Rechtsextremer „Schwarmterrorismus“? Erklärungsansätze für Entwicklungen extrem rechter Gewalt und Terrorismus in Deutschland

Deutschland erlebte in den letzten Jahren ein Wiederaufleben aller Formen organisierter und unorganisierter rechtsextremer Gewalt – einschließlich Angriffen von Einzeltäter*innen, pogromartiger Massengewalt oder klandestiner Zellen, die terroristische Angriffe planten und ausführten. Eine neue Entwicklung ist nach Ansicht der deutschen Sicherheitsbehörden die zunehmende Beteiligung von Personen, die bisher keinen Kontakt zum rechtsextremen Milieu hatten (d. h. „normale Bürger“), an Terroranschlägen oder schweren Gewalttaten (z. B. Brandstiftung und Sprengstoffanschläge). Um dieses Phänomen zu beleuchten, verfolgt dieser Artikel die Entwicklung von rechtsextremer Gewalt und Terrorismus in Deutschland seit der Entdeckung der Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) im Jahr 2011 über die sogenannte „Flüchtlingskrise“ von 2015 und 2016 bis zum derzeit verfügbaren Stand im Jahr 2018. Ziel ist es, mögliche Einflussfaktoren und Wechselwirkungen für die Erklärung dieses Phänomens anhand aktueller theoretischer Literatur zu benennen.

Einleitung

Zwischen 2015 und 2016 kamen mehr als eine Million Geflüchtete nach Deutschland und machten das Jahr damit zum Höhepunkt der sogenannten „Flüchtlingskrise“. Gleichzeitig stiegen in Deutschland rechtsextrem motivierte Terroranschläge und Gewalttaten massiv an. Bis 2018 führten zahlreiche Gerichtsprozesse zu Verurteilungen Dutzender Personen, z. B. wegen versuchtem Mord, Sprengstoffanschlägen, Brandstiftung oder der Gründung krimineller und terroristischer Vereinigungen. Diese Entwicklung geschah, nachdem die Gruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) nach mehr als einem Jahrzehnt heimtückischer Morde und Bombenanschläge im Jahr 2011 aufgedeckt wurde. Zusätzlich beobachten die deutschen Sicherheitsbehörden eine neue Entwicklung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stellte in einer internen Analyse der biografischen Hintergründe von 77 Personen aus 16 Gruppen und Einzeltätern, die an den jüngsten Fällen von rechtsextremem Terrorismus oder schweren Gewalttaten beteiligt waren, fest, dass die Täter*innen den Sicherheitsbehörden vor den Angriffen oder ihrer Beteiligung an den Anschlagsplänen überwiegend völlig unbekannt, d. h. nicht in der rechtsextremen Szene aktiv waren. Die analysierten Angriffe wurden meist impulsiv und mit schlechter Vorbereitung sowie taktischen Fehlern durchgeführt. Dennoch waren die Kerne dieser rechten Terrorzellen (die Anführer) bei den Anschlägen und Anschlagsplanungen oftmals gut bekannte und hoch radikalisierte Rechtsextremisten (Götschenberg 2018).

Es scheint daher, dass mehr oder weniger „normale“ Menschen ohne vorherige Bindung an eine rechtsextremistische Gruppe in kurzen Zeitläufen in schwere, aber mehr oder weniger spontane Gewalthandlungen und Planungen involviert wurden. Diese Entwicklung wurde zuvor als „Schwarmterrorismus“ bezeichnet (Köhler 2016; Köhler 2018). Der Beitrag beschäftigt sich mit möglichen Erklärungen und ist eine gekürzte und aktualisierte Version einer zuvor erschienenen Studie (Köhler 2018).

Theorie

Rechtsextremer „Schwarmterrorismus“ wird als dynamisches Netzwerk definiert, das sich um die gemeinsame Opposition gegen demokratische Regierung und Einwanderung formiert und Aktivist*innen aus der Mainstream-Gesellschaft mehr oder weniger spontan für terroristische und andere Gewaltakte mobilisiert (Köhler 2016). Der Begriff „Schwarm“ verweist auf die sich ständig und dynamisch verändernde Natur der beteiligten Gruppe. So ist das Fehlen einer strategisch-langfristigen Planung oder organisatorischen Einbettung der (Mehrheit der) Täter*innen in eine extremistische Szene ein wesentlicher Bestandteil. Das Phänomen kann zwei verschiedene Erscheinungsformen haben: a) „normale“ Menschen ohne Bindung an extremistische Gruppen oder Personen, die sich scheinbar spontan für schwere Formen der Gewalt entscheiden (z. B. Brandstiftung, Sprengstoff, Messerangriffe) oder b) die Beteiligung von solchen „normalen“ Menschen in Terroranschlägen zusammen mit Mitgliedern extremistischer Gruppen. Während die erste Form des Schwarmterrorismus spontan und von Emotionen wie Angst und Panik geleitet ist, könnte die zweite Erscheinungsform Ausdruck einer bewussten Rekrutierungs- und Mobilisierungsstrategie seitens extremistischer Gruppen sein.

