Kein Schlussstrich! – Was die Polizei 10 Jahre nach der Selbstenttarnung des NSU noch lernen muss

Obwohl die Hinterbliebenen, deren Anwält*innen und deren Unterstützer*innen schon früh auf den institutionellen Rassismus als Kernproblem bei den staatlichen Ermittlungen der Mordserie des NSU hinwiesen, konzentrierte sich die politische sowie polizeiliche Aufarbeitung des behördlichen Versagens bisher primär auf administrativ-organisatorische Abläufe. Der institutionelle Rassismus wurde hingegen noch kaum angegangen. Dies liegt vor allem daran, dass die Polizei Rassismus weiterhin als ein individuelles Problem versteht und dessen institutionelle wie strukturelle Dimension verkennt. Dadurch kann sie den institutionellen Rassismus in der Polizei nur schwer fassen. Dabei wäre dies notwendig, um endlich die noch bestehenden Defizite im polizeilichen Umgang mit Rassismus richtig angehen zu können.

Einleitung

Am 4. November 2021 jährte sich die Selbstenttarnung des sogenannten „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) zum zehnten Mal. Obwohl Hinterbliebene, Betroffene und Zeug*innen schon früh nach den Anschlägen immer wieder angaben, dass die Mörder der zehn Opfer (Enver Şimşek, Abdurrahim Özüdoğru, Süleyman Taşköprü, Habil Kılıç, Mehmet Turgut, İsmail Yaşar, Theodoros Boulgarides, Mehmet Kubaşık, Halit Yozgat und die Polizistin Michèle Kiesewetter) und die Täter*innen des Nagelbombenanschlags vom 9. Juni 2004 in der Kölner Keupstraße die Taten aus rassistischen Motiven begingen, verwarfen Polizist*innen Ermittlungen ins extrem rechte und/oder rechtsterroristische Milieu und suchten die Täter*innen im Umfeld der Ermordeten. Erst durch die Selbstenttarnung des Kerntrios des NSU wurde für Polizei, Politik, Medien und breite Öffentlichkeit offensichtlich, dass die Täter*innen nicht Teil einer ‚ausländischen Drogenmafia‘, aus der ‚ausländischen‘ organisierten Kriminalität oder dem Opferumfeld stammten, sondern dass sie weiße deutsche Neonazis waren. Zwar wurde mittlerweile die einzig Überlebende des Kerntrios vom Oberlandesgericht München zu lebenslanger Haft sowie drei der vier angeklagten Unterstützer zu Freiheitsstrafen zwischen zweieinhalb und zehn Jahren rechtskräftig verurteilt, doch kann man noch keinen Schlussstrich unter den NSU-Komplex setzen.1

Wie nicht zuletzt die Anklageschrift des Tribunals NSU-Komplex auflösen zeigt, sind noch zu viele Fragen offen – beispielsweise die nach der Existenz weiterer Unterstützer*innen, die Rollen der verschiedenen Verfassungsschutzämter, nach institutionellem Rassismus bei Ermittlungen und der Kriminalisierung der Betroffenen oder nach der behördlichen Verhinderung vollständiger Aufklärung.2 Zwar versprach Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer Rede am 23. Februar 2012 den Hinterbliebenen, „alles zu tun, um die Morde aufzuklären und die Helfershelfer und Hintermänner aufzudecken“, aber dieses Versprechen wurde bis heute nicht eingelöst.3

Dennoch schreibt die Bundesregierung in einem Bericht über den Umsetzungsstand der Empfehlungen des 2. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode (2. NSU-UA), dass sie nicht erst nach dem Abschluss der Arbeiten des NSU-Untersuchungsausschusses im August 2013 gehandelt, sondern bereits unmittelbar nach der Aufdeckung der Mordserie umfassende Maßnahmen getroffen und Konsequenzen gezogen habe. Weiter ist sie dort der Auffassung, dass die Maßnahmen eine gute Basis darstellten, um den begonnenen Reformprozess in enger Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern konsequent fortzusetzen.

Im zehnten Jahr nach der Selbstenttarnung des NSU soll hier ein Abriss über die Aufarbeitung des NSU-Komplexes in den Sicherheitsbehörden geleistet werden. Dazu soll zunächst dargestellt werden, was im Bereich der Polizei falsch gelaufen ist, welche Empfehlungen auf die Fehleranalyse folgten und wie der Stand der Umsetzungen derselben ist. Anschließend wird analysiert, warum eine Auseinandersetzung mit institutionellem Rassismus in der Polizei zwingend notwendig ist und warum sich Polizei und Politik damit bisher schwertun. Zentrale These ist, dass die getroffenen Maßnahmen die Fehler aufgrund des institutionellen Rassismus nicht korrigieren und deshalb die Aufarbeitung des NSU-Komplex unzureichend ist. Die Reformen beschränken sich bisher auf Maßnahmen, welche interne Abläufe und Zuständigkeiten neu organisierten, aber es wurden keine Maßnahmen getroffen, welche sich mit dem institutionellen Rassismus und dessen Erscheinungsformen auseinandergesetzt haben.

