Antiziganistische Kontinuitäten in der Debatte um eine baden-württembergische "Landfahrerordnung" nach 1945

Der vorliegende Beitrag vertritt die These, dass das Jahr 1945 für die Minderheit der Sint*eza und Rom*nija in Deutschland keinen signifikanten Bruch darstellte, sondern – vor allem auf staatlicher Seite – antiziganistische Kontinuitäten weiterhin den Alltag und das institutionelle Handeln in der Nachkriegsgesellschaft prägten. Am Beispiel der Debatte um eine baden-württembergische „Landfahrerordnung“ analysiert die Autorin die Vorurteilsstrukturen auf gesellschaftlicher sowie staatlicher Ebene und zeigt die Vielzahl der Akteur*innen auf. Die Untersuchung demonstriert, dass der Antiziganismus auch nach dem Ende des Nationalsozialismus in Deutschland auf verschiedenen Ebenen handlungsleitend war.

Einleitung

Deswegen habe ich [...] darum gebeten, zu beschließen, alsbald alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um allen Gefahren des Landfahrerwesens für die Bevölkerung wirksam zu begegnen, insbesondere alle ordnungs- und arbeitswilligen Landfahrer seßhaft zu machen, wobei es sich um die Gründung eines echten und nicht des bekannten Scheinwohnsitzes handelt [...]. (Landtag 1958: 1111)

Das Zitat stammt von Josef Vogt, der im Februar 1957 vor dem baden-württembergischen Landtag sprach. Der CDU-Abgeordnete spielte eine Schlüsselrolle in der parlamentarischen Diskussion um die sogenannte „Landfahrerordnung“ in Baden-Württemberg. Obwohl es sich nur um einen kurzen Ausschnitt der Landtagsdebatte von 1957 handelt, weist dieser bereits zahlreiche Negativstereotype auf: Erstens greift Vogt das Motiv des „gefährlichen Fremden“ auf, der ein Risiko für die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung darstelle (Reuter 2014: 41). Dieser Gefahrenquelle solle mit allen „geeigneten Maßnahmen“ begegnet werden. Zweitens unterstellt er der benannten Gruppe betrügerische Absichten, was sich im Vorwurf der Gründung von „Scheinwohnsitzen“ manifestiert. Drittens knüpft er an die Vorstellung einer nomadischen Lebensweise und damit einhergehend an den Diskurs der „Sesshaftmachung“ an, der bereits im Kaiserreich und in der Weimarer Republik geführt wurde (Zimmermann 1996: 51). Viertens unterteilt er „Landfahrer“ in zwei Kategorien: die „Ordnungs- und Arbeitswilligen“ versus diejenigen, die sich der gesellschaftlichen Ordnung und deren Arbeitsethos entziehen. Auch wenn Vogt hier vordergründig eine Differenzierung vornimmt, so hebt er in seinen öffentlichen Stellungnahmen doch immer wieder die große Gefahr hervor, die die „Landfahrer“ darstellen würden. Aus diesem Grund forderte er in seinen Auftritten vor dem Landtag wiederholt eine juristische Lösung des vermeintlichen „Landfahrerproblems“ in Form einer speziellen „Landfahrerordnung“. Wie Vogts Äußerung zeigt, blieben die seit Jahrhunderten tradierten antiziganistischen Stereotype auch nach Ende des Zweiten Weltkrieges wirkungsmächtig. Antiziganismus ist eine spezielle Form des Rassismus, der sich gegen als „Zigeuner“ stigmatisierte Personen richtet. Bei dem Stigma „Zigeuner“ handelt es sich um Fremdzuschreibungen der Mehrheitsgesellschaft. Dieser als „Zigeuner“ stigmatisierten Gruppe von Menschen wurde ein Lebensstil unterstellt, der fundamental von der gesellschaftlichen Norm abweiche. Michael Zimmermann spricht von einem „doppelten Zigeunerbegriff“ (Zimmermann 1996: 60 ff.): eine soziografische (auf die Lebensweise rekurrierende) und eine ethnische beziehungsweise abstammungsbasierte Definition. Traten im Kaiserreich und in der Weimarer Republik noch beide Varianten nebeneinander auf, war im Nationalsozialismus die ethnische Definition entscheidend für die Verfolgungspraxis. Die häufige Verwendung des Begriffs „Landfahrer“ in der Behördensprache nach 1945 diente auch dazu, den durch die NS-Verfolgung rassistisch aufgeladenen Terminus „Zigeuner“ durch einen scheinbar neutraleren Begriff zu ersetzen. Die negativen Zuschreibungen blieben jedoch bestehen und wurden lediglich auf den Terminus „Landfahrer“ übertragen (Reuter 2014: 423). Hingegen stellen Sint*eza und Rom*nija Eigenbezeichnungen dar, die von der sich Ende der 1970er Jahre formierenden Bürgerrechtsbewegung der deutschen Sint*eza und Rom*nija im öffentlichen Diskurs durchgesetzt wurden (Fings 2016: 11–15, 102f.).