Für beide Erscheinungsformen ist die Möglichkeit einer Interaktion mit extremistischen Netzwerken entweder physisch oder psychisch mit deren Ideologien eine notwendige Voraussetzung. Solche „Berührungspunkte“ können beispielsweise extremistische Kundgebungen, Konzerte, Literatur oder persönliche Begegnungen mit gewalttätigen Extremisten sein. Je fließender und offener diese Interaktion ist, desto wahrscheinlicher wird es sein, dass Personen ohne vorherigen Kontakt mit dem extremistischen Milieu am Ende dessen Ideologie verinnerlichen oder an dessen Aktivitäten teilnehmen, ohne notwendigerweise zu Mitgliedern zu werden, die sich unabhängig von dem Gewaltakt in der Szene engagieren.

Darüber hinaus hat Ravndal (2017) auf zwei verschiedene Faktorkombinationen als Gründe für rechtsextreme Gewalt und Terrorismus hingewiesen: a) intensivierte Migrationsprozesse, geringe Wahlunterstützung für rechtsradikale Parteien und umfangreiche öffentliche Repression gegen rechtsradikale Akteur*innen und Meinungen und b) sozioökonomische Krisen, ein historisches Vermächtnis autoritärer Diktaturen und eine gewaltbereite linksextreme Szene. Beide Kombinationen enthalten drei Hauptelemente: gesellschaftliche Missstände, Anlässe für Mobilisierung und gesellschaftliche Polarisierung.

Zudem wurde die Bedeutung subkultureller Szenen für die Rekrutierung und Indoktrination rechtsextremer Terroristen sowohl in Deutschland (Fuchs/Goetz 2012; Röpke/Speit 2013; Weiss 2019) als auch in anderen Ländern bereits hervorgehoben (Simi/Windisch/Karyn 2016). Durch subkulturelle Produkte, z. B. Musik, Kleidungsmarken oder Literatur, und szenespezifische Mobilisierungsaktivitäten, etwa Konzerte, Demonstrationen oder Kampfsportturniere, werden Szeneaußenseiter*innen erreicht und mittels emotional aufgeladener Botschaften zusammen mit gemeinschaftsgefühlstiftenden Aktivitäten zur Indoktrination und Radikalisierung genutzt.

Erscheinungen des rechtsextremen „Schwarmterrorismus“

Da die oben genannte Studie des BfV nur innerhalb des Verfassungsschutzverbundes zugänglich ist, wurde für diesen Artikel eine Vergleichserhebung durchgeführt. Ziel war es, die biografischen Informationen rechtsterroristischer Akteur*innen in der „Database on Terrorism in Germany“ (DTG) des „German Institutes on Radicalization and De-Radicalization Studies“ (Koehler 2014) nach 2012 (nach der Entdeckung der NSU) im Hinblick auf bekannte Szenekontakte zu recherchieren. Es wurden nur solche Personen einbezogen, die entweder eine tatsächliche Gewalttat begangen oder von den Behörden angeklagt wurden (z. B. wegen versuchten Mordes, Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, Sprengstoffverbrechen oder Brandstiftung). Personen unter Verdacht (z. B. als Teil von Ermittlungsverfahren), aber ohne Anklage bis zum Erhebungsdatum wurden von der Analyse ausgeschlossen. Insgesamt konnten biografische Daten von 55 Personen in 14 DTG-Einträgen ausgewertet werden. Die Stichprobe besteht aus sieben Einzeltätern, einer Gruppe mit zwei, einer Gruppe mit drei, zwei Gruppen mit vier, einer mit sechs, zwei mit acht und einer mit dreizehn Mitgliedern. Zu den Gewalttaten dieser Akteur*innen gehören insgesamt zwei Messerangriffe, zehn Brandanschläge und acht Sprengstoffanschläge, vor allem gegen Geflüchtete, einwanderungsfreundliche Politiker*innen und linke Aktivist*innen. Von diesen 55 Personen hatten 17 (30,9%) keine zuvor bekannten Verbindungen zum rechtsextremen Milieu. Für 13 Personen (23,6%) standen nicht genügend Informationen zur Verfügung, um diese Aussage mit Sicherheit zu treffen.

