in den USA, wo der Rechtsbegriff der Hasskriminalität vergleichsweise gut etabliert ist, scheinen nur wenige Abteilungen vorurteilsmotivierte Verbrechen effektiv als solche zu identifizieren oder zu untersuchen. Im Gegenteil: Sehr wenige erkennen Hasskriminalität als solche an, wenn sie auftritt. Beispielsweise haben im Jahr 2016 nur 11 Prozent der Dienststellen Berichte über Hasskriminalität eingereicht (Federal Bureau of Investigation 2017). Das ist in Ländern noch schlimmer, in denen entweder keine gesetzliche Verpflichtung existiert oder in denen es keine etablierte Infrastruktur zum Zusammentragen und Melden vorurteilsbasierter Verbrechen gibt. Nur wenige Länder außerhalb Europas, Nordamerikas, Australiens und Neuseelands weisen solche Bestimmungen auf.

Zusätzlich zu den Hürden, die die Strafverfolgungsbehörden stellen, gibt es Hürden, die sich daraus ergeben, dass Hasskriminalität oft nicht angezeigt wird. Schwule Opfer beispielsweise könnten befürchten, dass das Eingeständnis ihrer Viktimisierung auch gleichzeitig ein Eingeständnis ihrer sexuellen Orientierung bedeutet. Arbeiter_innen ohne geregelten Aufenthaltsstatus könnten befürchten, dass dies Auswirkungen auf ihre Aufenthaltsgenehmigung haben könnte. So sind beispielsweise in Griechenland im Kontext weit verbreiteter Fremdenfeindlichkeit Wanderarbeiter_innen bereits einer staatlichen Kontrollpraxis ausgesetzt, die viele als übermäßige Identitätskontrollen beschreiben, begleitet von Beleidigungen und missbräuchlichem Verhalten (Human Rights Watch 2013). Darüber hinaus müssen Betroffene eine erneute Viktimisierung durch die Strafverfolgungsbehörden befürchten. Mitglieder betroffener Gemeinschaften können den entsprechenden Behörden entweder auf der Grundlage von im Gastland oder im Falle von Immigrant_innen im Herkunftsland gemachten Erfahrungen misstrauen. Angesichts der feindseligen Beziehungen zwischen staatlichen Behörden und Minderheitengemeinschaften ist es nicht überraschend, dass die Opfer von Hasskriminalität skeptisch gegenüber der Bereitschaft von Polizeibeamt_innen sind, auf ihre Viktimisierung zu reagieren. Beispielsweise werden Betroffene aus Brasilien, also einem Land, in dem die Polizei für 20 Prozent der Tötungsdelikte verantwortlich gemacht wird, wahrscheinlich jegliche Interaktion mit der Polizei im Herkunftsland wie in anderen Ländern scheuen (Imbusch/Misse/Carrión 2011: 116).

Trotz bestehender Hürden für die Erfassung von Daten zu Hasskriminalität lassen sich aus offiziellen staatlichen Daten und NGO-Daten einige Schlüsse ziehen, welche Communitys besonders häufig angegriffen werden. Antisemitische, islamfeindliche und homophobe/transphobe Gewalt sind vor allem im Westen Konstanten (Meer 2013). Überall sind Immigrant_innen, die der Gesellschaft des Ziellandes scheinbar nicht ähneln, vorurteilsbasierter Gewalt ausgesetzt (Anderson 2013). Unabhängig von ihrem Aufenthaltsort werden Rom_nja verunglimpft und angegriffen, insbesondere in Ungarn, Tschechien und vielen weiteren ost- und zentraleuropäischen Ländern (Fekete 2014). Das gilt auch für indigene Völker, beispielsweise in Nord- oder Südamerika.6 Hinzu kommt: Manche Staaten, wie Kroatien und Irland, sind durch ethnische und sektiererische Gewalt charakterisiert (Wigmore-Shepherd 2013).

Es gibt also nur wenige Minderheiten, die immun gegen vorurteilsbasierte Gewalt sind – und es gibt nur wenige Staaten, die frei von vorurteilsbasierter Gewalt sind.


Legitimation zum Hass: Kontexte der Gewalt

Hasskriminalität entsteht nicht in einem Vakuum. Vielmehr entspringt sie einem Kontext, der sie erst ermöglicht. Die Annahme, vorurteilsbasierte Gewalt stelle lediglich eine Ausnahme dar, ignoriert, dass es sich bei dieser Art von Gewalt nur um eine Ausdrucksform eines breiten kulturellen, den Hass legitimierenden Arsenals handelt. Hasskriminalität ist ein Instrument neben anderen, die Minderheiten stigmatisieren, marginalisieren und manchmal sogar dämonisieren. All das kann dazu führen, dass Menschen sich berechtigt fühlen, Minderheiten zu hassen. Gezielte Gewalt hat ihren Ursprung in politischen, rhetorischen und kulturellen Exklusionsmechanismen: Wo beispielsweise staatliche Politik und Praxis das Signal senden, gewisse Gruppen seien unwillkommen, prägt dies die öffentliche Meinung und gewaltvolles Handeln. Ein solcher politischer Diskurs bestätigt und legitimiert negative Bewertungen von Verschiedenheit, die wiederum Feindseligkeit bis zur Hasskriminalität hervorrufen.