Somit erwies sich das Jahr 1945 für die Minderheit nicht als signifikanter Bruch, denn auf staatlicher und gesellschaftlicher Ebene waren antiziganistische Vorurteilsstrukturen und Muster weiterhin handlungsleitend. Im Fokus der folgenden Ausführungen steht die Diskussion über eine „Landfahrerordnung“ in Baden-Württemberg auf gesellschaftlicher und staatlicher Ebene, wobei Schlaglichter auf den Zeitraum zwischen 1945 und 1959 geworfen werden. Zunächst werden Vertreter der Exekutive und Legislative exemplarisch in den Blick genommen, im Anschluss wird ein Fallbeispiel aus Mannheim behandelt.

Die Rückkehr aus den Ghettos und Konzentrationslagern

Die unmittelbare Nachkriegszeit war sowohl für die Überlebenden der NS-Verbrechen als auch für die Mehrheitsgesellschaft – wenn auch vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher Erfahrungen – geprägt von Chaos, biografischen Brüchen und dem Zusammenbruch staatlicher Infrastrukturen. In dieser Übergangsphase bis zur staatlichen Neuordnung kehrten neben Flüchtlingen und „Vertriebenen“ auch die Überlebenden der Lager nach Deutschland zurück, in der Hoffnung, Angehörige zu finden und ein neues Leben zu beginnen. Trotz ihrer Verfolgungserfahrungen wurden Sint*eza und Rom*nija weiter ausgegrenzt, kriminalisiert und an den Rand der Gesellschaft gedrängt. Nach Karola Fings zeichnete sich der Umgang mit der Minderheit nach 1945 durch drei Faktoren aus: durch fehlende Anerkennung des nationalsozialistischen Völkermordes, die fortgesetzte Stigmatisierung sowie eine „Schuldumkehr“ (Fings 2015: 148–155). Dabei machten die vormaligen Täter*innen die Überlebenden für ihr Schicksal selbst verantwortlich und leugneten zugleich die eigene Rolle im NS-Verfolgungsapparat. Die Überlebenden, die meist vor dem Nichts standen, erfuhren vonseiten des Staates und der Gesellschaft kaum Verständnis für ihre schwierige sozioökonomische Situation sowie ihre physischen und psychischen Traumata. Ihren Besitz einschließlich ihrer persönlichen Papiere hatten die nationalsozialistischen Behörden bei ihrer Verhaftung und Deportation konfisziert. Um jedoch eine finanzielle Rückerstattung erhalten zu können, waren von den Betroffenen Nachweise über ihr Vermögen zu erbringen. Aufgrund ihrer Lagerhaft war dies in den meisten Fällen nicht möglich (Margalit 2001: 83f.).