Es ist besonders auffällig, dass von den Einzeltätern nur zwei Personen in der Vergangenheit Verbindungen zu rechtsextremen Milieus hatten – fünf (fast drei Viertel) besaßen demnach keinen solchen Hintergrund. Von den Gruppen in der Stichprobe bestand eine vollständig aus Personen, die keine bekannten Verbindungen zum rechtsextremistischen Milieu hatten (eine Gruppe mit drei Mitgliedern). Die Stichprobe umfasste auch zwei Gruppen, die als terroristische Vereinigung angeklagt und verurteilt wurden (die sogenannte Oldschool Society – OSS mit sechs angeklagten und/oder verurteilten Mitgliedern und die Gruppe Freital mit acht angeklagten und verurteilten Mitgliedern). Während die OSS hauptsächlich aus langjährig aktiven Rechtsextremisten bestand, war der Anführer der Gruppe Freital das einzige Mitglied mit einer rechtsextremen Vergangenheit.

Von diesen 17 Personen ohne einen rechtsextremistischen Szenebezug1 konsumierten mindestens neun (etwas mehr als die Hälfte) vor der Verhaftung und Anklage extrem rechte subkulturelle Produkte (z. B. Musik und Literatur) und äußerten fremdenfeindliche oder rassistische Ansichten, z. B. in sozialen Medien oder durch die Teilnahme an Anti-Einwanderungskundgebungen (z. B. Pegida). Diese Demonstrationen scheinen ein besonders wichtiger Raum für den Kontakt zwischen Personen mit und ohne Szenebezüge zu sein und transportieren wahrgenommene gesellschaftliche Missstände, Polarisierung und Möglichkeiten zur Mobilisierung. So wurde beispielsweise im August 2018 ein regelmäßiger Pegida-Teilnehmer ohne Kontakte in das rechtsextreme Milieu wegen zwei Bombenanschlägen auf eine Moschee und ein Konferenzzentrum 2016 in Dresden wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung zu fast zehn Jahren Haft verurteilt (dpa 2018). Weitere Fälle aus der DTG-Datenbank zeigen die Bedeutung der Teilnahme an Pegida-Kundgebungen und der Verbindung zu bekannten Extremisten. Von der rechten Gruppe Freital haben sich mindestens drei der acht Mitglieder bei Pegida-Kundgebungen und dort den späteren Anführer der Vereinigung kennengelernt (Wolf 2017). Eine weitere militante rechtsextreme Gruppe, die derzeit wegen Verdachts der Gründung einer kriminellen Vereinigung und der Durchführung mehrerer Übergriffe auf Geflüchtete sowie eines Sprengstoffanschlags vor Gericht steht (Freie Kameradschaft Dresden), entstand 2015 aus Kneipentreffen zwischen Neonazis und Pegida-Teilnehmern unmittelbar nach den Demonstrationen (Schneider 2017).

Kontext

Die Zahl der Todesopfer rechtsextremer Gewalt in Deutschland seit 1990 ist umstritten. Während die offizielle Zählung des Bundeskriminalamtes (BKA) derzeit 83 Opfer auflistet, schätzen zivilgesellschaftliche Initiativen wie die Amadeu Antonio Stiftung die Zahl der Todesopfer auf mindestens 195.2 Journalistische Recherchen von Zeit und Tagesspiegel nennen bis September 2018 mindestens 196 Todesopfer (Jansen et. al. 2018). Auch bei anderen Kennzahlen rechtsextremer Gewalt und Mobilisierungsaktivitäten gibt es beträchtliche Unterschiede zwischen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Zählungen. Daher sollten die staatlichen Statistiken als Sockel, d. h. als Mindestmaß identifizierbarer rechtsextremer Gewalt und Aktivitäten gesehen werden. Zivilgesellschaftliche Analysen deuten auf ein teilweise erhebliches Dunkelfeld hin. Betrachtet man bestimmte Formen schwerer rechtsextremer Gewalt, wie Sprengstoffanschläge oder Brandstiftung, zeigt die Statistik einen deutlichen Anstieg während der sogenannten „Flüchtlingskrise“. Rechtsextrem motivierte Sprengstoffanschläge verdreifachten sich zwischen 2014 und 2015 (Abb. 1), gingen allerdings ab 2016 wieder zurück.

