Rechtsterrorismus und rechte Gewalt: Versuch einer Abgrenzung

Zählt man die Brandanschläge auf Geflüchtetenunterkünfte in Deutschland in den Jahren 2015–2017 als terroristische Taten, ist Deutschland ein Spitzenplatz in den einschlägigen Rankings sicher. Stattdessen werden diese in der Regel aber nur als rechte Gewalttaten bezeichnet. Tatsächlich finden in der Auseinandersetzung mit rechter Gewalt unterschiedliche Begriffe Verwendung, ohne dass diese an konkrete Kriterien geknüpft wird. Termini wie rechte Gewalt, rechter Terror und Rechtsterrorismus werden teilweise synonym für die gleichen Taten genutzt. Wann aber ist eine rechte Gewalttat ein Fall von Rechtsterrorismus? Was wiederum ist rechter Terror? Dieser Beitrag versucht sich anhand konkreter Beispiele an dieser schwierigen Differenzierung, zeigt die Spezifika terroristischer Gewalt auf, benennt Abgrenzungskriterien und spricht Missstände in der politischen, medialen und juristischen Bearbeitung rechtsterroristischer Gewalt an.

Rechte Gewalt richtet sich, abgesehen von Konfrontationen mit der Polizei, nur selten gegen Vertreter*innen des Staates. Gezielte Angriffe, wie die Attentate auf Walter Lübcke 2019 oder Henriette Reker 2015, sind die absolute Ausnahme. In der Regel gehören die Opfer marginalisierten gesellschaftlichen Gruppen an oder werden diesen zugerechnet. Sie werden wegen persönlicher Konflikte zum Ziel, gewöhnliche, kriminelle – bspw. materielle – Motive spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Sie werden zum Ziel, weil sie den Kriterien eines extrem rechten Feindbilds entsprechen, weil sie den Vorstellungen der Täter*innen nach a priori illegitim sind. Durch die Gewalt soll das Abweichen von einer konstruierten Normvorstellung sanktioniert werden, durch Ausgrenzung, Vertreibung, Verletzung oder Tötung. Zentral für rechte Gewalt ist es, dass die konkreten Opfer stellvertretend für eine größere soziale Gruppe angegriffen werden. Eine persönliche Bekanntschaft ist nicht Voraussetzung für die Tat, das Zusammentreffen oft zufällig. Zusätzlich zur körperlichen und psychischen Beeinträchtigung der unmittelbaren Opfer handelt es sich deshalb grundsätzlich um sogenannte Botschaftsverbrechen. Unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, schüchtern sie auch jene ein, die der gleichen gesellschaftlichen Gruppe wie die Opfer zugerechnet werden könnten und können so in der Gesellschaft ein Klima der Angst entstehen lassen. Die Botschaft ist simpel: Das Opfer könntest Du sein (vgl. Iganski/Levin 2015: 35). Alle Taten, für die die genannten Umstände zutreffen, sollten deshalb als rechte Gewalttaten bezeichnet werden.

Durch die Polizei werden politisch motivierte Straftaten gesondert erfasst. Dazu zählen zunächst alle Straftaten, die Straftatbestände des Staatsschutzes betreffen, etwa Delikte wie Volksverhetzung. Erst seit 2001 zählen Tötungs- und Körperverletzungsdelikte oder schwere Brandstiftung auch dazu, wenn „in Würdigung der gesamten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte für eine politische Motivation gegeben sind“ (BMI 2017: 22). Neben Taten, die sich gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale1 richten, zählen dazu explizit Taten, die „sich gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse [sic!], Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richten (sogenannte Hasskriminalität); d. h. auch Taten, die nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt werden“ (ebd. 2017: 22f.).2

Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch bei auf den ersten Blick unpolitischen Motiven, wie Beziehungskonflikten oder Konflikten um finanzielle oder sonstige Belange, für die Eskalation der Konflikte bis hin zur Tötung der Opfer extrem rechte Gewaltlegitimation, Feindbildkonstruktionen oder rassistisch oder sozialdarwinistische Einstellungen mitverantwortlich sein können (BMI/BMJ 2001: 274). Das heißt: Wenn eine eskalierende Wirkung rechter Tatmotive vorliegt, sollte auch eine scheinbar unpolitische Tat als rechte Gewalttat gewertet werden. Allein deshalb hat der Anschlag am Münchner OEZ 2016 als solche zu gelten, auch wenn neben seinen rassistischen Vorstellungen persönliche Mobbingerfahrungen den Täter motiviert haben (vgl. Quent 2017). Es ist erfreulich, dass das bayrische Landeskriminalamt Ende 2019 seine ursprüngliche Bewertung entsprechend korrigiert hat. Weniger erfreulich ist hingegen, dass hinsichtlich der rechtlichen Verfolgung in Deutschland bislang im Wesentlichen über eine konsequente Ausnutzung bestehender Regelungen diskutiert wird, während in vielen Ländern aufgrund der massiven Folgen derartiger vorurteilsbasierter Hatecrimes für den gesellschaftlichen Zusammenhalt teils schon vor Jahren strafverschärfende Gesetze eingeführt wurden (vgl. Coester 2018: 47).

Wann aber wird aus einer rechten Gewalttat eine rechtsterroristische Tat? Und was ist dann rechter Terror?

Terrorismus

Terrorismus wird zur Etikettierung unterschiedlichster Gewalttaten verwendet, oft synonym mit dem Begriff des Terrors, obgleich sie unterschiedliche Phänomene bezeichnen: „Gewalt als Strategie der relativ Machtlosen“ (Terrorismus) und „Gewalt als Strategie der Mächtigen“ (Terror) (Waldmann 1998: 149). Beiden gemein ist die systematische Anwendung und Androhung von Gewalt zur Erreichung spezifischer politischer Ziele. Weder bei Terror noch beim Terrorismus ist nur das konkrete Opfer einer bestimmten Aktion das alleinige Zielobjekt: Neben den direkt Betroffenen soll immer auch ein bestimmter Teil der Bevölkerung, zu dem die Betroffenen gehören, dem sie zugerechnet werden oder für den sie sich eingesetzt haben, indirekt eingeschüchtert, bedroht und in ihrem Denken und Handeln beeinflusst werden.

Während aber beim Terror in der Regel das konkrete Opfer im Vordergrund steht, dominiert im Fall des Terrorismus die Bedeutung der über die direkten Opfer hinausgehenden Wirkungen. Im Gegensatz zu diesem stellt Terror eine alltägliche und mitunter ständige Form der Gewalt dar. Die Täter*innen agieren – wie in vielen Fällen rechter Gewalt, etwa den Pogromen in Rostock, Hoyerswerda oder Freital – teilweise in einem halböffentlichen oder auch öffentlichen Rahmen, ihre Identität ist den Opfern manchmal durchaus bekannt. Kennzeichnend für Terrorismus ist hingegen ein Agieren aus dem Hinter- bzw. Untergrund. Terror wird in der Regel nicht von einigen wenigen verübt, sondern ist meistens das Werk einer größeren Personengruppe, auch ist Terror die Summe zahlreicher Aktivitäten. Terrorismus wird zumeist von zahlenmäßig begrenzten Gruppen angewandt. Terror ist daher eine Strategie, welche nicht nur von einem Staat durch seine Sicherheitsorgane angewandt werden kann, sondern insbesondere auch von einer in Bezug auf personelle Größe, politische Macht oder Hegemonialität ihrer Positionen her mächtigen gesellschaftlichen Teilgruppe, die Terror gegenüber einer bestimmten Minderheit ausübt, ohne dass der Staat eingreift. Sei es, weil er diese Aktivitäten bewusst duldet oder aber auch aus der Unwillen bzw. der Unfähigkeit heraus, diesen Terror in vollem Ausmaß zu erkennen und ihm angemessen entgegenzutreten.