Der behördliche Umgang mit der Minderheit

Der Umgang mit den Rückkehrenden stellte die Behörden vor bis dahin ungekannte Probleme, wie ein Beispiel aus dem Landkreis Karlsruhe verdeutlicht. Im Oktober 1945 berichtete ein Polizist aus Söllingen Folgendes: „Die Zigeuner behaupten, da sie ihre Freiheit wieder haben und keine Naziregierung mehr vorhanden ist, wären alle diese Bestimmungen für sie nicht mehr massgebend. Ich bitte daher um Auskunft und Anweisung.“ (GLAK 527, Zug. 2001–38, Nr. 1, fol. 159) Nachdem die Besatzungsmächte in Form des Alliierten Kontrollrates die Regierungshoheit Deutschlands übernommen hatten, setzten sie u. a. nationalsozialistische Gesetze außer Kraft. Mit dem sogenannten „Alliierten Kontrollratsgesetz Nr. 1“ verloren alle juristischen Direktiven, die im Nationalsozialismus auf Reichs- und Landesebene gefasst wurden, und die jemanden „auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Lehren“ (Amtsblatt Kontrollrat, S. 7) benachteiligt hatten, ihre Verbindlichkeit. Dazu zählten ebenso Gesetze, die die Ausgrenzung, Diskriminierung und letztlich physische Vernichtung von Sint*eza und Rom*nija ermöglichten. Die deutschen Behörden waren sich über die Umsetzung dennoch in zahlreichen Fällen uneinig, da viele diskriminierende Vorschriften nicht explizit in den alliierten Vorgaben erwähnt wurden, was einen großen Handlungsspielraum für den Verwaltungsapparat bot. Wie der Polizist aus dem Landkreis Karlsruhe erkundigten sich zahlreiche Exekutivmitarbeiter*innen über den Status der bisher angewendeten Gesetze. Diese Ermessensentscheidungen sind im Umgang mit der Minderheit kein Alleinstellungsmerkmal des Südwestens, sondern lassen sich auf behördlicher Ebene ebenfalls in anderen Teilen Deutschlands nachweisen (Fings/Sparing 2005: 354; Margalit 2001: 87ff.).

Der Präsident der Landesregierung Baden (Karlsruhe) behauptete im November 1945 auf eine Anfrage, dass die badische Verordnung betreffend „Zigeuner“ von Januar 1939 ihre Gültigkeit nicht verloren habe. Das Gesetz sei weder „ausdrücklich aufgehoben“ noch weise es „nationalsozialistische Tendenzen“ auf – obwohl sich in der Verordnung der offensichtlich rassistische Terminus „Zigeunermischling“ findet (GLAK 527 Zug. 2001–38, Nr. 1, fol. 161). Ebenso lässt sich die fehlende Sensibilität anhand der Begrifflichkeiten „Zigeunerplage“ oder „Zigeunerunwesen“ belegen, die in behördlichen Akten weiterhin freimütig verwendet wurden (HStAS EA 2/303 Bü. 617, u. a. fol. 21, 37, 54). Auch zwei Jahre nach Kriegsende erkannte die Stuttgarter Polizei die missliche – nämlich verfolgungsbedingte – wirtschaftliche Situation der Minderheit offensichtlich nicht an: Im Juni 1947 behauptete sie, dass „Wandergewerbescheine vielfach nur Tarnung“ seien und Sint*eza und Rom*nija ihren „Lebensunterhalt zum grössten Teil aus Diebstählen, Felddiebstählen und Bettelei“ finanzieren würden (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 5). Die gleiche Argumentationsstruktur ist für die Hamburger und Kölner Polizei belegt (Margalit 2001: 84). Zum Beispiel bezeichnete die Polizeidienststelle Köln-Ehrenfeld Bewohner*innen eines ehemaligen „Zigeunerlagers“ als „asoziale Elemente“, die sich durch „Bettelei, unerlaubten Hausierhandel, Betrügereien und aus Diebstahl“ finanzieren würden (Fings/Sparing 2005: 348). Diese ungebrochenen antiziganistischen Stereotype des „asozialen und kriminellen Zigeuners“ führten dazu, dass in weiten Teilen Deutschlands eine juristische Lösung des angeblichen „Landfahrer-/Zigeunerproblems“ gefordert wurde. Das baden-württembergische Innenministerium gab im März 1948 bekannt, dass zeitnah neue „Bestimmungen über die Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ gefasst werden sollten (HStAS EA 2/303 Bü. 617 fol. 38). Trotzdem blieb die Debatte bis Anfang der 1950er Jahre ohne nennenswerte Ergebnisse.