Der NSU: „nur“ ein fataler „Betriebsunfall“?

In ihrem Buch „Heimatschutz“ fassen die Journalisten Stefan Aust und Dirk Laabs (2014) zusammen, zu welcher Reihe von Fehlern es während der Ermittlungen durch die Ermittlungsbehörden gekommen ist: So wurden Zeug*innenaussagen falsch protokolliert, Tatorte vor Eintreffen der Spurensicherung verändert und Asservate wurden unsachgemäß behandelt oder gingen verloren. Es kam zu Kompetenzgerangel und internen Machtkämpfen zwischen dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz (BfV/LfV), dem Militärischen Abschirmdienst (MAD), dem Bundeskriminalamt (BKA), den unterschiedlichen Landeskriminalämtern (LKÄ) sowie den verschiedenen polizeilichen Sonderkommissionen. Wichtigen Spuren wurde nicht (rechtzeitig) nachgegangen, weil Polizist*innen von ihren Vorgesetzten angehalten wurden nicht zu ermitteln, oder weil Ermittlungen gar gezielt von anderen Behörden sabotiert wurden. Diese Analyse deckt sich mit der von der Bundesregierung im bereits erwähnten Bericht des 2. NSU-UA vertretenen Auffassung. Danach sei das NSU-Versagen vor allem in einem mangelnden Informationsaustausch, in Unzulänglichkeiten der kriminalistischen Analyse und der Mitarbeiter*innenauswahl der Sicherheitsbehörden, bei denen einzelne Fehlleistungen nicht korrigiert wurden, zu verorten (vgl. Bundesregierung 2014: 4). Dies hätte die Bundesregierung aber auch schon vor Abschluss der Arbeiten des 2. NSU-Untersuchungsausschusses erkannt und deshalb direkt nach Aufdeckung der Mordserie umfassende Maßnahmen getroffen. Diese reichen laut Bundesregierung von der nachrichtendienstlichen Früherkennung über die Strafverfolgung bis zur Optimierung der internen Abläufe in den Sicherheitsbehörden und deren Zusammenarbeit (vgl. ebd.: 5). Insgesamt bekommt man den Eindruck, dass für die Bundesregierung sowie für die Sicherheitsbehörden das NSU-Desaster lediglich ein fataler Betriebsunfall war und sich ein solcher durch organisationale sowie strukturelle Verbesserungen der Sicherheitsarchitektur verhindern ließe. Ein Betriebsunfall, der sich u. a. durch eine bessere Kommunikation zwischen den Behörden hätte verhindern lassen. Wohl deshalb bezeichnet die Bundesregierung die Einrichtung des Gemeinsamen Abwehrzentrums Rechtsextremismus/-terrorismus, welches am 15. November 2012 zum phänomenübergreifenden Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GAR/GETZ) erweitert wurde, als Herzstück der bisher getroffenen Maßnahmen (vgl. ebd.: 11). Es soll den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder eine Plattform für verbesserten und verstetigten Informationsaustausch bieten. Dadurch erhofft man sich, dass der Sach- und Fachverstand der beteiligten Behördenvertreter*innen von Polizei, Nachrichtendiensten (BfV, LfV, MAD und BND) und Justiz (Generalbundesanwaltschaft) gebündelt wird und man gefährdungsrelevante Entwicklungen im Bereich politisch motivierter Straftaten schneller erkennt. Neben der Bildung spezifischer Arbeitsgruppen (bspw. der AG Gefährdungsbewertung, der AG Personenpotenziale oder der AG Operativer Informationsaustausch) wurde zur Verbesserung der Kommunikation, der Analyse und des Informationszugangs die Rechtsextremismusdatei (RED) eingerichtet. Ein bloßer Mangel an Kommunikation zwischen den Behörden war jedoch nicht das Problem im NSU-Komplex. Kommuniziert wurde zwischen den Behörden durchaus nicht wenig, trotzdem erkannte kaum jemand (oder wollte es wahrhaben), dass die Täter*innen nicht aus dem Opferumfeld stammten, sondern aus rassistischen Motiven mordeten. Dies führte dann bspw. dazu, dass es in einer operativen Fallanalyse des LKA Baden-Württemberg heißt, dass die Täter*innen wahrscheinlich aus dem Ausland stammen würden, weil in „unserem Kulturkreis Tötungen tabuisiert“ seien und man verwarf Ermittlungen im extrem rechten Milieu. Niemand störte sich scheinbar daran oder erkannte, dass eine solche Analyse auf rassistischen Annahmen beruht.

