Zwischen Humanität und Legalität - zum Umgang mit Geflüchteten in Thüringen

Ein Fallbeispiel

In diesem Beitrag wird anhand eines Fallbeispiels der Umgang mit geflüchteten Menschen in Thüringen beleuchtet. Die Lebensumstände der betroffenen Familie vom Ankommen in einem Landkreis in Thüringen bis zur zwangsweisen Rückführung werden dargestellt. Anschließend wird das behördliche Handeln aus menschenrechtlicher Perspektive bewertet und es werden die Folgen für die Betroffenen dargestellt.

 

Einleitung

Am 03. Juni 2017 war in der Thüringer Allgemeinen ein Artikel mit folgender Überschrift zu lesen: Vorwurf: Unerhörter Umgang mit Roma-Familie aus dem Landkreis Greiz (Paczulla 2017). Die in der Zeitung erhobenen Anschuldigungen gegen Behörden des Landratsamtes Greiz sowie gegen Mitarbeiter_innen einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete waren gravierend. Abgeordnete der Parteien DIE LINKE, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gingen den Vorgängen mittels parlamentarischer Anfragen nach. Sabine Berninger, die flüchtlingspolitische Sprecherin der Landtagsfraktion DIE LINKE, äußerte den Eindruck, mit der Familie sei "äußerst willkürlich, ja diskriminierend" umgegangen worden (Paczulla 2017). Sind die Vorwürfe haltbar? Handelt es sich tatsächlich um Diskriminierung1 oder wurde lediglich in Deutschland geltendes Gesetz umgesetzt? Und welche Schlussfolgerungen lassen sich aus dem Fallbeispiel ziehen zum Umgang mit Geflüchteten in Thüringen?

Zur Annäherung an das Thema wird eine knappe asylrechtliche Einordnung des Herkunftslandes der Familie vorgenommen. Das Leben der Familie im Landkreis Greiz wird dargestellt, der in der Zeitung erhobene Vorwurf sowie seine Folgen werden aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet.

Asylrechtliche Hintergründe

Die betroffene Familie (Frau und Herr B. sowie fünf Kinder) lebte vor ihrer Flucht nach Deutschland in Belgrad, der Hauptstadt der Republik Serbien. Die Familienmitglieder gehören der Minderheit der Roma an. Im Januar 2015 reiste die Familie nach Deutschland ein und beantragtete Asyl. Die Familie konnte dabei keine Ausweisdokumente vorlegen, nach ihren Angaben behielten die Schleuser sie als Pfand ein. Dies ist zunächst nicht weiter ungewöhnlich, Schätzungen zufolge kommen 60 Prozent der Geflüchteten ohne Papiere nach Deutschland (Bittner 2017).

Die Asylanträge der Familienmitglieder sowie die Folgeanträge wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Auch dies ist weder seltsam noch merkwürdig, denn die Republik Serbien wurde - ebenso wie die Westbalkanstaaten Bosnien und Herzegowina und Mazedonien - im Jahr 2014 durch die Bundesrepublik Deutschland als "sicherer Herkunftsstaat" eingestuft. "Sicherer Herkunftsstaat" ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Asylrecht und wurde 1993 als einer von fünf Bausteinen des sogenannten Asylkompromisses eingeführt, durch welchen der Zugang zu politischem Asyl in Deutschland erheblich eingeschränkt wurde. Durch die Einstufung von Staaten als "sicherer Herkunftsstaat" wird vermutet, dass es in den entsprechenden Ländern keine politische Verfolgung gibt. Asylanträge von Staatsangehörigen aus diesen Staaten werden in der Regel als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 16a). Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Woche geklagt werden. Dann ist zu begründen, dass dem Asylsuchenden "abweichend von der allgemeinen Lage" im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Der Antrag der Familie an die Härtefallkommission2 wurde im April 2017 ebenfalls abgelehnt, vermutlich aufgrund einer sehr hohen Nebenkostenabrechnung der Wohnung, die die Familie nicht bezahlte, worauf im Verlaufe des Beitrages noch eingegangen wird. Doch ist der mögliche Versagensgrund spekulativ, eine Begründung für die Ablehnung des Härtefallgesuchs liegt den Autorinnen nicht vor.