Nachdem jedoch Bayern im Dezember 1953 die sogenannte „Landfahrerordnung“ verabschiedete, die an das „Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen“ aus dem Jahr 1926 anknüpfte, erhielt die Diskussion über ein bundesweites Regelwerk großen Aufwind. Bayern, das seit Ende des 19. Jahrhunderts Schrittmacher in der Etablierung antiziganistischer Maßnahmen gewesen war, galt nun abermals als Vorreiter. Im Januar 1954 – wenige Wochen nach Bekanntgabe der bayerischen „Landfahrerordnung“ – forderte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ebenfalls eine solche Regelung, da die „Kriminalität der Landfahrer in letzter Zeit ständig im Wachsen“ sei. Das Amt befürchtete, dass „die Landfahrer in Bayern abwandern und in erhöhtem Maße nach Baden-Württemberg überwechseln“ würden (HStAS EA 2/303 Bü. 617 fol. 82). Dieser Ansicht schlossen sich Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an, die eine solche Maßnahme auf ihre Rechtsgültigkeit überprüfen lassen wollten. Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen lehnten eine spezielle Verordnung gegen „Landfahrer“ hingegen ab, weil diese aus deren Sicht nicht notwendig gewesen sei (Margalit 2001: 107). Diesbezüglich herrschte zwischen den Bundesländern zwar ein reger Austausch, doch letztlich verabschiedete nur Bayern eine „Landfahrerordnung“ (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. u. a. 112). Dessen ungeachtet beschlossen andere Bundesländer ebenfalls antiziganistische Gesetze, wie zum Beispiel Bremen 1948 (Zimmermann 1998: 154) und Hamburg 1959 (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 168), die mit Blick auf die Schärfe der Maßnahmen jedoch nicht an das bayerische Vorbild heranreichten.

Das vermeintliche „Landfahrerproblem“ und die Initiative eines Landtagsabgeordneten

Wie eingangs erwähnt, übernahm Josef Vogt in der parlamentarischen Debatte über eine baden-württembergische „Landfahrerordnung“ eine maßgebliche Rolle. Zahlreiche Anfragen stammten aus der Feder Vogts, der sich für die Dringlichkeit einer gesetzlichen Regelung nach bayerischem Vorbild einsetzte. Seine Forderungen richtete er an diverse Vertreter*innen der Exekutive und Judikative, u. a. an Regierungspräsidien, das Innenministerium oder den Landtag. Als Begründung führte er immer wieder kleinkriminelle Delikte und einen von der Norm abweichenden Lebensstil an. Alle Beschwerden schlossen mit der Forderung nach einer einheitlichen gesetzlichen Grundlage und dem Wunsch nach der „Wiederherstellung der Weimarer Rechtsverhältnisse“ (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 107–109, 118). Vogt kriminalisierte die als „Landfahrer“ oder „Zigeuner“ bezeichneten Personen pauschal und stufte sie auch bei unklarer Beweislage als Täter*innen ein, dabei machte er aus seiner antiziganistischen Grundhaltung keinen Hehl. Das baden-württembergische Innenministerium pflichtete Vogt bei; bereits 1948 unterstützte es die Forderung nach einer speziellen Regelung zum Umgang mit dem „Landfahrerunwesen“ (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 109).

Doch gleichzeitig barg ein solches Gesetzeswerk Risiken im Hinblick auf die deutsche Verfassung, was den Beteiligten durchaus bewusst war. Das von vielen Kommunen geforderte Verbot des Umherziehens mit Wohnwagen oder die behördliche Praxis von Ortsverweisen kollidierte mit den Grundrechten der „Freiheit der Person“ (Grundgesetz, Art. 2 Abs. 2) und der „Freizügigkeit“ (Grundgesetz, Art. 11) (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 109). Somit verstieß auch die bayerische Ordnung gegen die bundesdeutsche Verfassung, denn laut Artikel 31 kann Landesrecht kein Bundesrecht brechen. Bayern legte den Artikel 11 GG im Gegensatz dazu großzügig aus, da sich die „Freizügigkeit“ lediglich auf „das Begründen von Mittelpunkten bürgerlichen Lebens“ beziehen würde. Da aus bayerischer Sicht die Lebensform „Landfahrer“ dem allerdings nicht entspräche, sei „kein Verfassungsverstoß vorhanden“ (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 112). Diese Argumentationskette ist ein Musterbeispiel für die Ausweitung staatlicher Handlungsspielräume trotz juristischer Schranken und die Durchsetzung antiziganistischer Gesetze ungeachtet der im Grundgesetz garantierten Rechte.

