Sicherheit für Menschen mit Behinderung in organisationalen Kontexten: Schutzkonzeptentwicklung als methodischer Rahmen von Inklusion und Demokratiebildung

Sicherheitserwartungen von Menschen mit Behinderung spielen in öffentlichen Debatten eine geringe Rolle. Gleichwohl sind sie mit struktureller Gewalt und Diskriminierung konfrontiert. Leistungsanbieter in der Eingliederungshilfe sind im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes seit 2022 durch das Teilhabestärkungsgesetz (§ 37 a SGB IX) verpflichtet, institutionelle Schutzkonzepte zu implementieren. Der Beitrag zeigt, dass im Entwicklungsprozess organisationaler Schutzstrukturen Wissen über Sicherheitserwartungen aus der Sicht von Menschen mit Behinderung sowie Kompetenzen demokratischer Teilhabe erarbeitet werden können. Die Grundlage des Beitrags bildet die Erfahrung des Autors als pädagogischer Leiter und Projektleiter im Gewaltschutz in einer Werkstatt für behinderte Menschen bei einem Träger der Eingliederungshilfe. Diese empirischen Erfahrungen werden in eine Analyse des Handlungsfeldes eingebettet und mit Professionstheorien der Sozialen Arbeit verknüpft.


 

Empfohlene Zitierung:

Müller, Matthias (2024). Sicherheit für Menschen mit Behinderung in organisationalen Kontexten: Schutzkonzeptentwicklung als methodischer Rahmen von Inklusion und Demokratiebildung. In: Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft (Hg.). Wissen schafft Demokratie. Schwerpunkt Sicherheit – Schlüsselbegriff einer offenen Gesellschaft, Band 16. Jena, 46–59.

Schlagwörter:

Inklusion, Teilhabe, Menschen mit Behinderung, UN-BRK, Bundesteilhabegesetz, Diskriminierung, Gewalt, Demokratiebildung

 

Einleitung

Sicherheitserwartungen von Menschen mit Behinderung spielen in öffentlichen Debatten eine geringe Rolle. Gleichwohl sind sie als marginalisierte Gruppe mit struktureller Gewalt und gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert. Die Sicherheitserwartungen von Menschen mit Behinderung sind zudem auf ihre Vulnerabilität zu beziehen: Sie sind von Gewalt häufiger betroffen als der Durchschnitt der Bevölkerung (Schröttle und Hornberg 2012, 2014; Schröttle et al. 2021). Im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sind öffentliche Träger verpflichtet, die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Grundlage hierfür sind die universell geltenden Menschenrechte.

In Deutschland bildet seit 2016 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) den rechtlichen Rahmen der Eingliederung und Rehabilitation. Dieses definiert auch den Begriff von Behinderung und damit sozialrechtliche Ansprüche. Als modernes Leistungsgesetz soll es der vollgültigen Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der Gesellschaft dienen (§ 1 SGB IX). Notwendige Bedingung hierfür ist die Realisierung von Selbstbestimmung. Diese ist aber nur möglich durch Freiheit von Gewalt und Missbrauch (Art. 16 UN-BRK). Leistungsanbieter in der Eingliederungshilfe sind durch das Teilhabestärkungsgesetz (§ 37 a SGB IX) seit 2022 verpflichtet, organisationale, d.h. auf die konkrete Organisation bezogene Schutzkonzepte für die soziale Teilhabe (Wohnen) und Teilhabe am Arbeitsleben zu implementieren.

Der normative Leitgedanke der Inklusion von Menschen mit Behinderung steht für eine demokratische Gesellschaft. Doch wie können deren Sicherheitserwartungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erfasst werden? Der Beitrag zeigt, dass in der Entwicklung von organisationalen Schutzstrukturen wichtiges Wissen über Diskriminierung und Gewalt aus der Sicht von Menschen mit Behinderung erarbeitet werden kann. Es wird argumentiert, dass es temporäre Projektstrukturen zur Entwicklung von Schutzkonzepten als breite Beteiligungsprozesse braucht. So besteht die Möglichkeit, WfbM als Räume demokratischer Bildungsprozesse zu gestalten. Die Grundlage des Beitrags bildet die Erfahrung des Autors als pädagogischer Leiter und Projektleiter im Gewaltschutz in WfbM bei einem Träger der Eingliederungshilfe. Diese empirischen Erfahrungen werden in eine Analyse des Handlungsfeldes eingebettet und mit Professionstheorien der Sozialen Arbeit verknüpft. Hier geht es um Menschenrechte und Demokratie und die Relationierung von Wissen im professionellen Handeln. Es wird gezeigt, dass das BTHG ein konsistenter Rahmen sein kann, um WfbM zu Orten der Befähigung zu selbstbestimmtem Handeln und damit demokratischer Teilhabe zu machen.