Die Lebensumstände der Familie im Landkreis Greiz ab Januar 2015

Die Familie lebte in einer Wohnung in Zeulenroda im Landkreis Greiz. Gespräche mit Unterstützer_innen und Lehrer_innen ergaben, dass sie sich gut in der Stadt integrierte und Freundschaften zu ortsansässigen Familien schloss. Die älteste Tochter engagierte sich ehrenamtlich bei der Volkssolidarität. Die jüngeren Kinder besuchten eine Schule, die älteren waren für das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufsschule zugelassen.

Die zuständige Ausländerbehörde entschied nun im Sommer 2016, dass die Familie in eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) nach Weida umziehen müsse. Dabei handelt es sich um ein im Dezember 2015 aufgestelltes Containerdorf im Gewerbegebiet des Städtchens. Das Landratsamt Greiz begründete die Entscheidung mit den durch die Familie verursachten außerordentlich hohen Nebenkosten für Strom und Wasser. Nach Angabe und gegenüber der Familie wurde sie daher als "Problemfall" stigmatisiert (Thüringer Landtag 2017: 81f.). Die Familie bat um einen Nachweis bzw. Beleg für diese Kosten und bot an, sie zu zahlen. Doch erhielten sie nach eigener sowie nach Aussage von ehrenamtlich Unterstützenden weder den gewünschten Nachweis noch die Möglichkeit, die Kosten zu begleichen.

Obwohl unter anderem die Schule der Kinder den Umzug nicht empfahl, da zu befürchten stand, dass die an sich zurückhaltenden Kinder in ihrer sprachlichen und sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten3, arrangierte die Familie sich mit dem Umzug in das etwa 20 Kilometer entfernte Städtchen. Bald pflegten sie auch in der Gemeinschaftsunterkunft Kontakte zu Bewohner_innen. Kinder anderer Familien kamen zum Spielen und zum Fernsehen. Es waren Sommerferien - die Kinder, die in der Gemeinschaftsunterkunft lebten, hatten kaum Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung. Das Gerät der Familie bot daher eine willkommene Abwechslung, zumal auch im Gemeinschaftsraum der Unterkunft kein Fernsehgerät zur Verfügung stand.

Am 11. Juli 2016 kam es zu einem für die Familie schwerwiegendem Ereignis. Zwei Sichtweisen dazu sind den Autorinnen bekannt geworden.

Der Übergriff

Die Perspektive der Familie und der Unterstützenden

An diesem Tag habe der Familienvater seinen älteren Sohn zu einem Arzttermin ins Kreiskrankenhaus Greiz begleitet. Während die Frau in der Küche der Gemeinschaftsunterkunft beschäftigt gewesen sei, habe der Hausmeister der GU den Wohnraum der Familie betreten und damit begonnen, das Fernsehgerät und die Satellitenanlage abzubauen.

Zu diesem Zeitpunkt hätten sich nur Minderjährige in den Räumen aufgehalten, der 11-jährige Sohn der Familie habe den Hausmeister gebeten zu warten, bis sein Vater zurück sei. Doch der setzte sein Tun fort. Der Junge habe sich zwischen das Gerät und den Mann gestellt. Daraufhin habe der Hausmeister den Jungen tätlich angegriffen. Die Kratzspuren am Hals des Jungen sind dokumentiert.4 Durch den Lärm aufgeschreckt, sei die 20-jährige Schwester aus dem Nachbarraum dazugekommen und habe versucht, ihren Bruder aus dem Griff des Mannes zu befreien. Der Hausmeister habe auch die junge Frau geschlagen, die ihn daraufhin in den Arm biss. Die Geschwister trugen physische Verletzungen davon, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Beide trugen in der Folge auch psychische Verletzungen davon, die durch ärztliche Atteste belegt sind. Nach dem Vorfall begleitete die Mutter ihre Kinder ins Krankenhaus. Zwei minderjährige Schwestern (16 und 17 Jahre) seien in der Gemeinschaftsunterkunft zurückgeblieben. Sie seien dazu aufgefordert worden, die Sachen der Familie zusammenzupacken. Mit einem Taxi hätten sie unmittelbar nach dem Ereignis allein in die Gemeinschaftsunterkunft nach Greiz-Pohlitz fahren müssen.