Die Debatte vor dem baden-württembergischen Landtag im Oktober 1956

Es ist letztlich auf Vogts Initiative zurückzuführen, dass der Stuttgarter Landtag mehrfach über diese Themen debattierte. Die parlamentarischen Pro- und Contra-Argumente sollen exemplarisch anhand der 13. Sitzung des Landtags im Oktober 1956 vorgestellt werden. Dabei handelte es sich um die erste Diskussion des Plenums über die diskriminierende Gesetzgebung. Vogt war von der Wirksamkeit der „im ganzen positiv bewertet[en] Landfahrerordnung“ Bayerns derart begeistert, dass er diese als erstrebenswertes Vorbild für Baden-Württemberg ansah. Denn trotz gesetzlicher Regelung seien „Landfahrer“ auch in Bayern weiterhin eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle, die nur durch strengere Maßnahmen gebannt werden könne (Landtag 1957: 526). Unterstützung fand er in seinem Parteikollegen Robert Gleichauf, der „das fahrende Volk“ als „asoziale Elemente“ bezeichnete, die „ihr Leben nur durch Betteln und andere unreelle Tätigkeiten fristen“ würden (Landtag 1957: 528). Sie seien letztlich nur eine finanzielle Last für die Kommunen. Laut Gleichauf stünde ihnen die Polizei aufgrund der Gesetzeslage nahezu machtlos gegenüber (Landtag 1957: 528). Weder Vogt noch Gleichauf versuchten ihre antiziganistischen Ansichten zu kaschieren, sondern propagierten sie in offensiver Weise.

Zu Vogts und Gleichaufs Gegenspielern entwickelten sich Emmy Diemer-Nicolaus (FDP/DVP) und Ministerialdirektor Max Fetzer, der in der Sitzung als Stellvertreter des Innenministers Viktor Renner fungierte. Beide sahen die bayerische Verordnung kritisch, relativierten deren Erfolgsquote und lehnten eine solche Norm für Baden-Württemberg ab (Landtag 1957: 527f.). Der Historiker Gilad Margalit charakterisierte sie damit als „Vertreter einer völlig neuen Reformtendenz“, die „Zigeuner als vollwertige Bürger der Bundesrepublik mit Anspruch auf dieselben Rechte wie alle anderen Bürger“ einstuften (Margalit 2001: 273). Seine Annahme lässt sich allerdings durch weitere Aussagen von Diemer-Nicolaus widerlegen. Ihre Ablehnung einer „Landfahrerordnung“ entsprang allein administrativen sowie rechtstheoretischen Erwägungen; Minderheitenschutz spielte dabei keine Rolle. Insbesondere setzte Diemer-Nicolaus sich für die Vereinfachung bürokratischer Strukturen ein. In Bezug auf die Minderheit sprach sie dezidiert von einem „Landfahrerunwesen“, das jedoch durch „tüchtige“ Vertreter*innen der Exekutive ohne eine spezifische „Landfahrerordnung“ zu regeln sei. Die vorhandenen Gesetze mit „elastischen Formulierungen [seien] besser [zur Lösung des Problems] geeignet“ als neue Normen (Landtag 1957: 528). Zu den vorhandenen Mitteln zählte beispielsweise der Paragraf 30 des 1955 erlassenen baden-württembergischen Polizeigesetzes. Auf Grundlage dessen konnte die Polizei Personen erkennungsdienstlich erfassen, „wenn der Betroffene ohne festen Wohnsitz umherzieht“ (Polizeigesetz 1955: 253). Allein die Tatsache, keinen festen Wohnsitz zu besitzen, reichte somit als Tatbestand aus, um Menschen polizeilich aufzunehmen und zu kriminalisieren. Die Sitzung endete ohne nennenswertes Ergebnis; Vogts massiver Einsatz konnte eine Landfahrerordnung nicht herbeiführen. Letztlich lehnte das Parlament eine „Landfahrerordnung“ für Baden-Württemberg am 27. Februar 1957 ab (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 154).

Antiziganismus auf gesellschaftlicher Ebene

Die Überlebenden des Genozids hatten nach ihrer Rückkehr aber nicht nur mit diskriminierenden Behördenpraktiken zu kämpfen, sondern auch mit der ablehnenden Haltung der Bevölkerung. Für den baden-württembergischen Kontext lässt sich die Interaktion zwischen Behörden und Bürgerschaft anhand eines Falles aus Mannheim veranschaulichen, der 1959 stattfand: Schauplatz war ein sogenannter „Landfahrerplatz“, den Mannheim wie zahlreiche andere Kommunen anlegte. Die Stadt begründete die Errichtung mit Ordnungs- und Sicherheitsaspekten, weil die Nutzer*innen ein „Gefahrenherd in hygienischer, sittlicher und sicherheitspolizeilicher Hinsicht“ seien (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 158). Andernfalls würden sich die „Landfahrer“ „verstreut überall dort niederlassen, wo es ihnen gerade einfällt“ (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 158). Solche Argumentationsmuster finden sich auch in anderen Kommunen, etwa Bremen und Köln (Fings 2015: 147; Margalit 2001: 85).