Inwieweit die Maßnahmen zur Intensivierung der Behördenzusammenarbeit wirklich erfolgreich waren, lässt sich nur schwer beurteilen. Es bleiben Zweifel. So konnte der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke am 01. Juni 2019 durch einen behördlich bekannten Rechtsextremisten vor dessen Wohnhaus im nordhessischen Landkreis Kassel mit einem Kopfschuss ermordet werden, obwohl den Behörden Morddrohungen gegen Lübcke bekannt waren.4 Der mittlerweile verurteilte Rechtsextremist galt den Behörden als nicht mehr aktiv in der extrem rechten Szene und verschwand so von deren Radar. Deshalb stellte sich auch erst im Zuge der Ermittlungen zum Fall Lübcke heraus, dass der Täter nicht nur für die Messerattacke auf den irakischen Flüchtling Ahmed I. vom 6. Januar 2016 verantwortlich war,5 sondern auch zwischen 2001 bis 2007 eine Feindesliste mit Daten von 60 öffentlich bekannten Personen, Rathäusern im Großraum Kassel und weiteren Objekten angelegt hatte.6 Zudem steht er im Verdacht, bei den Schüssen auf einen Kasseler Geschichtslehrer und aktiven Antifaschisten am 20. Februar 2003 mitgewirkt zu haben.7

Inwieweit eine zügigere Umsetzung des polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV) dazu geführt hätte, dass der Mörder Walter Lübckes nicht aus dem Fokus der Behörden geraten wäre, ist schwer zu sagen. Man kann aber festhalten, dass 2012 eine rasche Einrichtung von PIAV versprochen wurde, um durch den Austausch von Personen-, Fall- und Sachdaten eine effektive Kriminalitätsbekämpfung durch die Polizeien sicherzustellen. Insbesondere sollten phänomen- und dateiübergreifende Tat-/Täter*in- bzw. Tat-/Tat-Zusammenhänge besser aufgeklärt werden (vgl. ebd.: 14). Laut BKA ist die Aufnahme des bundesweiten Wirkbetriebs von PIAV-Strategisch für Juli 2021 geplant und die letzte Stufe von PIAV-Operativ soll bis Ende 2022 umgesetzt werden.8 Eine rasche Umsetzung stellt man sich allerdings schneller vor als neun bis zehn Jahre Einrichtungszeit – vor allem, wenn es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die helfen soll, rassistische und terroristische Straftaten besser aufzuklären.

Auch der sogenannte Neukölln-Komplex lässt die Frage offen, ob die Behörden nun tatsächlich effektiver bei der Bekämpfung von rassistischer und extrem rechter Gewalt arbeiten. Hierbei handelt es sich um eine Serie extrem rechter Taten im Berliner Stadtteil Neukölln, zu welcher die Polizei 72 Fälle, darunter 23 Brandstiftungen zählt.9 Die Wochenzeitung Der Freitag sprach 2020 gar von 2.800 Brandstiftungen im Laufe der vergangenen sieben Jahre und sah Parallelen zum NSU-Komplex.10 Mittlerweile wurde ein Tatverdächtiger verhaftet. Der Neukölln-Komplex verweist auf ein weiteres Problem bei der Bekämpfung von rassistischer und extrem rechter Gewalt in Deutschland: Wie kann man den zuständigen Behörden vertrauen, wenn ihre Mitarbeiter*innen immer wieder im Verdacht stehen, Kontakt zur extrem rechten Szene zu haben oder gar selbst in diese integriert zu sein? So zog im August 2020 die Berliner Generalstaatsanwaltschaft die Ermittlungen im Neukölln-Komplex an sich, weil „ein Schatten auf den Ermittlungen“ läge und gegen die bisher ermittlungsleitenden Staatsanwält*innen der Verdacht der Befangenheit im Raum stünde.11 Des Weiteren laufen aktuell Ermittlungen gegen einen Berliner BKA-Beamten, da dieser möglicherweise in den Neukölln-Komplex verstrickt ist.12