In den USA hat die überraschende Wahl von Donald Trump gezeigt, wie eine nationale Führungsfigur die Legitimation zum Hass gestalten kann. 2016 lässt sich als Jahr charakterisieren, in dem hasserfüllte Politik zum Mainstream wurde. Trump, ein Milliardär, ehemaliger Reality-TV-Star und politischer Novize, führte einen explizit rassistischen, sexistischen und fremdenfeindlichen Wahlkampf.

Trump präsentierte sich als Rechtspopulist, der die Interessen weißer7, konservativer Männer im Allgemeinen und insbesondere der weißen Arbeiterklasse und der kleinbürgerlichen Bevölkerung vertritt (Shihipar 2017, Taylor 2017). Im Zuge seiner Kampagne konstruierte Trump Minderheiten, Liberale, Muslim_innen, Fachleute und Immigrant_innen als unamerikanische andere, die er zu Unrecht als Schuldige für eine Reihe sozialer Probleme verantwortlich machte. Die Botschaft seiner Kampagne stieß bei Verfechter_innen weißer Vorherrschaft im gesamten Land auf Resonanz. Denn sie hofften, ein Wahlsieg Trumps würde mittels einer ersehnten weißen Vormachtstellung (white power) „Amerika zu erneuter Größe verhelfen“ (Make America Great Again).

Vom scheinbar normativen Hass ermutigt, begannen Rassist_innen, Homophobe und andere Fanatiker_innen, ihr Handeln nach ihren hasserfüllten Gefühlen auszurichten. In den ersten Wochen nach Trumps Wahlsieg dokumentierte bspw. das Southern Poverty Law Centre mehr als 800 Meldungen von Hasskriminalität: Ein Hakenkreuz wurde auf das Haus einer mexikanisch-amerikanischen Familie gesprayt, Schüler_innen einer muslimischen Lehrerin aus Georgia forderten, sie solle sich mit ihrem Kopftuch erhängen, die Wand einer afroamerikanischen Kirche in Maryland wurde mit dem Schriftzug „TRUMP NATION WHITES ONLY“ beschmiert (Potok 2017). Offizielle Berichte zu Hasskriminalität, basierend auf den Daten des Uniform Crime Reports des FBI, dokumentieren einen noch nicht da gewesenen Anstieg von vorurteilsbasierter Gewalt im Jahr 2016 – dem Jahr, in dem Trump seine hasserfüllte Wahlkampagne führte. Mehr als 6.100 Vorfälle wurden gemeldet, im Jahr zuvor waren es 5.850. Die Tragweite wird klar, wenn man berücksichtigt, dass die Zahlen seit Beginn der Aufzeichnung von Hasskriminalität im Jahr 1996 jährlich leicht rückläufig waren.

Interessanterweise sind auch in Kanada hassbasierte und rechtsextremistische Aktivitäten angestiegen. Sichtbare Minderheiten8 wurden sowohl online als auch im realen Alltag in erschreckendem Ausmaß angegriffen. Kanadische Hasskriminalitätsstatistiken verzeichneten einen Anstieg um 50 hassmotivierte Verbrechen im Jahr 2016, bei einer Gesamtzahl von etwas mehr als 1.400. Dies ist eine deutliche Mahnung: Auch die Kanadier_innen sind nicht immun gegen die Wirkung rassistischer Politik. Ein Blick in Kanadas tägliche Medienberichte zur US-Wahl brachte ans Licht: Auch viele Kanadier_innen konnten der hasserfüllten politischen Rhetorik südlich ihrer Grenzen etwas abgewinnen. Am Morgen nach der US-Präsidentschaftswahl erregte ein Graffiti in Regina Aufsehen, einem Stadtteil der Hauptstadt der kanadischen Provinz Saskatchewan: „‚N-Wort‘ [Ursprünglicher Begriff ersetzt, Anmerkung der Übersetzer_innen], geht in die USA und lasst Trump mit euch fertig werden“ (Sharpe 2016). In der kanadischen Hauptstadt Ottawa waren sichtbare Minderheitencommunitys in einem Zeitraum unmittelbar im Anschluss an Trumps Wahlsieg, vom 13. bis 19. November, von mehreren hassbasierten Vorfällen betroffen. Zwei Synagogen, ein jüdisches Gebetshaus, eine Moschee und eine Kirche wurden mit rassistischen Verunglimpfungen, Hakenkreuzen und Symbolen der Ideologie weißer Vorherrschaft beschmiert (Pfeffer 2017). Am Morgen des 14. Novembers fanden Torontos Einwohner_innen rassistische Poster in der gesamten Stadt vor. Diese hasserfüllte Propaganda mit dem Titel „Hey, white person“ sollte Leser_innen dazu bewegen, sich der Alt-Right-Bewegung9 anzuschließen und eine Reihe sogenannter „pro-europäischer“ Websites zu abonnieren (McGillivray 2016). Am selben Morgen schockierten rassistische Flugblätter die Einwohner_innen einer mehrheitlich chinesisch geprägten Nachbarschaft: „GEH ZUR SEITE, WHITEY! DIE CHINESEN KOMMEN“ (Chin 2016). Quellen berichteten zudem von rassistischen Graffitis in Regina, mit Botschaften wie: „KKK is great“ und „fuck ‚N-Wort‘ [Ursprünglicher Begriff ersetzt, Anmerkung der Übersetzer_innen]“ (Martin 2016).