Der Standort des Platzes – am Rand der Stadt auf dem Gelände einer ehemaligen Grube – ist bezeichnend für die gesellschaftliche Stellung der Minderheit. Diese Ausgrenzungs- und Vertreibungsstrategie lässt sich beispielsweise auch für Köln oder Straubing nachweisen (Fings 2015: 147; Widmann 2007: 517). Nach der Eröffnung des Platzes dauerte es nicht lange, bis erste Beschwerden die Mannheimer Stadtverwaltung erreichten. Eine Gruppe, die sich als „Angrenzer“ bezeichnete, beschwerte sich über Bedrohungen der Bezirksbewohner*innen; die Rede war von Diebstahl, Sachbeschädigung und Waffenmissbrauch. Die bis „unter die Zähne“ bewaffneten Bewohner*innen des „Landfahrerplatzes“ seien eine Gefahr für Leib und Leben, der nicht einmal die dortige Polizei Herr werden könne. Daher forderten die „Angrenzer“ die 24-stündige Bewachung durch die Polizei oder die Umsiedlung des Platzes. Prinzipiell waren Beschwerden über die Nutzer*innen solcher Plätze keine Seltenheit, doch in diesem Fall wurden die Vorwürfe vonseiten der Mannheimer Polizei stark relativiert. Dort stufte man die Anschuldigungen als „übertrieben“ und „nicht objektiv“ ein. Um dem mitschwingenden Vorwurf, die Polizei würde ihren Aufgaben nicht gerecht werden, zu begegnen, nahm die Polizei das Beschwerdeschreiben dennoch als Anlass, um im Juni 1959 eine Razzia auf dem „Landfahrerplatz“ durchzuführen. Obwohl diese keine „bedenklichen Ergebnisse“ lieferte, behauptete die Mannheimer Polizei, das „Problem der Landfahrer [habe sich] allgemein verschärft, seit die Sondergesetzgebung für Zigeuner fortgefallen“ sei (HStAS EA 2/303 Bü. 617, fol. 158). Mit dem Terminus „Sondergesetzgebung“ bezogen sie sich auf die nationalsozialistischen Ausgrenzungsbestimmungen, die den Weg in den Völkermord an der Minderheit ebneten.

Fazit

Die Debatte um eine gesetzliche Regelung des vermeintlichen „Landfahrerproblems“ oder „Zigeunerunwesens“ in Baden-Württemberg verdeutlicht sowohl die Kontinuität antiziganistischer Argumentationsmuster als auch die Vielfalt der beteiligten Akteur*innen. Sie umfassen Landtagsabgeordnete und Verwaltungsbeamte ebenso wie die Vertreter*innen der Bürgerschaft vor Ort. Es handelt sich keinesfalls um ein Spezifikum Baden-Württembergs, denn ähnliche Diskussionen (mit ähnlichen Denkfiguren) wurden bundesweit geführt.

Die prekäre sozioökonomische Situation der Überlebenden Sint*eza und Rom*nija wurde nicht mit deren jahrelanger Verfolgung und KZ-Haft in Verbindung gebracht. Ungeachtet des erlebten Leids und des Verlusts zahlreicher Familienmitglieder wurden die Minderheitsangehörigen weiterhin marginalisiert. Antiziganistische Stereotype wie der „gefährliche Fremde“ oder der „kriminelle und unangepasste Zigeuner“ wurden offen propagiert, um eigene administrative sowie politische Interessen durchzusetzen. Wie am Beispiel von Josef Vogt aufgezeigt wurde, konnten dabei auch Initiativen Einzelner starken Einfluss ausüben.

Diesen staatlichen Diskriminierungen stellte sich seit Ende der 1970er Jahren eine Bürgerrechtsbewegung entgegen – getragen von den Überlebenden des NS-Völkermords und von deren Nachkommen. Sie richtete sich insbesondere gegen die ideologischen und personellen Kontinuitäten der NS-Zeit. Erst 1998 erkannte die Bundesrepublik Deutschland Sint*eza und Rom*nija als nationale Minderheit an.

 

Literatur

Fings, Karola (2016): Sinti und Roma: Geschichte einer Minderheit. C. H. Beck Verlag: München.

Fings, Karola (2015): Schuldabwehr durch Schuldumkehr: Die Stigmatisierung der Sinti und Roma nach 1945. In: von Mengersen, Oliver [Hrsg.]: Sinti und Roma. Eine deutsche Minderheit zwischen Diskriminierung und Emanzipation. Bundeszentrale für politische Bildung: Bonn, S. 145–164.