Bundesweit mehrten sich in den letzten Jahren Fälle von Polizist*innen mit Sympathien für oder Kontakten zur extrem rechten Szene. So waren Polizist*innen im extrem rechten Netzwerk Nordkreuz aktiv, weshalb sie verdächtigt werden, gemeinsam mit Bundeswehrsoldat*innen rechtsterroristische Straftaten vorbereitet zu haben. Darüber hinaus sind Polizist*innen Mitglieder im Verein Uniter e. V., der vom Verfassungsschutz als Prüffall eingestuft wurde und mittlerweile seine Gemeinnützigkeit verloren hat.13 Auch wurden in den letzten anderthalb Jahren mehrere polizeiinterne WhatsApp-Chatgruppen – zuletzt in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hessen – öffentlich bekannt, in denen sich Polizist*innen rassistische und extrem rechte Inhalte schickten.

Diese Beispiele lassen Zweifel aufkommen, dass Politik und Behörden alle notwendigen Maßnahmen getroffen haben, um rassistische und extrem rechte Gewalt besser bekämpfen zu können. Außerdem war das NSU-Desaster eben nicht nur ein schrecklicher Betriebsunfall, welcher sich aus einem unglücklichen Zusammenspiel aus individuellen Fehlern, mangelhaftem Informationsaustausch und einem Kompetenzgerangel ergab, sondern das zugrunde liegende Problem bleibt der institutionelle Rassismus in den Sicherheitsbehörden. Aufgrund von in der Polizei weitverbreiteten rassistischen Stereotypen wurden Betroffene und Zeug*innen nicht ernst genommen oder gerieten selbst in den Fokus der Ermittlungen. Diesen Ressentiments kann mit einer verbesserten innerbehördlichen Kommunikation oder neuen organisationalen Kompetenzverteilungen nicht beigekommen werden. Das zeigt nicht zuletzt der abgewimmelte Notruf von Nicki C. und ihrem Freund Abdulkerim S. bei der Polizei in Hanau Ende April 2021. Sie meldeten, während eines abendlichen Parkaufenthaltes von einem bewaffneten Mann bedroht worden zu sein, wurden aber von der Polizei nicht ernst genommen und bekamen statt Hilfe den Hinweis, dass sie selbst eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das damals geltende Corona-Schutzgesetz bekommen, wenn sie nicht schnell auflegen. Beim anschließenden Versuch, auf der Polizeiwache persönlich Anzeige zu erstatten, sei S. durch einen Polizisten beleidigt worden und habe der Polizist mit Gewalt und Festnahme gedroht.14

Der schwierige Umgang der Polizei mit institutionellem Rassismus

Wir müssen den institutionellen Rassismus innerhalb der deutschen Behörden und vor allem innerhalb der Polizei bekämpfen. (Yvonne Boulgarides, Witwe von Theodoros Boulgarides, 2014)15

Obwohl die Fehler im Zuge der NSU-Ermittlungen mittlerweile bekannt sind (vgl. Fereidooni 2016), tut man sich auch im zehnten Jahr nach der Selbstenttarnung des NSU schwer damit, den institutionellen Rassismus in der Polizei zu bekämpfen. Dies liegt meiner Ansicht nach daran, dass in Politik und Behörden Rassismus zu oft ausschließlich auf der individuellen Ebene verortet wird. Auch in den Empfehlungen des 2. NSU-UA für den Bereich Polizei findet sich kein Wort zum institutionellen Rassismus, und auch keine Maßnahme, welche diesem angemessen begegnen könnte. So stellt der Untersuchungsausschuss zwar fest, dass der „Umgang mit den Opfern und ihrem Umfeld im Rahmen der NSU-Ermittlungen in vielen Fällen nicht angemessen und sachgerecht gewesen sei“, und empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass interkulturelle Kompetenzen „ein fester und verpflichtender Bestandteil der Polizeiausbildung sein“ und mehr „junge Menschen unterschiedlicher Herkunft für den Polizeiberuf“ gewonnen werden sollen (vgl. Deutscher Bundestag 2013: 862). Auch soll die polizeiliche Arbeits- und Fehlerkultur verbessert werden (vgl. Bundesregierung 2014: 7). Diese Maßnahmen werden von Politiker*innen und Behördenvertreter*innen immer wieder als Beitrag gegen Rassismus und Extremismus in der Polizei angeführt. Inwieweit diese jedoch wirklich helfen, bleibt dabei offen. Vielmehr sind beide Maßnahmen Ausdruck eines verkürzten Rassismusverständnisses in Politik und Polizei. Den Maßnahmen liegt die Annahme zugrunde, dass Rassismus primär ein Problem auf der individuellen Ebene sei, welches sich in diskriminierenden Haltungen und Praktiken der einzelnen Polizist*innen zeige. Diesen möchte man begegnen, indem man einerseits die kulturelle Vielfalt innerhalb der Behörde erhöht und andererseits das Wissen über andere Kulturen erweitert. Man erwartet sich anscheinend davon, dass diese neuen Kolleg*innen Botschafter*innen ‚ihrer Kulturen‘ seien und durch alltägliche kollegiale Zusammenarbeit Vorurteile und Stereotype gegenüber den jeweiligen Ethnien in der Polizei abgebaut würden. Interkulturelle Kompetenzen sollen darüber hinaus den polizeilichen Umgang mit Menschen verschiedenster kultureller Herkünfte/Hintergründe verbessern (vgl. Mihalic 2017). Die Vermittlung interkultureller Kompetenzen gehört deshalb mittlerweile bundesweit zum Standard der polizeilichen Aus- und Fortbildung. Auch der Anteil an Polizist*innen mit persönlicher oder familiärer Migrationsgeschichte erhöht sich stetig.