Aus dieser Perspektive erscheint extrem rechter (Alltags-)Terror in Deutschland durchaus als angemessener Begriff, um Ausmaß und Allgegenwärtigkeit rechter Gewalt in spezifischen Regionen oder Kommunen zu kennzeichnen (vgl. Quent 2016; Salzborn 2016). Terrorismus ist meist eine „strategy of last resort“ (Sprinzak 1991) einer wie auch immer gearteten Minderheit, welche nicht über die notwendige Macht verfügt, einen offenen bewaffneten Konflikt mit der von ihr bekämpften Gruppe oder dem politischen System zu führen (vgl. Waldmann 1998: 11). Kennzeichnend für Terrorismus ist dabei vor allem, dass er sich im Gegensatz zum auf zahlreiche, alltägliche Gewalttaten setzenden Terror auf eine geringere Zahl, aber dafür umso spektakulärere Taten setzt und dass die direkten Ziele der Gewalt nicht die hauptsächlichen Ziele sind. Die unmittelbaren Opfer der Gewalt werden zufällig (Gelegenheitsziele) oder absichtlich (repräsentative oder symbolische Ziele) aus einer spezifischen Gruppe ausgewählt, um bei dem Rest dieser Gruppe Angst zu schüren oder politische Forderungen durchzusetzen (vgl. Schmidt/Jongmann 1988: 28). Auf den Punkt gebracht ist Terrorismus geplantes, berechnendes, potenziell tödliches Gewalthandeln, das auf die Verbreitung extremer Angst in einer Zielgruppe abstellt, die größer ist als die unmittelbaren Opfer, und das dazu zufällig oder symbolisch ausgewählte Ziele attackiert, um das politische Verhalten von Regierungen, Gemeinschaften oder bestimmten sozialen Gruppen zu beeinflussen (vgl. Wilkinson 1997: 1).

Abb. 1: Verhältnis Täter*innen – Opfer – Zielgruppe, vereinfachte Version, übernommen von Hästesko 2003: 29, angelehnt an Schmidt/deGraaf 1982: 176

 

Jede rechtsterroristische Tat ist daher eine rechte Gewalttat, aber nicht jede rechte Gewalttat ist terroristischer Natur (vgl. Koehler 2017: 51).

Symbolcharakter

Eine erste Abgrenzungsmöglichkeit bietet sich durch den Symbolcharakter. Jede rechte Gewalttat ist ein Botschaftsverbrechen, auch wenn dies nicht intendiert sein sollte. Terroristische Gewalt aber sucht vor allem die Verbreitung von Angst in der indirekten Zielgruppe bzw. will auf diese Druck ausüben und bedient sich zumeist besonders spektakulärer und schockierender Anschläge, damit diese Botschaft – in der Regel über die Medien – große Verbreitung findet. Während Gewalt beim Großteil rechter Gewalttaten zum Einsatz kommt, um das konkrete Opfer zu schädigen, ist die Wahl potenziell tödlicher Aktionsformen beim Terrorismus darauf ausgerichtet, möglichst viele Menschen zu erreichen. Deshalb müssen terroristische Anschläge besonders schockierend sein (vgl. Waldmann 1998: 10). Die Tatausführung hat deshalb in der Regel einen Symbolcharakter, der terroristische Taten von anderen Gewalttaten unterscheidet (vgl. Perliger 2012: 85).

In einem ersten Schritt lassen sich deshalb an Hand des Symbolcharakters verschiedene Kategorien unterscheiden. Zum einen die rechte Straßengewalt, zu der spontane Körperverletzungen ebenso zählen wie andere eher situative Gewalttaten. Sachbeschädigungen, Drohungen sowie Beschimpfungen und Gesten können einer dritten Kategorie von zwar nicht tödlichen, aber nichtsdestotrotz potenziell hochgradig einschüchternden Taten zugeordnet werden; zum anderen terroristische Angriffe, wie Sprengstoffattentate, Brandstiftungen und Angriffe mit (Schuss-)Waffen, sowie andere spektakuläre bewaffnete und potenziell tödliche Angriffe.

 

Tab. 1: Typen extrem rechter Gewalt nach Symbolcharakter

Der Anschlag am Münchner OEZ 2016 etwa zielte nicht allein auf die direkten Opfer, sondern er war durch seine Monstrosität angelegt als Drohung an alle potenziellen Opfer. Aus deren Perspektive können tagtägliche Einschüchterungen durch rassistische Bemerkungen, Drohungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen mitunter als ähnlich einschüchternd empfunden werden wie ein einzelner Anschlag. Die Unterscheidung von Straßengewalt als Form rechten Terrors und Rechtsterrorismus läuft deshalb immer Gefahr, durch eine Konzentration auf spektakuläre Gewalttaten diesen stärker alltäglichen Bedrohungsprozess zu vernachlässigen (vgl. Bjørgo 1993: 30). Dies spricht dafür, in der öffentlichen Auseinandersetzung um Bedeutung und Ausmaß rechter Gewalt grundsätzlich beides zu thematisieren und konsequent von rechter Gewalt und Rechtsterrorismus zu sprechen. Was unterscheidet beide Phänomene dennoch?