Abb. 1: Rechtsextreme Sprengstoffanschläge 2001–2018 (Quelle: Verfassungsschutzberichte)

Auch rechtsextreme Brandanschläge, eine weitere Form schwerer Gewalt mit erheblichen psychischen Effekten auf die Opfer („Terrorisierung“), nahmen in den Jahren 2015 und 2016 deutlich zu: Gegenüber 2014 stieg ihre Zahl auf ungefähr das Fünffache. Im Gegensatz zur Zahl der Sprengstoffangriffe ging die Zahl der Brandanschläge erst 2017 zurück (Abb. 2). Bereits mit der ersten großen Welle rechtsextremer Brandanschläge Anfang der 1990er Jahre konnte durch eine wissenschaftliche Auswertung polizeilicher Ermittlungsakten eine terroristische Kernmotivation bei der Mehrheit der Täter*innen nachgewiesen werden. Laut Neubacher (1998: 27) handelt es sich bei Brandanschlägen immer um Taten mit Protest- und Symbolcharakter bzw. um „Fanale mit politischem Zweck“, die sich nicht nur an Geflüchtete, sondern an die Ausländerpolitik, Mediengesellschaft, Gesinnungsgenoss*innen und Gegner*innen richten. Darüber hinaus war die Tatveranlassung maßgeblich durch die Medienwirkung und nicht durch die Qualität zwischen Opfer und Täter*innen bestimmt. Es ging insbesondere um die Durchführung „kommunikationsveranlasster Delikte“, um die spezifischen Opfer als Teil einer „verhassten Masse“ mittels Signalwirkung der Tat zu erreichen (ebd.: 211). Diese Charakteristika rechtsextremer Brandanschläge vereinen zentrale Elemente nahezu aller gängigen Terrorismusdefinitionen. Eine vergleichbare Dynamik lässt sich auch bei Sprengstoffanschlägen annehmen.

Abb. 2: Rechtsextreme Brandanschläge 2001–2018 (Quelle: Verfassungsschutzberichte)

Der markante Anstieg der Anzahl von Geflüchteten und Asylsuchenden, die zwischen 2015 und 2016 nach Deutschland kamen, fiel also mit einem ebenso deutlichen Anstieg schwerer rechtsextremer Gewalt zusammen, welche zumindest an Rechtsterrorismus grenzt, sofern man Brand- und Sprengstoffanschläge als terroristische Tatwaffen ansieht.3 Darüber hinaus richteten sich rechtsextreme Sprengstoff- und Brandanschläge oftmals dezidiert gegen die Asylsuchenden. Es kann also nicht von bloßer Koinzidenz gesprochen werden, sondern die Terroraktivitäten waren schwerpunktmäßig ein Antwortmuster auf die Asylsituation sowie das politisch-gesellschaftliche Klima, das sich in Deutschland entwickelt hat. Konkret stellt sich die Verteilung der rechtsextremen Sprengstoff- und Brandanschläge nach Zielgruppe wie folgt dar:

Tab. 1: Verteilung rechtsextremer Brand- und Sprengstoffanschläge nach Zielgruppe zwischen 2015-2017 (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik und Verfassungsschutzberichte des Bundes)

Es wird besonders deutlich, dass Brandanschläge bevorzugtes Tatmittel bei Angriffen auf Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten sind. Auch die Entwicklung solcher Angriffe insgesamt (inkl. Sachbeschädigungen usw.) verdeutlicht die besondere Fokussierung von Rechtsterroristen auf diese Zielgruppe einerseits sowie die Problematik massiv unterschiedlicher Statistiken staatlicher und zivilgesellschaftlicher Stellen andererseits.