Der Hausmeister und auch die Familie erstatteten Anzeige. Die jeweiligen Ermittlungsverfahren laufen noch.5

Der Übergriff aus Sicht der Heimleitung und der Ausländerbehörde Greiz

Bereits mehrfach habe die Heimleitung Familie B. aufgefordert, die Satellitenanlage abzubauen, die von der Familie am Zaun angebracht wurde, da das Anbringen laut Hausordnung nicht gestattet gewesen sei.

"Der Fernseher mit Receiver könne aber im Zimmer verbleiben und die Satellitenanlage werde von der Heimleitung im Lager untergebracht. Dieser Aufforderung sei Familie B. nicht nachgekommen, sie hätte sich uneinsichtig gezeigt. Da bis zum 11. Juli 2016 der Abbau der Satellitenanlage durch die Familie nicht erfolgt gewesen sei, wollten Heimleitung und Sozialbetreuung die Maßnahme umsetzen. Zufällig hätte sich zu diesem Zeitpunkt ein Kontaktbereichsbeamter der Polizeiinspektion Greiz in der GU aufgehalten. Er habe seine Hilfe bei der Durchsetzung der Hausordnung angeboten. Daraufhin habe die Heimleitung mit dem Kontaktbereichsbeamten bei der Familie angeklopft und darum gebeten, eintreten zu dürfen. Frau B. habe dies gestattet. Im Zimmer hätten sich ebenso vier der Kinder der Familie aufgehalten, der Vater sei mit dem älteren Sohn bei einem Arzttermin im Kreiskrankenhaus Greiz gewesen. Der Kontaktbereichsbeamte habe die Situation erklärt und die Familie gebeten, die Satellitenanlage vom Zaun zu entfernen. Sowohl Frau B. als auch die anwesenden Kinder hätten sich jedoch geweigert und lautstark Beschimpfungen ausgestoßen. Nachdem Frau B. nochmals angekündigt worden sei, dass die Anlage jetzt abgebaut würde und der Fernseher im Zimmer bleiben dürfe, habe die Heimleitung das Kabel vom Receiver abgezogen. Frau B. und die Kinder seien daraufhin leicht handgreiflich geworden. Sie hätten laut geschrien und Mitarbeitende der Heimleitung geschubst, um den Abbau zu verhindern. Sie hätten mit Gegenständen nach der Heimleitung geworfen, woraufhin der Kontaktbereichsbeamte Verstärkung angefordert hätte. Aufgrund der tätlichen Angriffe gegenüber der Heimleitung sei Familie B. noch am gleichen Tag in eine andere Unterkunft verlegt worden."6

Die unmittelbaren Folgen des Vorfalls

Der bei dem Vorfall noch 11-jährige Junge leidet seit dem Erlebnis unter Angstzuständen. Ihm wurde eine Verhaltensstörung und emotionale Störung attestiert, bedingt durch eine tätliche Auseinandersetzung, aber auch durch die schlechten Wohnverhältnisse in der Gemeinschaftsunterkunft.7 Im Attest heißt es weiter, er müsse zurück in ein ruhiges Umfeld, um sich zu erholen.