Ziel und Zielgruppe

Erstens wird bei der Straßengewalt das Opfer zwar stellvertretend für eine gesellschaftliche Gruppe attackiert, aber in der Regel ist das Ziel die Tötung, Verletzung und Einschüchterung der konkreten Opfer, die Wirkung auf den Rest der entsprechenden Gruppe ist – für die Täter*innen – nachrangig. Bei einem terroristischen Anschlag hingegen handelt es sich ungeachtet der Wirkung primär um ein Botschaftsverbrechen (vgl. Hoffmann 2001: 56), d. h. die konkreten Opfer werden vor allem zum Ziel, um eine Botschaft an eine erweiterte Zielgruppe zu senden (z. B. „Geflüchtete, ihr könnt euch in Deutschland nicht sicher fühlen!“, „Regierung, ändere die Migrationspolitik!“). Diesen Unterschied zu ignorieren, birgt die Gefahr, in der Ursachenanalyse – etwa der Untersuchung von Radikalisierungsprozessen – wichtige Aspekte zu vernachlässigen, beeinflussen doch Definitionen und Kategorisierungen gewalttätiger Aktivitäten und ihrer Ziele auch mögliche Erklärungsansätze (vgl. Heitmeyer 2005: 141).

 

Tab. 2: Typen extrem rechter Gewalt nach Zielen

Beispielsweise hatte der Mord an dem Punk Thomas Schulz 2005 in Dortmund durch einen Neonazi einen explizit politischen Hintergrund. Aber mit der Tat selbst, die Folge einer zufälligen Konfrontation in einer U-Bahn-Station war, beabsichtigte der Täter weniger, bundesweit Punks zu verängstigen, als vielmehr Schulz zu töten, weil dieser ihn aufgrund seiner Einstellung zur Rede gestellt hatte. Im Fall des versuchten Mordes an Henriette Reker 2015 hingegen waren sich Täter und Opfer nie begegnet, zwar wurde Reker aufgrund ihres persönlichen Engagements angegriffen, aber stellvertretend für eine größere Zielgruppe. Die Tat war so angelegt, dass sie durch den Symbolcharakter bzw. die Prominenz des Opfers und den Tatzeitpunkt unmittelbar vor der Oberbürgermeisterwahl über die direkten Opfer hinaus Wirkung erzielen sollte. Auch der mutmaßliche Mörder von Walter Lübcke wollte mit seiner Tat nicht nur Lübcke töten, sondern zugleich denen drohen, die in der migrationspolitischen Debatte gegen rechts Position beziehen oder sich für Geflüchtete einsetzen (vgl. Pfahl-Traughber 2019).

Vorbereitung

Zweitens unterscheiden sich Straßengewalt und terroristische Gewalt neben Symbolcharakter und der Gewichtung von Ziel und Zielgruppe auch durch einen drittens wesentlichen Faktor: Vorbereitung. Während Straßengewalt spontaner, situativer Natur ist, d. h. in der Regel in Alltagssituationen durch das zufällige Aufeinandertreffen von Täter*in und Opfer bedingt wird, sind terroristische Taten das Ergebnis einer bewussten Auswahl von Zielen und werden konspirativ vorbereitet. Würden allerdings nur einzelne, von langer Hand geplante Gewaltakte als terroristische Taten gelten, so würde man sich gerade im Rechtsterrorismus den Blick auf das Phänomen verstellen. Die Anschläge von Breivik, der NSU und das Attentat auf Reker sind hier eher Ausnahmen denn Regelfälle.

Nichtsdestotrotz handelt es sich auch bei wenige Stunden vor der Tat geplanten Brandanschlägen eben nicht um situative, sondern um vorbereitete Taten. Potenzielle Opfer leben ständig in der Angst, selbst von solchen Gewalttaten getroffen zu werden (vgl. Heitmeyer 2005: 144) und dies ist ebenso das Ziel der Täter*innen wie bei komplexen Anschlägen wie in Christchurch. Das spricht dafür, auch dann von „rechtsterroristischer Gewalt“ zu sprechen, wenn es sich um einzelne, kurzfristig vorbereitete Gewaltakte handelt und explizit auch, wenn diese von Täter*innen verübt wurden, die nicht zu organisierten politischen Gruppen zählen – wie bei vielen Brandanschlägen gegen Geflüchtetenunterkünfte (vgl. Koehler 2017: 108; Bjørgo 1993: 30). Zum einen erfüllen sie alle notwendigen Kriterien, zum anderen könnte die konsequente Nutzung des Begriffs, der größere Aufmerksamkeit von Politik und Öffentlichkeit garantiert, dazu beitragen, dass diese Form von Gewalt als ernst zu nehmendes gesellschaftliches Problem anerkannt wird, welches politisches Handeln erfordert (vgl. Engene 2011: 15).