Der auffallende Kontrast zwischen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Statistiken im Jahr 2017 könnte zum Beispiel mit unterschiedlichen Definitionen oder der nicht erfolgten Ermittlung von Tatverdächtigen erklärt werden. In jedem Fall offenbart sich erneut das Problem, rechtsextreme Gewalt und Terror grundlegend zu quantifizieren und damit vergleichbar und analysierbar zu machen. Hervorzuheben ist: Rechtsextreme und rassistische Gewalt gegen Minderheiten löst auch ohne eine direkte öffentliche Kommunikation der Täter*innen (z. B. Bekennerschreiben) terroristische Effekte in der Zielgruppe aus: „Das Bewusstsein für die Gewalt ruft auffallend ähnliche Muster emotionaler und verhaltensbezogener Reaktionen unter den indirekt bzw. stellvertretend Betroffenen hervor. Sie zeigen, obwohl sie nicht direkt selbst betroffen sind, ein komplexes Reaktionssyndrom, das Schock, Wut, Angst, Verwundbarkeit, Minderwertigkeitsgefühle und ein Gefühl für die Normativität dieser Art von Gewalt einschließt. Wie bei den direkt Betroffenen führt Hasskriminalität bei den indirekt Betroffenen oft zu Verhaltensänderungen, etwa zu veränderten Mustern sozialer Interaktion“ (Perry 2018: 98).

Abb. 3: Rechtsextrem Motivierte Angriffe auf Flüchtlingseinrichtungen 2011–2018 (Quelle: Bundeskriminalamt und Amadeu Antonio Stiftung/Pro Asyl4)

In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, inwieweit diese ideologisch motivierten schweren Straftaten zu entsprechenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren im Rahmen der Terrorismusbekämpfung durch die deutschen Behörden, insbesondere durch den Generalbundesanwalt (GBA), geführt haben. Die Zahlen für Ermittlungsverfahren, Anklagen, Urteile und Einstellungen von Verfahren ohne Klageerhebung auf Grundlage der §§129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches (d. h. Gründung oder Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im In- und Ausland) wurden von der Bundesregierung im Bundestag regelmäßig mitgeteilt. Abbildung 4 zeigt die Entwicklung der Zahlen für jeden Teilaspekt in den letzten 16 Jahren. Es ist nachvollziehbar, dass die Zahl der Terrorermittlungen parallel zu der jüngsten Zunahme rechtsextremer Gewalt ebenfalls angestiegen ist. Allerdings bleibt die Zahl neuer Ermittlungsverfahren deutlich hinter dem Gesamtniveau schwerer Gewaltstraftaten zurück – selbst wenn man bedenkt, dass einzelne Gruppen für mehrere Anschläge verantwortlich sein könnten. Auffällig ist auch, dass der starke Anstieg neuer Ermittlungsverfahren im Jahr 2012 (15) vor Beginn der sogenannten Flüchtlingskrise und in einer Phase vergleichsweise geringer Zahlen schwerer Gewalt der extremen Rechten stattfand. Diese Zahl ist vermutlich eine Reaktion auf die Entdeckung des NSU im Jahr 2011 und politischem sowie öffentlichem Handlungsdruck geschuldet. Dies wird auch dadurch gestützt, dass nahezu alle Verfahren aus dem Jahr 2012 ohne Ergebnis eingestellt wurden (Gensing 2015). Das soll nicht heißen, dass Täter*innen rechtsextremer Gewalt in Deutschland nicht strafrechtlich verfolgt werden. In der Regel allerdings werden sie nach anderen Anklagepunkten außer der Mitgliedschaft und Bildung terroristischer Vereinigungen (§129a StGB) oder der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten (§89a StGB) verfolgt (z. B. Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Waffenvergehen, versuchter Mord). Tatsächlich erhalten die Täter*innen oft gleiche oder sogar längere Haftstrafen im Vergleich zu einer Verurteilung nach den §§129 oder 129a.

Abb. 4: GBA-Verfahren nach §§129, 129a und 129b StGB gegen Rechtsextremisten 2001–2017 (Quelle: Bundestag)

Dennoch können die Folgen für den Gesamtdiskurs über rechtsextreme Gewalt und Terrorismus erheblich sein, denn eine Ermittlung, Anklage und Verurteilung, nach den genannten strafrechtlichen Normen und durch die Generalbundesanwaltschaft betrieben, hat eine erhebliche öffentliche Signalwirkung – sowohl für die mediale Darstellung der Straftaten als auch für eine mögliche Abschreckung durch gesellschaftliche Stigmatisierung terroristischer Aktivitäten. Andererseits lässt sich vermuten, dass in der Wahrnehmung von Täter*innen schwere Straftaten, die juristisch nicht als terroristisch eingestuft werden, durchaus als „weniger“ schlimm angesehen werden. Weiterhin könnten beispielsweise Opfer rechtsextremer Gewalt und rechtsextremen Terrors als „Opfer zweiter Klasse“ wahrgenommen und die Schwere der gegen sie verübten Straftaten im öffentlichen Diskurs nicht angemessen eingeschätzt werden. Dies trägt mitunter erheblich zu sekundären und tertiären Viktimisierungsprozessen bei, die besonders im Bereich rechtsextremer und rassistischer Gewalt seit langem ein ausführlich diskutiertes Problem darstellen (Böttger et al. 2014; Böttger et al. 2006; Büttner 2018; Geschke/Quent 2016). Darüber hinaus könnte die öffentliche Bedrohungswahrnehmung verzerrt werden, indem die „Terrorismuskategorie“ einseitig besetzt ist. Schließlich wirkt sich dies auch auf die statistische Darstellung terroristischer Bedrohungen und darauf aufbauender Gegenstrategien aus.