Behinderung: Sicherheit zwischen Menschenrechtsorientierung und Exklusion

Sicherheitserwartungen von Menschen mit Behinderung spielen keine sichtbare Rolle. Gleichwohl sind diese in einer Gesellschaft, die Leistungsfähigkeit belohnt, mit struktureller Gewalt und Diskriminierung konfrontiert. Dies wird in der Fachdiskussion auch als „Ableism“ bezeichnet (kritisch dazu die Disability Studies: Brehme et al. 2020; Waldschmidt 2003). Konkret zeigt sich das durch berufliche Ausgrenzung und das erhöhte Risiko von Armut (Czedik 2020; Der Paritätische 2021). Sie erfolgen nicht zwingend, aber möglicherweise durch negative Vorurteile in der Mehrheitsgesellschaft (Zick und Küpper 2021; Zick et al. 2022): So wurde in der Mitte-Studie die Abfrage von Vorurteilen zur Kategorie Behinderung ausgesetzt, da die Zustimmungswerte in der vorherigen Erhebung sehr niedrig waren. Zick und Küpper (2021, 185) interpretieren dies als Einstellungsänderung in der Gesellschaft. Mit Bezug auf rechte Ideologie zeigt sich ein anderes Bild: Zentrales Element dieser ist „Exklusion, ausgedrückt in abwertenden und ausgrenzenden Einstellungen gegenüber Gruppen, die als ‚fremd‘, ‚anders‘ oder ‚unnormal‘ markiert und damit als minderwertig und als nicht zugehörig zu einer homogen und exklusiv verstandenen ‚Volksgemeinschaft‘ betrachtet werden“ (Zick et al. 2022, 140). Diese „Ideologie der Ungleichwertigkeit“ (Zick et al. 2022, 140; im Original kursiv), die Kern des Konzepts Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ist, betrifft auch Menschen mit Behinderung.

Der normative Leitgedanke der Inklusion steht zwar für eine demokratische Gesellschaft, doch scheint er nicht selbstverständlich, wie das Sommerinterview des MDR mit dem Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke, in dem er Inklusion in Schulen als „Ideologieprojekt“ bezeichnete, zeigt (Am Orde 2023; Deutschlandfunk 2023; Pauli 2023). Überraschend dürften solche Bewertungen in der Eingliederungshilfe nicht sein. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe formulierte bereits 2021 Empfehlungen für ihre Mitgliedsorganisationen im Umgang mit der AfD (Brocke 2023). Zudem tritt der Interessenverband „entschieden gegen jegliche Form der Ausgrenzung und Diskriminierung“, gegen menschenverachtende Sprache und die Spaltung der Gesellschaft ein. Auf ideologischer Ebene zeigt sich eine Ambivalenz des menschenrechtlichen staatlichen Inklusionsauftrags und einer Ideologie der Exklusion. Der Anspruch auf Inklusion verweist auf Teilhabe und Selbstbestimmung (§ 1 SGB IX). Wie stellt sich die Sicherheitsthematik hier dar?