Es gab sogar Hinweise, dass sich bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hat. Er befand sich deshalb in psychotherapeutischer Behandlung, die aufgrund der Abschiebung nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Doch kann sich eine nicht behandelte Posttraumatische Belastungsstörung negativ auf das gesamte Leben des Jungen auswirken und zu gravierenden Störungen und Erkrankungen führen. Auch eine Lehrerin betonte im Gespräch mit den Autorinnen, der Junge sei vor dem Vorfall unauffällig gewesen, habe gelernt und Freunde gehabt. Nach dem Ereignis jedoch sei er in sich gekehrt und ängstlich gewesen, habe wenig geredet. Eine Veränderung sei spürbar gewesen, erklärte die Lehrerin mit Nachdruck.

Leben in Greiz-Pohlitz

Nachdem die siebenköpfige Familie B. ihre Zimmer im Containerdorf in Weida plötzlich verlassen musste, lebte sie nun in zwei Zimmern in einer Gemeinschaftsunterkunft in Greiz, Ortsteil Pohlitz, einem ehemaligen Berufsschulinternat. Eröffnet im Jahr 2013, sollte es laut Landratsamt nur "temporärer" Unterbringungsort für Asylsuchende sein (Koity 2013). Bei Unterstützenden beklagte sich die Familie hin und wieder, es sei unhygienisch dort, die Gemeinschaftsduschen ließen sich nicht abschließen, vor allem nachts sei es sehr laut. Es gebe keine besondere Berücksichtigung von Familien, vor allem, wenn die Kinder noch zur Schule gingen und Hausaufgaben machen müssten.

Doch die Kinder besuchten weiterhin die Schule in Zeulenroda, fuhren jeden Morgen eine halbe Stunde mit dem Bus dorthin. Die Mädchen waren in der Berufsschule, absolvierten ihre Praktika in einem Supermarkt, in einem Kindergarten bzw. im Schulhort. Die älteste Tochter plante eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Und dennoch saß die Angst der Familie vor der nächtlichen Abschiebung tief, sie lebte auf gepackten Koffern, wie eine Frau aus dem Unterstützer_innenumfeld berichtete. Die sieben Personen schliefen zusammen in einem Raum, um sich gegebenenfalls schützen zu können. Ihnen fehlten Stabilität, Sicherheit und eine dauerhafte Perspektive.

Die Abschiebung

Aufgrund der ständigen Angst vor der drohenden Abschiebung stellten Frau und Herr B. beim Landratsamt Greiz am 20.04.2017 Anträge für die Kinder auf Ermessensduldung8 bis zum Ende des Schuljahres. Dabei wurden sie von Unterstützer_innen begleitet. In ihrem Beisein erklärte Herr B. auf der Ausländerbehörde, er werde mit seiner Familie freiwillig ausreisen, wenn die Anträge auf Ermessensduldung abgelehnt würden. Er habe im Falle einer Abschiebung vor allem Angst um seine Kinder.

Datiert vom 02.05.2017 erging ein Schreiben der Ausländerbehörde des Landratsamtes Greiz, in dem der Eingang der Anträge bescheinigt wurde. Daneben fand auch das "bisherige Verhalten" der Familie Berücksichtigung. Erwähnt wurden als Versagensgründe die ungeklärte Identität (fehlende Pässe) sowie das laufende Ermittlungsverfahren. Doch kommt die Benennung des Strafverfahrens als Versagensgrund nicht einer Vorverurteilung gleich? Es gab (und gibt noch immer) eine Anzeige des Hausmeisters gegen die älteste Tochter der Familie sowie eine Anzeige gegen den Hausmeister durch Familie B. Aber bisher kam es zu keiner Verhandlung.

Im Schreiben der Ausländerbehörde jedenfalls fand sich keine eindeutige Ablehnung der Anträge auf Ermessensduldung. Obwohl die Familie im Fall der Ablehnung der Ermessensduldung freiwillig ausreisen wollte, veranlasste die Ausländerbehörde Greiz die Abschiebung der Familie am frühen Morgen des 04.05.2017. Zeug_innen berichteten, die Polizei habe dabei die Tür zu den Wohnräumen der Familie eingetreten.