Parallel zu diesen Entwicklungen vollzog sich in Deutschland ein „subkultureller Wandel“ innerhalb des Rechtsextremismus. Seit einigen Jahren steigen Mitgliederzahlen subkultureller Milieus, während rechtsextreme Parteien an Bedeutung verlieren (vgl. Abb. 5).

Abb. 5: Mitglieder rechtsextremer Parteien vs. subkultureller Milieus 2007–2017 (Quelle: Verfassungsschutzberichte5)

Dies bedeutet einerseits umfangreichere Mobilisierungs- und Rekrutierungsbestrebungen für die Gewinnung von Szeneaußenseiter*innen und andererseits auch eine Verfestigung und Radikalisierung der bereits aktiven Anhänger*innen der verschiedenen rechtsextremen Organisationen und Ideologien. Für das hier behandelte Phänomen des „Schwarmterrorismus“ besteht die konkrete Wirkung rechtsextremer subkultureller Produkte, z. B. Musik, in der Rekrutierung, Indoktrination und Radikalisierung von Menschen, die zuvor wenig bis keine Bezüge zur organisierten rechtsextremen Szene hatten und deren Gewaltbereitschaft in Verbindung mit dem Gefühl einer existenziellen Bedrohung gezielt gesteigert wird (zur Funktion rechtsextremer Musik und Subkultur und Überlappungen zum Rechtsterrorismus siehe: Weiss 2019; MOBIT 2017).

Betrachtet man sich ausgewählte Mobilisierungsaktivitäten innerhalb des Rechtsextremismus während der Flüchtlingskrise, so sind auch hier starke Anstiege zu verzeichnen. Wie Abbildung 6 zeigt, nahm die Anzahl rechtsextremer Kundgebungen und Demonstrationen im Jahr 2015 deutlich zu und war sogar nach dem Rückgang 2016 immer noch mehr als doppelt so hoch wie im Jahr 2014.

Abb. 6: Rechtsextreme Kundgebungen und Aufmärsche 2005–2018 (Quelle: Verfassungsschutzberichte)

Neben Kundgebungen und Demonstrationen sind Konzerte und Musikveranstaltungen zentrale Gelegenheiten, um mit Außenstehenden zu interagieren und potenziell neue Aktivist*innen für die rechtsextreme Szene oder Anhänger*innen für die gewaltverherrlichende Ideologie (und damit potenziell auch für terroristische Anschläge) zu gewinnen.

Konkret verbinden subkulturelle Produkte wie Konzerte und Musikveranstaltungen die militante rechtsextreme Szene mit Außenseiter*innen durch Rekrutierung, Mobilisierung und Ideologisierung (Radikalisierung). Auch hier lässt sich deutlich eine verstärkte Aktivität zwischen 2015 und 2016 beobachten.

Abb. 7: Rechtsextreme Konzerte und Musikveranstaltungen 2000–2018 (Quelle: Verfassungsschutzberichte)