Es zeigt sich, anders als bei anderen marginalisierten Gruppen: Die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung ist ein soziales Recht (Art. 27 Abs. 1 UN-BRK; §§ 49, 56, 58 SGB IX). Der hier zu erarbeitende Begriff von Sicherheit oder auf Erwartungen dazu bezieht sich nicht auf eine sozialpolitisch zu definierende soziale Sicherheit. Abzugrenzen wäre er auch von einem Verständnis ‚öffentlicher Sicherheit‘, bei der die Mehrheitsgesellschaft vor abweichendem Verhalten geschützt werden soll. In der Geschichte der Behinderung, auch in liberalen westlichen Gesellschaften, spielt dies bekanntermaßen eine wesentliche Rolle (Waldschmidt 2003; Rohrmann 2018). Da der Begriff Sicherheit im Kontext der Behinderung nicht als eingeführt gelten kann, gilt es, diesen theoretisch wie empirisch auszuloten und in Hinblick auf Antidiskriminierung und Gewalt zu schärfen. Keineswegs aber meint Sicherheit eine schützende Geste im paternalistischen Duktus. Dies steht dem Teilhabeverständnis des BTHG – von der Fürsorge zur Selbstbestimmung – entgegen (Rudolf 2017). Hintergrund des BTHG sind soziale Menschenrechte, das Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe (§ 1 SGB IX; Bast et al. 2021). Zugrunde liegen moderne Konzepte von Behinderung und Funktionsfähigkeit (ICF-Klassifikation der WHO). Sowohl der ICF als auch der Behinderungsdefinition von UN-BRK und BTHG liegt ein soziales Modell von Behinderung zugrunde. Dieses fordert einen dialektischen Blick auf individuelle Ressourcen und gelebte Partizipation sowie die Analyse von einschränkenden Machtverhältnissen (Degener 2015; Rohrmann 2018; Waldschmidt 2015, 2020, 64f.). Ein Ausgangspunkt für die folgende empirische Betrachtung könnte sein, davon auszugehen, dass es legitime Schutzinteressen und ein Sicherheitsbedürfnis von Mitarbeitenden in WfbM gibt. Gefährdet sind diese durch eine behinderungsbedingte erhöhte Vulnerabilität, Opfer von Gewalt zu werden (Schröttle und Hornberg 2014, 8), sowie durch strukturelle Gewalt in WfbM.

Gewaltschutz als notwendige Bedingung einer gebrochenen Teilhabe in WfbM

Auf ideologischer Ebene zeigt sich eine Ambivalenz des menschenrechtlichen Inklusionsauftrags und einer Ideologie der Exklusion. Zudem werden die faktisch bestehenden WfbM als exkludierende Sonderarbeitswelten kritisiert. Diese entsprechen nicht der Integration nach Art. 27 UN-BRK und der Verwirklichung eines „inklusiven Arbeitsmarktes“ (Eichenhofer 2022; Trenk-Hinterberger 2015). Derzeit arbeiten mehr als 300.000 Menschen in WfbM (BAG WfbM 2021; Czedik 2020). Gewiss hat die Eingliederungshilfe unter den skizzierten Bedingungen mit dem Vorwurf zu kämpfen, durch Einrichtungen des Wohnens und Arbeitens machtstrukturierte Sondersysteme zu erhalten. In diesen werden Menschen mit Behinderung als Opfer gesehen, in überzeichneter Schutzabsicht paternalistisch behandelt und somit exkludiert (Czedik 2020; Eichenhofer 2022; Martinez 2023; A. L. Müller 2024; Rohrmann 2018). Wenn demokratisch bildende Projekte in WfbM initiiert werden, bewegen sich diese in genau dieser Spannung zwischen legitimem Schutz und paternalistischer Bevormundung und damit der Exklusion.

In umfassender menschenrechtlicher Perspektive gebietet Art. 16 UN-BRK die Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch für alle Menschen mit Behinderungen. Mit der Ratifizierung des UN-Vertrags 2009 hat sich Deutschland zum Gewaltschutz verpflichtet. Das BTHG (SGB IX) hat dies umzusetzen. Es formuliert positiv das Recht auf Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung. Es geht darum, deren „Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (§ 1 SGB IX) (Bast et al. 2021; Degener und Diehl 2015; Rudolf 2017). Mit dem Teilhabegebot verbindet sich das Recht auf Persönlichkeitsentwicklung und Bildung, das Recht auf Arbeit, aber auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch. Auf normativer Ebene liegt also ein Diskriminierungsverbot zugrunde, zu dessen Verwirklichung Deutschland verpflichtet ist. Menschenrechte verpflichten alle Ebenen staatlichen Handelns. Im Zuge des Teilhabestärkungsgesetzes (§ 37a SGB IX) ist der Staat seit 2022 zur Umsetzung des Schutzauftrages und dessen Kontrolle verpflichtet. Die konkrete Erarbeitung und Implementation von Schutzkonzepten obliegt den Leistungserbringern.