Die Praxis sieht jedoch bislang anders aus. Während bei Reker, Lübcke und dem Anschlag von Halle unisono von Rechtsterrorismus gesprochen wird, ist dies bei Brandanschlägen auf Häuser von Migrant*innen wie 1993 in Solingen oder zuletzt den hunderten Brandanschlägen auf Geflüchtetenunterkünfte nur in Einzelfällen der Fall. Dies betrifft auch die einschlägigen Statistiken und die juristische Beurteilung. Warum? – Erklären lässt sich dies zum einen durch die unzeitgemäßen Maßstäbe, an denen sich Politik, Behörden, Justiz und Medien oft orientieren, zum anderen durch die offensichtlich unterschiedliche politische Bewertung.

Nachhaltig, politisch, organisiert?

Der Verfassungsschutz definiert Terrorismus als: „[...] nachhaltig geführte[n] Kampf für politische Ziele, die mit der Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten wie sie in §129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannt sind (vor allem: Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Brandstiftung oder Sprengstoffanschläge)“ (BfV 1998: 47; BfV 2019). Damit wären viele rechte Gewalttaten, etwa die genannten Brandanschläge, auf den ersten Blick klar als terroristisch zu klassifizieren. Die Krux liegt hier allerdings im Detail. Denn was „nachhaltig“ ist und was „politische Ziele“ sind, lässt sich unterschiedlich auslegen. Unter „nachhaltig“ wird zumeist verstanden, dass ein*e spezifische*r Akteur*in über eine einzelne Tat hinaus eine terroristische Gewaltkampagne betreibt (vgl. Spicker 2018: 14). Dabei ist bekannt, dass in rechtsterroristischen Strategiepapieren seit Jahrzehnten ganz gezielt darauf hingearbeitet wird, dass sich eine größere Zahl unabhängig agierender Täter*innen für einzelne Taten verantwortlich zeichnet (vgl. Schedler 2017 sowie Puls und Albrecht & Fielitz in diesem Band).

Für die Anerkennung politischer Ziele wiederum setzen die Behörden oft eine Form von Tatbekenntnis und Tatbegründung voraus. Nach der Selbstaufdeckung des NSU etwa argumentierten Vertreter*innen von Polizei und Verfassungsschutz, man habe auch deshalb nicht auf Rechtsterrorismus geschlossen, weil es kein entsprechendes Tatbekenntnis gegeben habe. Dies zeigt zum einen, wie stark das Verständnis von Terrorismus in Deutschland immer noch geprägt ist von der historischen Erfahrung der RAF, zum anderen ignoriert dies die Besonderheiten des Rechtsterrorismus, der sich gerade durch seine „Sprachlosigkeit“ auszeichnet. Tatbekenntnisse, wie sie etwa im islamistischen Bereich häufig sind oder erst recht aufwendige Begründungen, sind hier die Ausnahme (vgl. Koehler 2017: 53).

Anstatt extrem rechte Anschläge als zusammenhanglose Einzelfälle abzutun, müssten diese deshalb – auch wenn sich die Täter*innen nicht kennen – als Teil einer umfassenderen terroristischen Strategie begriffen werden (vgl. Simi 2010), die eben nicht eine große ideologische Begründung oder organisationale Einbindung voraussetzt.

Davon unabhängig wird rechten Gewalttaten nicht selten die politische Dimension abgesprochen. Beispielhaft dafür kann ein Brandanschlag aus dem nordrhein-westfälischen Altena gelten, bei dem Nachbarn 2015 erst das Kabel einer Brandmeldeanlage durchtrennten, und dann auf dem Dachboden eines von Geflüchteten aus Syrien bewohnten Mehrfamilienhauses Feuer legten. Obwohl die Täter bei der Polizei „Verärgerung über den Einzug von Flüchtlingen“ als Grund angaben, erklärte der zuständige Staatsanwalt „Hintergrund ist eine persönliche Überzeugung, keine politische“ (Spiegel Online 2015).