Fazit

Es lässt sich zusammenfassen, dass in der Vergangenheit selbst ein hohes Potenzial für ideologisch motivierte Gewalt von Rechtsextremen und tatsächlich durchgeführte schwere Gewalttaten (z. B. Sprengstoff- und Brandanschläge, gezielte Tötungen) nicht unbedingt zu einer höheren Anzahl von Ermittlungsverfahren durch den GBA und entsprechende Verurteilungen wegen Terrorismus geführt haben. Dies kann auch die öffentliche Debatte über Terrorismusgefahren beeinflussen, indem die „wahre“ Terrorismusgefahr (gemessen an Ermittlungsverfahren und Verurteilungen im Terrorismusbereich) einseitig zum Beispiel im Bereich islamistischer Terrorismus verortet wird. Das birgt verschiedene Risiken für die Gesellschaft als Ganzes und für Betroffene von rechtsextremer Gewalt. Sekundärer Viktimisierung wird Vorschub geleistet, indem die juristische und gesellschaftliche Markierung der Gewalttaten (z. B. durch Benennung als „Terrorismus“) der Wirkung auf die Opfer und der Destabilisierung des Vertrauens in die demokratische Gesellschaft nicht angemessen ist. Weiterhin werden personelle und finanzielle Ressourcen in der sicherheitsbehördlichen Terrorismusbekämpfung nicht zuletzt durch die öffentliche und politisch wahrgenommene Bedrohungslage bestimmt. Wenn also das Label „Terrorismus“ gesellschaftlich und juristisch einseitig verwendet wird, besteht die Gefahr, dass andere Extremismusbereiche wie Rechtsextremismus in der Priorität bei Ausstattung von Sicherheitsbehörden unterrepräsentiert sind und dadurch mittel- und langfristig Ermittlungsarbeit und konkrete Bekämpfung terroristischer Strukturen behindert wird. Einen Versuch, diesen Prozess zu korrigieren, lässt sich in der Forderung des Bundeskriminalamts im August 2019 nach 440 neuen Stellen im Bereich Rechtsextremismus und der Umstrukturierung der Behörde im Hinblick auf die Bekämpfung von Rechtsterrorismus sehen.6

Eine weitere mögliche Konsequenz einer solchen einseitigen Verwendung des Terrorismusbegriffes besteht auch in einer verzerrten medialen Berichterstattung über bestimmte Bedrohungen. Eine aktuelle Studie aus den Vereinigten Staaten ergab beispielsweise, dass Terroranschläge muslimischer Täter*innen im Durchschnitt 357% mehr mediale Berichterstattung erhielten als andere Anschläge (Kearns/Betus/Lemieux 2018). Obwohl eine Vergleichsstudie für Deutschland bisher nicht existiert, lässt sich eine verzerrte Berichterstattung zumindest vermuten. Eine solch massive Verzerrung in der medialen Berichterstattung trägt auch zu einer in bestimmten Bevölkerungsgruppen wahrgenommenen existenziellen Bedrohung von außen bei, welche in Kombination mit einer erhöhten Mobilisierungsaktivität rechtsextremer subkultureller Gruppen (z. B. auf Konzerten und Kundgebungen) zu einer abgesenkten Kontakt- und Hemmschwelle für Personen ohne bisherige Szeneeinbindung bei der Beteiligung an schweren rechtsextremen Gewaltakten führen kann.

Das soll nicht heißen, dass Rechtsterrorismus zwangsläufig anderen Bedrohungen gleichgestellt ist oder diese übertrifft. In der aktuellen Situation, welche überwiegend durch Unklarheit und unterschiedliche Betrachtungen auf das Problem Rechtsterrorismus dominiert ist, deutet die Entstehung von „Schwarmterrorismus“ auf fehlerhafte Strategien und Instrumente der Bekämpfung dieser Form politischer Gewalt hin. Eine möglicherweise stark verzerrte Gefährdungseinschätzung von rechts und uneinheitliche Anwendung des Terrorismusbegriffs könnten zu einer systematischen7 Unterschätzung der rechtsextremen Szene geführt haben. So wurde zum Beispiel die Zahl rechtsextremer Gefährder*innen im rechtsextremen Bereich noch im August 2019 mit 41 angegeben.8 Eine einheitliche und systematische Risikobewertung rechtsextremer Gewalttäter*innen mittels eines speziell entwickelten Bewertungsinstruments, wie im Bereich des islamistischen Terrorismus seit Jahren üblich,9 wird erst seit der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke am 2. Juni 2019 durch einen Rechtsextremisten in Aussicht gestellt. Dazu muss allerdings das bisher genutzte Bewertungsinstrument entsprechend angepasst werden. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie sich in Deutschland, trotz einer langen und umfangreichen Vergangenheit rechtsextremer Gewalt und rechtsextremen Terrorismus, erst seit Kurzem mit der Häufung besonders schwerer und öffentlichkeitswirksamer Anschläge durch Rechtsextreme ein Diskurswandel abzeichnet. Nicht zuletzt zeigt sich dieser längst überfällige Paradigmenwechsel auch auf juristischer Ebene. Die klar erkennbare Häufung von Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen wegen einschlägiger strafrechtlicher Normen (§§89a und 129a StGB), vorangetrieben durch die Generalbundesanwaltschaft in den letzten Jahren (z. B. Gruppe Freital, Oldschool Society, Revolution Chemnitz), stellt einen sehr wichtigen und hoffentlich dauerhaften Schritt bei der Bekämpfung von rechtem (Schwarm-)Terrorismus dar.