In Anbetracht der Bedeutung des staatlichen Schutzauftrages ist kritisch zu bewerten, dass dieser nicht konkret gefasst wird. Der bundesweit geltende Gewaltschutzparagraf selbst enthält keinerlei Hinweise, wie Schutzstrukturen aussehen sollen bzw. welche fachlichen Qualitätsstandards gelten (DIMR 2022). Auch die Verankerung des Gewaltschutzes auf Ebene der Bundesländer in Landesrahmenverträgen (§ 131 SGB IX) lässt derzeit noch auf sich warten (Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz 2023). Im noch geltenden Landesrahmenvertrag von Thüringen aus dem Jahr 2019 benennt der einschlägige § 12 zwar Struktur-, Ergebnis- und Prozessqualität als relevante Kriterien, Gewalt in der Eingliederungshilfe oder gar Forderungen zum Gewaltschutz stehen jedoch noch nicht auf der Agenda (TMASGFF 2019). Für Leistungsanbieter bildet dies eine schwierige Situation, nicht nur in Hinblick auf WfbM als Orte der Demokratiebildung. Sie sind gefordert, eigens fachliche Kriterien für organisationalen Gewaltschutz zu definieren. Zudem benötigen sie methodisches Wissen zur Erarbeitung von Schutzkonzepten. In der Praxis stellt sich für Träger das Problem der Wissensrelationierung (M. Müller 2024b): Wissenschaftliches Wissen zu Gewalt, Vulnerabilität und strukturellen Rahmenbedingungen ist in den methodischen Prozess der Konzeptentwicklung in Form einer Risikoanalyse einzubeziehen.

Hinweise zum Ablauf der Projektentwicklung

Der Fachberater der LAG WfbM Berlin empfiehlt folgenden Ablauf (LAG WfbM Berlin 2023; Omidi 2022): 1. Einstiegsphase mit Auftragsklärung, Gründung einer Projektgruppe und Auftaktveranstaltungen; 2. Erarbeitungsphase, in der Wissen zu Gewalt erarbeitet wird, mit Risiko- und Potenzialanalyse unter Beteiligung aller relevanten Akteur*innen – insbesondere Menschen mit Behinderung, Erarbeitung und Vorlage des Konzeptentwurfs; 3. Abschlussphase mit Abstimmung des Konzepts innerhalb der WfbM, Korrekturschleifen (Redaktionsteam) und schließlich der Veröffentlichung und Vorstellung des Konzepts. Dies geschieht im Idealfall in einem Entwicklungszeitraum von ein bis eineinhalb Jahren und mit einem klaren Übergang in den regulären Betrieb mit regelmäßigen Evaluationen. Die Konzeptentwicklung erfolgt auch anderen Referenzquellen zufolge in ähnlichen, aufeinander aufbauenden Schritten (Bast und Schulz 2021; BWB – Berliner Werkstätten für Menschen mit Behinderung 2020; Gronover 2019; IWO – Integrations-Werkstätten Oberschwaben gGmbH 2010; LAG WfbM Berlin 2023; LAG WfbM Mecklenburg-Vorpommern 2021; Omidi 2022; Weibernetz e. V. 2021). Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR 2022, 8) empfiehlt, fortlaufende Organisationsentwicklungsprozesse unter Beteiligung der Bewohner*innen bzw. Beschäftigten in WfbM anzustoßen, die partizipative Entwicklung der Schutzkonzepte (als Leitbilder und Verhaltenskodizes in Leichter Sprache, Präventionstrainings für Beschäftigte, Fortbildungsangebote für Fachkräfte) sowie klare Vorgaben zu Ansprechpersonen und Verfahrensabläufen bei Verdachtsfällen und Gewaltvorkommnissen. Grundlage sollte die Verwendung eines breiten Gewaltbegriffs zum Schutz vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt sein (siehe auch: Schröttle et al. 2021, 13, 162–179).