Die Familie lebt nun wieder in einem Vorort von Belgrad. Die Kinder gehen nicht zur Schule, nur der Vater verdient mit kleineren Arbeiten auf dem Markt etwas Geld.

 

Fazit

Die Vorwürfe an das Landratsamt Greiz sind schwerwiegend, in Teilen konnten sie belegt werden. Verstöße gegen die Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGuSVO) und gegen den Erlass zur Organisation und Durchführung von Abschiebungen vom 19.02.2016 des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (2016) sind dokumentiert. In dem Erlass heißt es: Vor allen Regelungen zum Rückführungsvollzug hat die freiwillige Rückkehr der ausreisepflichtigen Ausländer_innen Vorrang. Dazu seien Möglichkeiten zu nutzen, um den Ausreisepflichtigen eine wirkungsvolle Unterstützung zu gewähren. Auf Angehörige der Roma wird im Besonderen Bezug genommen. Mit Blick auf die Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen dieser Volksgruppe sei auf angemessene Sensibilität im Vollzug durch Ausländerbehörden und Vollzugsbeamt_innen zu achten.

Die ThürGuSVO sieht die Ausstattung von Gemeinschaftsräumen in einer Unterkunft mit einem Fernsehgerät und einem Radio als eine Mindestanforderung vor (Thüringer Landtag 2010), der entsprechende Raum im Containerdorf in Weida allerdings war ohne Ausstattung (Thüringer Landtag 2017: 84). Es lässt sich auch nicht mit Sicherheit sagen, ob es ein Spielzimmer für Kinder, welches ebenso eine Mindestanforderung an die Ausstattung in einer Gemeinschaftsunterkunft darstellt, gegeben hat. Denn routinemäßige Überprüfungen zur Einhaltung von verbindlichen Mindeststandards in Gemeinschaftsunterkünften wurden "vor dem Hintergrund des unerwarteten hohen Bedarfs an Unterbringungsplätzen für Geflüchtete ab der zweiten Jahreshälfte 2015 und der damit verbundenen großen Herausforderung für die Landkreise und kreisfreien Städten in Thüringen" (ebd.: 85) ab August 2015 ausgesetzt. Somit hat das Land Thüringen Verstöße gegen die ThürGuSVO zumindest gebilligt.

Auch die Kinderrechtskonvention, insbesondere Artikel 3, wurde durch das Landratsamt Greiz nicht ausreichend beachtet, denn dort heißt es: "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist." Die Umsetzung dieses Artikels hätte bedeutet, dass die Kinder der Familie B. das laufende Schuljahr hätte beenden können. Zudem ist die Häufigkeit der erzwungenen Wohnortwechsel, insbesondere aber der Umzug in die Gemeinschaftsunterkunft in Greiz-Pohlitz, der von zwei Minderjährigen ohne Begleitung ihrer Sorgeberechtigten organisiert und durchgeführt werden musste, entsprechend zu werten. Kinderschutzrechtliche Bedenken werden außerdem von Menschenrechtsorganisationen und -institutionen bei erzwungenen Rückführungen geäußert. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF belegte 2012 in einer systematischen Untersuchung an Kindern und ihren Familien im Falle von Abschiebungen und Rückführungen hohe Raten unterschiedlicher Symptome und Verhaltensänderungen (z. B. depressive Verstimmungen, sozialen Rückzug und wiederkehrende Ängste). Vor allem jene, die zwangsweise zurückgeführt wurden, erlebten dies als den schlimmsten Augenblick ihres Lebens (Knaus et al. 2012).

In der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingskindern festgelegt, ihnen wird unter anderem in Artikel 23 eine kindgerechte Unterbringung garantiert. Im vorliegenden Fall konnte diese in den Gemeinschaftsunterkünften nicht gewährleistet werden. Mögen all diese Beobachtungen als Graubereich zwischen Humanität und Legalität gewertet werden, muss über die Frage, ob und von wem am 11. Juli 2016 Gewalt angewendet wurde, ein Gericht entscheiden.