 

 

1 Hier wird ein rechtsextremer Szenebezug als Mitgliedschaft in oder aktives Engagement für eine Gruppe oder ein Milieu verstanden, welches von den Sicherheitsbehörden als rechtsextrem eingestuft und dementsprechend beobachtet wird. Selbstverständlich kann sich ein rechtsextremer Szenebezug auch durch ideologische Überzeugung und Nutzung rechtsextremer subkultureller Produkte ausdrücken. Dies führt aber nicht automatisch zu einem Engagement in der organisierten rechtsextremen Szene und damit zu einer höheren Wahrscheinlichkeit, bei der Überschreitung einer Schwelle der Gewaltbereitschaft durch die Sicherheitsbehörden erfasst zu werden.

2

Siehe vollständig unter www.amadeu-antonio-stiftung.de/todesopfer-rechter-gewalt/ [07.09.2019].

3 Dies ist in der Terrorismusforschung nicht unumstritten. Zu den Tatmitteln (objektives Element) wird in einschlägigen Terrorismusdefinitionen auch oftmals ein bestimmtes Motiv (subjektives Element), z. B. das Ziel eine Regierung zu bestimmten Handlungen zu zwingen, hinzugezählt. Ein Sprengstoff- oder Brandanschlag ist mitunter nicht ausreichend, um von einem Terroranschlag aus wissenschaftlicher Perspektive zu sprechen. Aufgrund der psychischen Wirkung auf die Opfer und die Öffentlichkeitswirkung solcher schwerster Tatmittel werden hier Brand- und Sprengstoffanschläge allerdings als Indikator für terroristische Gewalt genutzt.

4

Für die zivilgesellschaftlichen Zahlen siehe: www.proasyl.de/news/gewalt-gegen-fluechtlinge-2017-von-entwarnung-kann-keine-rede-sein/ [07.09.2019].

5 Anmerkung zum aktuellen Verfassungsschutzbericht für 2018: Es wurde eine neue Gruppierung in „parteiunabhängigen bzw. parteiungebundenen Strukturen“ und „weitgehend unstrukturiertes rechtsextremistisches Personenpotenzial“ eingeführt, die zusammengenommen 19.840 Personen umfasst. Aufgrund der eingeschränkten Vergleichbarkeit zu den Vorjahren wurde hier auf die Zahlen bis 2017 fokussiert.

6

Siehe www.tagesschau.de/ausland/rechtsextremismus-129.html [07.09.2019].

7 D. h. ausdrücklich nicht zu einer bewussten oder gar gewollten Unterschätzung.

8

Siehe www.tagesschau.de/ausland/rechtsextremismus-129.html [07.09.2019].

9

Das RADAR-iTE (regelbasierte Analyse potenziell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus), das seit 2017 in Anwendung ist: www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2017/Presse2017/170202_Radar.html [07.09.2019].

 

 

Literatur

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Brisante Geständnisse. Die „Freien Kameraden Dresden“ hatten prominente Hilfe bei der Gründung ihrer Vereinigung. Im Prozess kommen Details und Verstrickungen in der Neonazi-Szene ans Licht. Online: www.sz-online.de/nachrichten/brisante-gestaendnisse-3714916.html [15.03.2019].

Simi, Peter/Windisch, Steven/Sporer, Karyn (2016):

Recruitment and Radicalization among US Far-Right Terrorists. Online: www.start.umd.edu/pubs/START_RecruitmentRadicalizationAmongUSFarRightTerrorists_Nov2016.pdf [15.03.2019].

Weiss, Michael (2019): Subkultur, Kommerz und Terrorismus. Die Netzwerke von Blood & Honour und Hammerskins in Brandenburg. In: Botsch, Gideon/Raabe, Jan/Schulze, Christoph [Hrsg.]: Rechtsrock: Aufstieg und Wandel neonazistischer Jugendkultur am Beispiel Brandenburgs. Bebra: Berlin, S. 143–164.

Wolf, Ulrich (2017):

Die Radikalen von nebenan. Online: www.sz-online.de/sachsen/die-radikalen-von-nebenan-3627518.html [15.03.2019].