Methodische und fachliche Rahmung der Schutzkonzeptentwicklung

Die seit Herbst 2022 verstärkt stattfindenden Fachveranstaltungen können auch in Thüringen als Versuch gesehen werden, die fachliche Unbestimmtheit des § 37 a SGB IX zu gestalten. Derzeit befinden sich freie Träger auf dem Weg, fachliche Expertise und Methoden zur Entwicklung von Gewaltschutzkonzepten zu entwickeln. Für den Prozess relevant sind Fachveranstaltungen der LAG WfbM Thüringen, etwa mit der Expertise des Berliner Fachberaters Gewaltschutz (LAG WfbM Berlin 2023; Omidi 2022) oder der LIGA Thüringen (2023), welche Fachtage anbietet sowie Materialien aufbereitet. Aus diesen Veranstaltungen konnten vom Autor Impulse für die eigene Arbeit gewonnen werden: Dies betrifft das Bewusstsein für die Problematik von Gewalt und Behinderung (hier vor allem folgende Studien: Schröttle 2022; Schröttle und Hornberg 2012, 2014; Schröttle et al. 2021), Wissen zu Konzeptvorlagen (BWB – Berliner Werkstätten für Menschen mit Behinderung 2020; LAG WfbM Mecklenburg-Vorpommern 2021), methodischen Anregungen (Weibernetz e. V. 2021) sowie Best Practice-Modellen (Gronover 2019).

An den Leitgedanken „Wissen schafft Demokratie“ schließt sich der von „Wissen schafft Sicherheit“ an. Dies berührt im Kern das Verständnis Sozialer Arbeit als Handlungswissenschaft, der es um die Relationierung wissenschaftlichen Wissens in der Praxis geht, notwendig gerahmt durch demokratische Werte und Menschenrechte (Dewe und Otto 2012; M. Müller 2024a, 2024b; Rudolf 2017; Staub-Bernasconi 2018). Wissenschaftliches Wissen bezieht sich nicht nur auf die skizzierten Strukturbedingungen gebrochener Inklusion. Es bezieht sich zudem auf Wissen zur Vulnerabilität von Menschen mit Behinderung (Schröttle und Hornberg 2012, 2014; Schröttle et al. 2021). Organisationaler Gewaltschutz lässt sich als überfällige und notwendige Bedingung für die Verwirklichung von Selbstbestimmung und damit Teilhabe in Arbeit sehen. Professionswissen schließt zudem Methodenwissen zu Diagnostik und Fallverstehen ein (M. Müller 2024b). Dabei sollte die Analyse von Diskriminierung und Gewalt nicht individualistisch verkürzt, sondern auf die organisationale Ebene bezogen werden. Gewalt ist immer als Ausdruck illegitimer Machtausübung zu verstehen, die auf mangelhafte machtbegrenzende organisationale Strukturen verweist (Staub-Bernasconi 2018). Verantwortliche sollten im Projektprozess mit dieser Einsicht arbeiten.

Aus Sicht sozialarbeiterischer Professionstheorien verweisen Bildungsprozesse auf positive Strategien der Befähigung, der Ressourcenerschließung und Beteiligung, sie verweisen auf Praxen der sozialen Ermächtigung (Lambers 2016; Rauschenbach und Züchner 2012). Stichworte sind „demokratische Rationalität“ (Dewe und Otto 2012) bzw. Soziale Arbeit als Ressourcen erschließende, ermächtigende „Menschenrechtsprofession“ (Staub-Bernasconi 2018). Das Erleben von Machtlosigkeit in Organisationen der Eingliederungshilfe stellt deren Schattenseite dar. Für das Verständnis temporärer Projekte bietet sich die Theorie der „Stellvertretenden Deutung“ an (Dewe und Otto 2012). Professionelles Handeln wird so als Prozess mit Professionellen und Klient*innen (hier: Organisationen) verstehbar. In diesem Prozess soll ein soziales Problem herausgearbeitet und für die Lösungsbearbeitung genutzt werden. Für die interne Risikoanalyse führte der Autor Gruppendiskussionen mit Menschen mit Behinderung zu ihren Gewalterfahrungen und den damit verbundenen Sicherheitserwartungen durch (M. Müller 2024b).