Hier zeigt sich, dass vor Gericht oft vor allem dann von einer politischen Motivation ausgegangen wird, wenn die Täter*innen einer einschlägigen Vereinigung nahestehen. Tun sie das nicht, wird Gewalt häufig entpolitisiert (vgl. Dierbach 2017: 499). Sowohl bei Anschlägen auf Geflüchtetenunterkünfte zu Beginn der 1990er Jahre (vgl. Gamper/Willems 2006) als auch in den Jahren 2015 bis 2017 (vgl. Kampf/Mascolo 2015) wurde immer wieder betont, dass zumindest von den festgenommenen Tatverdächtigen viele zuvor nicht in der extremen Rechten organisiert waren oder eine Nähe dazu bekannt war. Nicht selten gilt dies dann als Beleg dafür, dass es keine originär politische Tat sei, obwohl politische Gewalt eben nicht durch die Täter*innen von anderen Gewaltformen abzugrenzen ist, sondern durch den Zweck der Taten (vgl. Enzmann 2013: 46). Die Anerkennung als politische Tat ist nicht nur wichtig für die Opfer, sondern auch von besonderer Bedeutung, seit 2015 eine veränderte Strafzumessungsregelung ins deutsche Strafrecht implementiert wurde, die explizit vorschreibt, dass „rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Ziele und Beweggründe“ strafschärfend heranzuziehen sind (vgl. Lang 2018).

Allerdings ist auch eine Klassifizierung eines Brandanschlags als politische Gewalttat durch die Polizei oder den Verfassungsschutz nicht gleichbedeutend mit einer Einstufung als terroristisch oder einer entsprechenden Anklage. Auf dem Höhepunkt der Diskussion um Geflüchtete verzeichnete das BKA allein 2016, neben 1.313 rechtsextrem motivierten Körperverletzungen, 1 vollzogenes und 18 versuchte Tötungsdelikte sowie 113 Fälle von Brandstiftung und 10 Sprengstoffanschläge.3 Bei 65 der Brandstiftungen handelte es sich um Brandanschläge auf Geflüchtetenunterkünfte. Dennoch hat der für besonders schwere Straftaten gegen die innere Sicherheit zuständige Generalbundesanwalt (GBA) seit 2012 nur 12 Strafverfahren wegen terroristischer Aktivitäten gegen extrem rechte Tatverdächtige eingeleitet oder durchgeführt (vgl. Deutscher Bundestag 2019). Dies verwundert nicht, zeichnen doch von der Generalbundesanwaltschaft erstellte Merkblätter mit „Indikatoren zum Erkennen rechtsterroristischer Zusammenhänge“ allein das Bild „klassisch rechtsextremer“ Täter*innen (vgl. Lang 2016: 217).

Auch in der Öffentlichkeit war nur sehr selten von Terrorismus die Rede. Man stelle sich vor, im Zusammenhang mit der Debatte um die sogenannten „Mohammed-Karikaturen“ hätten in den verschiedenen Bundesländern Menschen islamischen Glaubens Zeitungsredaktionen mit Brand- und Sprengsätzen angegriffen. Kaum vorstellbar, dass hier nicht schnell der Begriff des Terrorismus bemüht und entsprechende Verfahren eingeleitet worden wären.

Diese Verzerrungen sind aber nicht ausschließlich politisch begründet. Den Fall des 2017 festgenommenen Bundeswehr-Offiziers Franco A. zählt der GBA beispielsweise nicht zu den zwölf Verfahren, weil ihm alleine keine Bildung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen werden kann. Denn der Terrorismusbegriff der deutschen Behörden ist am §129a StGB orientiert, der eine Mindestzahl von drei Mitgliedern voraussetzt. Schon deshalb werden viele extrem rechte Anschläge nicht als rechtsterroristisch verfolgt und entsprechend auch von Medien und Politik nicht so betitelt. Hinzu kommt, dass sich nach §129a terroristische Bestrebungen lange Zeit explizit gegen die Bundesrepublik und die hier geltende politische Ordnung richten mussten. Erst mit der Überprüfung eines Urteils gegen Mitglieder der rechtsterroristischen Gruppe Freikorps Havelland stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in §129a StGB auch dann erfüllt ist, „wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichtet ist“ (Bundesgerichtshof 2006: 1).