Solche Darstellungen fallen in rassistischen oder nationalistischen Gesellschaften auf fruchtbaren Boden. Politische Konstruktionen und Medienkonstruktionen speisen sich von der Verachtung der Bevölkerung für Minderheiten und verstärken sie gleichzeitig. Nationale und internationale Umfragen, die Einstellungen gegenüber Neuankömmlingen oder bestimmten Communitys untersuchen, zeigen ein hohes Maß an Misstrauen, Angst und Feindseligkeit gegenüber eben jenen Gruppen, die von der „Elite“ verunglimpft werden. Eine Reihe von Berichten des Europäischen Netzwerks gegen Rassismus (ENAR) belegt ein hohes Maß an Antipathie und Sündenbockbildung sowie ein beunruhigendes Maß an Zuspruch gegenüber rechtsextremen Gruppen und Parteien europaweit (ENAR 2013). Entsprechende Gruppierungen breiten sich zunehmend in ganz Europa aus.

Insgesamt betrachtet hat die Normalisierung von Hass und Bigotterie in der Mainstreampolitik eine breite Legimitation für Hass geschaffen, der auf der Straße offen ausgelebt wird. Die Auswirkungen sind absehbar, dementsprechend macht sich bei betroffenen Communitys Angst breit.

 

 

1 Ins Deutsche übertragen von Daniel Geschke und Viviann Moana Wilmot.

2 Anmerkung der Übersetzer_innen: Die Anti-Defamation League ist eine amerikanische Organisation, die sich hauptsächlich der Antisemitismusbekämpfung verschrieben hat.

3

Anmerkung der Übersetzer_innen: ‚race‘ wird hier im englischen Original beibehalten, da die wörtliche Übersetzung ins Deutsche nicht tragbar ist. Der Begriff „Rasse“ tradiert unweigerlich eine rassistische Weltanschauung. Die Aufspaltung von Menschen in unterschiedliche „Rassen“ entbehrt jeglicher biologischen Grundlage und diente historisch der Sicherung der Machtposition als weiß gelesener Menschen sowie der Rechtfertigung schwerwiegendster Verbrechen, etwa der Versklavung und des Genozids. Auch die UNESCO gab bereits 1950 die erste von insgesamt vier Erklärungen ab, in denen sie sich u. a. gegen die Verwendung des Begriffs ausspricht, vgl.: unesdoc.unesco.org/images/0012/001229/122962eo.pdf [22.10.2018]. Für eine aktuellere ausführliche Diskussion, auch im Kontext offizieller Gesetzgebung siehe: heimatkunde.boell.de/2008/11/18/zur-problematik-des-begriffs-rasse-der-gesetzgebung [22.10.2018].

4 Anmerkung der Übersetzer_innen: Der Uniform Crime Report ist eine jährlich vom FBI veröffentlichte landesweite Kriminalstatistik.

5 Anmerkung der Übersetzer_innen: Der Begriff Hassrede umfasst „jegliche Ausdrucksformen, welche Rassenhass [sic], Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gründen, propagieren, dazu anstiften, sie fördern oder rechtfertigen, einschliesslich [sic] der Intoleranz, die sich in Form eines aggressiven Nationalismus und Ethnozentrismus, einer Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Minderheiten, Einwanderern und der Einwanderung entstammenden Personen ausdrücken“ (Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung R (97) 20 1997).

6

Anmerkung der Übersetzer_innen: Für mehr Informationen siehe www.amnesty.ca/our-work/issues/indigenous-peoples [26.10.2018].

7 Anmerkung der Übersetzer_innen: Hier wird der kritischen Schreibweise des Begriffs weiß nach Sow (2011) gefolgt. Die Kursivsetzung betont, dass weiß nicht als biologischer Begriff zu verstehen ist, sondern als gesellschaftspolitische Bezeichnung von Menschen, die auf Grund ihrer historisch gewachsenen, sozialen Position und ihres Aussehens strukturell privilegiert und machtvolle Subjekte rassistischer Diskurse sind.

8 Anmerkung der Übersetzer_innen: Als sichtbare Minderheiten (visible minorities) werden im kanadischen Kontext alle Minderheitengruppen bezeichnet – ausgenommen davon sind die kanadischer Ureinwohner_innen. Der Begriff findet vor allem als demografische Kategorie Anwendung.

9 Anmerkung der Übersetzer_innen: mehr Informationen zur Alt-Right siehe Fact Sheet des IDZ unter <link fileadmin/user_upload/Factsheet_Altright_a4.pdf.>https://www.idz-jena.de/fileadmin/user_upload/Factsheet_Altright_a4.pdf.</link>

 

Literatur


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