Exemplarisch: Stärkung demokratischer Teilhabe in temporären Projektstrukturen

Das Professionswissen um die ambivalenten Rahmenbedingungen bildet den Hintergrund für eine nicht auf kleinteilige Aspekte verkürzte Gewaltschutzstrategie. Der methodische Schritt der Risikoanalyse besteht nicht nur aus der Klärung des sozialen Problems von Gewalt und Diskriminierung. Organisationsintern gilt es, empirisches Wissen zu Gewalterfahrungen zu erheben. Dies erfolgte im Projekt in Gruppendiskussionen. Demokratiebildung in solchen Projektstrukturen muss, eingedenk der machtförmigen Rahmung der WfbM, sowohl Fachkräfte als auch Werkstattbeschäftigte adressieren. Es sind Machtasymmetrien in der professionellen Arbeit (M. Müller 2024b), einschränkende Bedingungen der Organisationen, aber auch Vulnerabilitäten und Abhängigkeiten, die ursächlich sind für Gewalt. Eine demokratische Ermächtigung aller Beteiligten braucht eine Sensibilisierung für das Gewaltproblem – und die Formulierung demokratischer Regeln. Selbstredend ist der Projektprozess als Beteiligungsprozess zu gestalten. Grundlage sollte eine Projektgruppe sein, die in ihrer Zusammensetzung die Komplexität des Themas abbildet und alle Akteur*innengruppen einschließt (Omidi 2022): Werkstattrat, Frauenbeauftragte, Betriebsrat, Leitung der Pädagogik und Leitung der Arbeit. Die Projektgruppe sollte den Entwicklungsprozess steuern und Anschlüsse schaffen für weiterführende methodische Schritte (z. B. Einrichtungsbegehung mit Mitarbeitenden, Omidi 2022). Im Sinne der internen Risikoanalyse ist zum einen zunächst intern zu klären, welche Erfahrungen mit Gewalt in der eigenen Organisation gemacht wurden. Zum anderen empfiehlt es sich, eine fachliche Recherche durch Sichtung und Einordnung zugänglicher Schutzkonzepte durchzuführen.

In der konkreten Projektdurchführung erfolgten für die Risikoanalyse mehrere Gruppendiskussionen. Genannt sei eine Gruppendiskussion zu Erfahrungen mit Gewalt, die gemeinsam mit Menschen mit Behinderung und Fachkräften stattfand. Diese Zusammensetzung ist nicht unproblematisch und für die Moderation eine Herausforderung, da Abhängigkeitsverhältnisse womöglich verhindern, Übergriffe zu offenbaren (Schröttle und Hornberg 2012, 58). In der Gruppe war deutlich spürbar, wie schwer es ist, das Thema Gewalt zu enttabuisieren und für Gewaltereignisse eine (Leichte) Sprache zu finden (Schröttle und Hornberg 2014). Im konkreten Fall bekam die Diskussion aber den Charakter einer Fallbearbeitung in der Tiefe, verbunden mit eigener Betroffenheit. In der Diskussion zeigte sich ein von Fachkräften und Mitarbeitenden geteiltes Gedächtnis zu teils Jahre zurückliegenden Ereignissen. Laut Fachberatung (LAG WfbM Berlin 2023; Omidi 2022) kommen durch solche Settings Gewaltereignisse überhaupt erst ans Licht. Beim Blick auf Gruppendiskussionen als Orte der Demokratie- und der Wissensbildung zu Sicherheitserwartungen sind mehrere Aspekte interessant: Im Anspruch, sich auch nachträglich der Gerechtigkeit zu vergewissern, sind Werte angesprochen, die in der Organisation gelten sollen.