Damit bestünde die Möglichkeit, zumindest bei den Brandanschlägen mit mehr als zwei Tatverdächtigen eine entsprechende Anklage nach §129a zu erheben. Dies geschieht jedoch bisher nur in Einzelfällen, in der Regel dann, wenn einer Gruppe eine Reihe von Taten zur Last gelegt wird. Etwa im Fall der neonazistischen Gruppe Freital, die in der gleichnamigen Stadt in Sachsen u. a. einen Sprengstoffanschlag auf eine bewohnte Geflüchtetenunterkunft verübt hatte (vgl. Pietrzyk & Hoffmann in diesem Band). Die sächsische Generalstaatsanwaltschaft wollte, wie in diesen Fällen üblich, die Angeklagten nur wegen der einzelnen Delikte belangen. Nur weil der Generalbundesanwaltschaft das Verfahren übernahm, wurden die Mitglieder zusätzlich wegen der Bildung bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§129a StGB) verurteilt.

Aber auch bei den zahlreichen Taten mit ein bis zwei Täter*innen wäre es möglich, einen rechtsterroristischen Anschlag als solchen anzuklagen. Falco A. ist u. a. angeklagt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Dieses Instrument des §89a StGB, das bereits die für die Begehung eines Anschlags notwendige und auch durch eine Einzelperson zu tätigende Vorbereitung eines solchen unter Strafe stellt, existiert bereits seit 2009. Es wurde entwickelt, um terroristische Aktivitäten Einzelner und einzelne Taten als terroristisch verfolgen zu können. Dies sollte bei den zahlreichen Brandanschlägen oder Fällen wie dem des Mannes, der 2008 in Heilbronn eine Gruppe Geflüchteter mit einem Messer angriff, um – wie er vor der Polizei ausgesagt haben soll – ein Zeichen gegen die aktuelle Migrationspolitik zu setzen, ebenso konsequent umgesetzt werden wie in Verfahren gegen islamistische Täter*innen.

Fazit

Eine extrem rechte Gewalttat ist dann als rechtsterroristisch zu klassifizieren, wenn sie 1) einen Symbolcharakter hat, wobei der Tod von Menschen entweder beabsichtigt ist oder in Kauf genommen wird, 2) nicht allein auf das konkrete Opfer abzielt, sondern vor allem eine indirekt beeinflusste Zielgruppe und es 3) keine situativ-spontane, sondern eine – oft konspirativ – vorbereitete Tat ist.

Extrem rechte Gewalttaten sollten unabhängig von einer Einbindung der Täter*innen in rechte Strukturen als Hatecrimes und damit als politische Straftaten gewertet werden. Dazu gilt es zunächst einmal, verbindliche Regelungen für die entsprechende Qualifizierung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten zu schaffen. Wünschenswert wäre darüber hinaus, dass analog zu Anpassungen in vielen anderen Ländern auch in Deutschland spezifische Gesetze gegen solche Vorurteilskriminalität erlassen würden, die diese als strafverschärfend oder als eigenständigen, materiell-rechtlichen Straftatbestand definieren.

Rechtsterroristische Anschläge müssen nicht nur klar als solche benannt werden, sondern aufgrund von Tatmerkmalen, wie der Einschüchterung der Bevölkerung, als Handlungen terroristischer Vereinigungen (§129a StGB) oder der schweren staatsgefährdenden Straftat (§89a StGB) entsprechend juristisch verfolgt und geahndet werden. Dann würde vielleicht in der öffentlichen Auseinandersetzung stärker anerkannt werden, dass Deutschland nicht nur ein Problem mit rechter Gewalt, sondern auch mit Rechtsterrorismus hat.

 

1 Das Bundesverfassungsschutzgesetz bezieht sich auf die folgenden Prinzipien: Menschenrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteienprinzip, Chancengleichheit der Parteien. Der vom Bundesverfassungsgericht in ihrem Urteil im 2. NPD-Verbotsverfahren 2017 enger gefasste Begriff umfasst die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. 

2 Allerdings muss eine Straftat überhaupt von der Polizei registriert und dann auch noch die politische Motivation wahrgenommen und korrekt bewertet werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass nicht wenige Taten unerkannt bleiben oder nicht als politisch motiviert eingestuft werden (vgl. Habermann/Singelnstein 2018: 26f.).

3 Zu beachten ist bei diesen Zahlen, dass es sich um eine Eingangsstatistik handelt, d. h. die Zahlen geben die entsprechenden Ermittlungsverfahren wieder, nicht die tatsächlich rechtskräftig abgeschlossenen Fälle.

 

 

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