Abschließend sei noch erwähnt: Die Kritik am Landratsamt Greiz bezüglich seines Umgangs mit geflüchteten Menschen ist keineswegs neu. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. prangert die Umstände, in denen Geflüchtete in diesem Landkreis leben, immer wieder an. Beispielsweise verlieh er den "Preis für die größtmögliche Gemeinheit" im Jahr 2012 an die Landrätin des Landkreises Martina Schweinsburg (CDU) (Flüchtlingsrat Thüringen e.V. 2012). Grund für die Preisverleihung war der viele Jahre andauernde diskriminierende Umgang mit geflüchteten Menschen im Landkreis.

Begünstigt bzw. bedingt wird dieses Handeln durch die restriktive und in den vergangenen Jahren noch verschärfte deutsche Asyl- und Ausländerpolitik, denn es mangelt ihr an menschenrechtlicher Stringenz. Das Menschenrecht auf politisches Asyl ist im deutschen Grundgesetz zwar verbrieft, jedoch im entsprechenden Gesetzestext nicht konsequent verankert. Beispielhaft dafür sei das Konzept der "sicheren Herkunftsstaaten" wieder aufgegriffen, da es für das geschilderte Fallbeispiel relevant ist. Diesem Konzept stehen nicht nur menschenrechtliche, sondern auch verfassungsrechtliche und europarechtlicheBedenken sowie grundsätzliche Kritik entgegen. Denn das Asylrecht ist als subjektives Individualrecht verbürgt, die Einzelfallprüfung bildet die Substanz jedes Asylverfahrens. Entsprechend nimmt auch das Deutsche Institut für Menschenrechte eine Bewertung des Konzeptes vor:

Ausgehend vom menschen- und flüchtlingsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Verfahren, in dem das Asylgesuch eines Menschen individuell und unvoreingenommen zu prüfen ist, ist das Konzept sicherer Herkunftsstaaten daher schon an sich rechtsstaatlich problematisch: Staaten, von denen man annehmen könnte, dass sie grundsätzlich 'sicher' seien, gibt es nicht. (Cremer 2016)

Daher sollten Asylanträge ohne gruppenbezogene Vorbehalte geprüft werden. Ließe sich die Liste an Restriktionen zwar noch fortführen, sei das Augenmerk für diesen Moment auf die geplante de-facto-Begrenzung zur Aufnahme von geflüchteten Menschen gerichtet. 200.000 Personen sollen in Zukunft pro Jahr nach Deutschland kommen dürfen. Die Antwort auf die Frage, was mit dem 200.001. und seinen unveräußerlichen Menschenrechten passiert, ist unklar.

 

1  „Diskriminierung ist die illegitime Ungleichbehandlung von Menschen (oder Gruppen) aufgrund der Zuschreibung eines spezifischen Merkmals bzw. einer Kategorienzugehörigkeit. Die betreffenden Merkmale sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz §1 der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.“ (Dieckmann, 2017); siehe auch der Beitrag von Dieckmann et al. in diesem Band.

2 Gemäß § 23 a Aufenthaltsgesetz darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem_r Ausländer_in, der_die vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht. Die Härtefallkommission ist beim Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz eingerichtet.

3 Der Brief der Schule liegt den Autorinnen vor.

4 Die Bilder liegen den Autorinnen vor.

5 Die Angaben und Beschreibungen sind der Petition für die Wiedereinreise der Familie entnommen. Diese wurde von ezra, der mobilen Beratung für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, verfasst und ging am 01.06.2017 bei dem Petitionsausschuss des Thüringer Landtages ein. Sie wird mit der Petitionsnummer E-361/17 geführt.