Auch geht es darum, überhaupt Wissen zu Gewalt zu erarbeiten: Was ist für uns Gewalt? – Dies beantworten Menschen in Werkstätten je nach beruflicher Position, Behinderungsbild, Alter, Geschlecht oder kulturellem Hintergrund erfahrungsgemäß ganz unterschiedlich. Im Sinne der Demokratiebildung spielt nicht zuletzt Reziprozität eine wichtige Rolle, die durch eine Perspektivenübernahme etwa in Rollenspielen eingeübt werden kann: Was empfindet der*die andere, wenn ich seine*ihre Arbeit, die Art zu essen, die Freund*innen bewerte oder wenn ich sie*ihn körperlich bedränge? Solche Übungen adressieren ausdrücklich Fachkräfte und Menschen mit Behinderung gleichermaßen, was die Machtfrage im pädagogischen Arbeitsbündnis stellt (M. Müller 2024b). In einer anderen Gruppendiskussion ausschließlich mit pädagogischem Leitungspersonal wurde deutlich, dass keineswegs körperbezogene oder sexualisierte Gewaltaspekte mit einer hohen Intensität im Alltag dominieren. Hingegen spielen insbesondere psychische und strukturelle Aspekte zusammen, die sich in einer Kultur alltäglicher „Grenzverletzung“ ausdrücken (Gronover 2019). Diese Formen sind kaum sichtbar und lassen eine „Gewöhnung“ vermuten: Wenn etwa die Gruppenleiterin einen Mitarbeitenden vor anderen Gruppenmitgliedern beschämt, weil die Arbeitsleistung des Tages nicht den Erwartungen entsprach; oder wenn Gruppenmitglieder eine weiblich gelesene Beschäftigte damit aufziehen, einen weiten Weg auf sich zu nehmen und nicht die nah gelegene Toilette zu nutzen, die von allen Männern genutzt wird. Ein weiteres Beispiel sind durch im Handlungsfeld verbreiteten Personalmangel überlastete Fachkräfte, die nicht immer den richtigen Ton treffen und durch Stress eben auch Sicherheitserwartungen verletzen können. Schrööttle und Hornberg (2014, 159) sprechen hier von einem „Klima latenter Gewalt“ – was auch in Bezug auf WfbM gilt und Fachkräfte sowie Menschen mit Behinderung anspricht (Schröttle 2022). Dies ist mit Blick auf die Rahmenanalyse wenig überraschend, hat aber Konsequenzen: Solche Formen von Gewalt sind wie gezeigt kaum sichtbar, aber komplex zu bearbeiten. Projektverantwortliche kommen in der didaktischen Gestaltung von demokratischen Diskussionsorten nicht umhin, diese Punkte zu bedenken.

Resümee und Ausblick

Dem Anspruch der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderung entspräche es, Teilhabe am Arbeitsleben im allgemeinen Arbeitsmarkt zu realisieren und dort antidiskriminierende und vor Gewalt schützende Strukturen vorzufinden. Auf dem Weg dorthin gilt es, WfbM in den Sozialraum zu öffnen und Barrieren abzubauen. In diesem Sinne fügt sich die Gewaltschutzanforderung des § 37 a SBG IX konsistent. Aufgrund fehlender fachlicher Kriterien ist der Paragraf als unkonkret zu kritisieren. Dennoch, so argumentiert der Beitrag, besteht für Leistungsanbieter die Möglichkeit, durch Projektstrukturen und Organisationsentwicklungsprozesse eine nachhaltige Demokratisierung anzustoßen. So sind auch Beteiligungsprozesse möglich. In ihnen kann Wissen zu Sicherheitserwartungen, zu Diskriminierung und Gewalterfahrungen sowie zu Möglichkeiten politischer Teilhabe (Zollner 2023) erarbeitet und Kompetenzen praktisch geübt werden. Nachhaltig gilt es, dieses Wissen in organisationaler Praxis in präventiven wie interventiven Schutzstrukturen zu verstetigen.

 


Matthias Müller, Prof. Dr., Dipl. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH), M. A. (Soziologie), Promotion in Soziologie. Schwerpunkte: Theorien und Grundlagen der Sozialen Arbeit, Soziologie der Sozialpolitik, Inklusion, Professionsforschung sowie rekonstruktive Forschungsmethoden. Von 01/2021–02/2023 Pädagogischer Leiter und Projektleiter Gewaltschutz bei einem Komplexträger der Eingliederungshilfe; seit 03/2023 Professor für Theorien und Geschichte der Sozialen Arbeit, Evangelische Hochschule Dresden (EHS)



Literaturverzeichnis

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