Fings, Karola/Sparing, Frank (2005): Rassismus – Lager – Völkermord: Die nationalsozialistische Zigeunerverfolgung in Köln. Emons Verlag: Köln.

Landtag Baden-Württemberg [Hrsg.] (1957): Verhandlungen des Landtags von Baden-Württemberg. 2. Wahlperiode 1956–1960. Protokoll-Band 1. Klett, Stuttgart.

Landtag Baden-Württemberg [Hrsg.] (1958): Verhandlungen des Landtags von Baden-Württemberg. 2. Wahlperiode 1956–1960. Protokoll-Band 2. Klett, Stuttgart.

Margalit, Gilad (2001): Die Nachkriegsdeutschen und ‚ihre Zigeuner‘: Die Behandlung der Sinti und Roma im Schatten von Auschwitz. Metropol: Berlin.

Reuter, Frank (2014): Der Bann des Fremden: Die fotografische Konstruktion des „Zigeuners“. Wallstein: Göttingen.

Widmann, Peter (2007): Auszug aus den Baracken: Der Aufstieg der Sozialpädagogik und die deutsche Kommunalpolitik gegenüber „Zigeunern“ seit 1945. In: Zimmermann, Michael [Hrsg.]: Zwischen Erziehung und Vernichtung. Zigeunerpolitik und Zigeunerforschung im Europa des 20. Jahrhunderts. Franz Steiner Verlag: Stuttgart, S. 510–532.

Zimmermann, Michael (1996): Rassenutopie und Genozid: Die nationalsozialistische „Lösung der Zigeunerfrage“. Christians Verlag: Hamburg.

Zimmermann, Michael (1998): Nach dem Genozid: Zigeunerpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. In: Vogel, Hans-Jochen/Süssmuth, Rita [Hrsg.]: Mahnung und Erinnerung. Jahrbuch des Vereins „Gegen Vergessen – Für Demokratie“ Band 2. K. G. Sauer: München, S. 152–169.

 

Quellen

 

Generallandesarchiv Karlsruhe:

- Fol. 159: Polizei Söllingen an Kriminalpolizei Karlsruhe, 07.10.1945.

- Fol. 161: Präsident der Landesregierung Baden an Landrat Karlsruhe, 21.11.1945.

Hauptstaatsarchiv Stuttgart: EA 2/303 Bü. 617: Innenministerium Abt. III – Landespolizeipräsidium: Landfahrerwesen: Gesetzliche Regelung und Einzelfälle:

- Fol. 5: Landespolizei Württemberg an Innenminister, 11.6.1947.

- Fol. 21: Landespolizei Württemberg an Innenministerium Geschäftsteil III A, 17.11.1947.

- Fol. 37: Aktenvermerk des Landespolizeipräsidiums, 08.02.1948.

- Fol. 38: Landespolizeipräsidium an Landeskriminalpolizeiamt Baden, 10.03.1948.

- Fol. 54: Präsident des Landesbezirks Baden an Innenministerium Stuttgart, 06.08.1949.

- Fol. 82: Landeskriminalamt BW an Innenministerium BW, 12.01.1954.

- Fol. 107: Josef Vogt an Innenministerium BW, 01.08.1955.

- Fol. 108: Josef Vogt an Innenministerium BW, 03.08.1955.

- Fol. 109: Innenministerium BW an Josef Vogt, 05.08.1955.

- Fol. 112: Senator für Inneres (Bremen): Protokoll über die Sitzung der Rechtskommission des Arbeitskreises II, 03./06.10.1955.

- Fol. 118: Josef Vogt an Innenministerium BW, 21.09.1956.

- Fol. 154: Regierungspräsidium Nordbaden an Innenministerium BW, 12.08.1959.

- Fol. 158: Polizeipräsidium Mannheim an Regierungspräsidium Nordbaden, 03.07.1959.

- Fol. 168: Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Wohnwagengesetz, 16.07.1959.

„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949“, in: Bundesgesetzblatt, 23.05.1949, S. 1–19.

„Polizeigesetz vom 21.11.1955“, in: Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 10.12.1955, S. 249–263.

„Gesetz Nr. 1. Aufhebung von Nazi-Gesetzen“, in: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, 29.10.1945, S. 6–8.