6 Eine Stellungnahme zu den Vorfällen wurde beim Ordnungsamt des Landratsamtes Greiz angefragt. Aus Gründen des Datenschutzes wurde diese aber abgelehnt bzw. davon Abstand genommen. Darüber hinaus wurde damit argumentiert, dass bereits vollumfänglich gegenüber der Thüringer Landesregierung (Petitionsausschuss) sowie dem Thüringer Landesverwaltungsamt berichtet wurde. Da bezüglich der Recherchen ausdrücklich auf vorgenannte Stellen verwiesen wurde, wird an dieser Stelle aus dem Beschluss des Thüringer Petitionsausschusses zur Petition E-361/17 vom 04.10.2017 zitiert. Der Beschluss liegt den Autorinnen vor.

7 Das Attest liegt den Autorinnen vor.

8 Die Ausländerbehörde kann eine Ermessensduldung erteilen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse den weiteren Aufenthalt erfordern. Ein Grund kann die Beendigung des laufenden Schuljahres sein.

Literatur

Bittner, Jochen (2017)

: Papiere, bitte. Online: www.zeit.de/2017/12/asylbewerber-deutschland-ausweisdokumente-fluechtlinge [03.11.2017].

Cremer, Hendrik (2016)

: Schriftliche Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten“. Online: www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_des_Instituts_zum_Referentenentwurf_der_Bundesregierung_Sichere_Herkunftsstaaten_AMT.pdf [15.11.2017].

Dieckmann, Janine (2017): Was ist Diskriminierung? Über illegitime Ungleichbehandlung, Demokratie und Sand im Getriebe. In: Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft [Hrsg.]: Wissen schafft Demokratie 2017/01. Amadeu Antonio Stiftung: Berlin.

Flüchtlingsrat Thüringen e. V. (2012)

: Preis für die größtmögliche Gemeinheit 2012 – Verweigerung von Frau Schweinsburg unterstützt Flüchtlingsberatung in Greiz. Online: www.fluechtlingsrat-thr.de/aktuelles/pressemitteilungen/preis-f%C3%BCr-die-gr%C3%B6%C3%9Ftm%C3%B6gliche-gemeinheit-2012 [09.11.2017].

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet. Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 4 G v. 30.10.2017 I 3618. Berlin: Deutscher Bundestag.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.7.2017 I 2347. Berlin: Deutscher Bundestag.

Knaus, Verena/Wenzel, Thomas/Didden, Fried/Palsma, Mirjam/Salihaj, Blerta/Diaconu, Gabriel/Kienzler, Hanna/Shahini, Mimoza (2012)

: Stilles Leid. Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder. Online: www.unicef.de/download/9302/86af5cefb0c6fc109352876244275d53/studie-stilles-leid-kosovo-abschiebestudie-2012-pdf-data.pdf [15.11.2017].

Koity, Marius (2013)

: Asylbewerberheim in Greiz nur „temporäre Lösung“. Online: greiz.otz.de/web/greiz/startseite/detail/-/specific/Asylbewerberheim-in-Greiz-nur-temporaere-Loesung-274985672 [04.11.2017].

Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Thüringen (2016)

: Organisation und Durchführung von Abschiebungen. Online: www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/gesetze_verordnungen/thueringen/Abschiebungen%2C%20Organisation%20und%20Durchf%C3%BChrung%20von%20Abschiebungen%2C%20Erlass%20%28Stand%2019.02.16%29.pdf [16.10.2017].

Paczulla, Volkhard (2017)

: Vorwurf: Unerhörter Umgang mit Roma-Familie im Landkreis Greiz. Online: www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/Vorwurf-Unerhoerter-Umgang-mit-Roma-Familie-im-Landkreis-Greiz-1431117283 [16.10.2017].

Thüringer Landtag (2010)

: Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Verordnung vom 03.06.2015. Online: www.landesrecht-thueringen.de/jportal/ [15.11.2017].

Thüringer Landtag (2017):

Parlamentsdokumentation der 6. Wahlperiode – 86. Sitzung – 02.06.2017. Online: www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/62950/86-plenarsitzung-arbeitsfassung-.pdf [03.11.2017].

Thüringer Petitionsausschuss (2017): Beschluss des Thüringer Petitionsausschusses zur Petition E-361/17 vom 04.10.2017. Erfurt: Thüringer Landtag.