Die bisherigen Maßnahmen haben sich primär auf innerpolizeiliche Einstellungsmuster konzentriert, was dazu führt, dass institutionalisierte alltägliche rassistische Polizeipraxen aus dem Blick geraten. Aber genau diese Praxen zerstören das Vertrauen von Menschen, die aufgrund eines oder einiger unveränderlicher äußerer Merkmale, wie bspw. der Hautfarbe, oder aufgrund des angenommenen kulturellen Hintergrunds, von Polizist*innen für gefährlich und/oder potenziell kriminell gehalten werden. Ohne ein Verständnis von Rassismus als einer gesellschaftlichen Struktur und einer Institution bleiben Bemühungen, Rassismus in der Polizei zu bekämpfen, unwirksam (vgl. Barskanmaz 2019: 11). Rassismus ist grundsätzlich mehr als ein individuelles Vorurteil, welches handlungsleitend geworden ist. Deshalb ist der Erwerb von interkulturellen Kompetenzen nicht ausreichend, um rassistischen Polizeipraxen angemessen begegnen zu können. Denn mit Stuart Hall (2000) kann man Rassismus grundsätzlich als den Ausschluss bestimmter sozial konstruierter Gruppen (bspw. „die Muslim*innen“ oder die „Flüchtlinge“) vom Zugang zu materiellen oder symbolischen Ressourcen verstehen, welche durch die Konstruktion einer ethnischen und/oder kulturellen Differenz legitimiert werden und der Aufrechterhaltung von gesellschaftlichen Hierarchien dient. Aber dieses Verständnis von Rassismus hat sich bisher weder in der deutschen Polizei noch in der deutschen Polizeiforschung durchsetzen können, und stellt aus meiner Perspektive die Leerstelle bei der behördlichen Aufarbeitung des NSU-Komplexes dar.

Die Adressierung von Rassismus in der Polizei stößt weiterhin auf den rassistischen Common Sense (vgl. Essed 1991). Dieser funktioniert in der Regel wie folgt: Es gibt zwar eine moralische Ächtung des Rassismus, doch man ist der Überzeugung, man selbst oder die Gruppe, der man sich zugehörig fühlt, sei nicht rassistisch. Dieser Common Sense geht oft einher mit dem bereits erwähnten verkürzten Rassismusverständnis, das ihn primär als Phänomen einer individuellen Einstellung begreift und nicht (ebenfalls) macht- und herrschaftssoziologisch. Auf dem Feld Polizei zeigt sich dieser Common Sense in der langsam bröckelnden Einzelfallthese, die zwar zugibt, dass es einzelne Polizist*innen gäbe, die rassistische und/oder extrem rechte Einstellungen hätten, aber einen institutionellen Rassismus bei der Polizei mit aller Entschiedenheit zurückweist.

Rassismus im Kontext der Polizei

Aus diesen Gründen halte ich es für entscheidend, dass das Wissen von und über Rassismus in der Polizei erweitert werden muss. Dazu soll an dieser Stelle ein Beitrag geleistet werden, indem ich darstelle, wie individueller, institutioneller und struktureller Rassismus im Feld der Polizei miteinander verwoben sind. Der Polizeiforscher Rafael Behr hat recht, wenn er davon spricht, dass eine Kultur der Aufmerksamkeit innerhalb der Polizei geschaffen werden muss, die nicht mehr von defizitären Einzelpersonen spricht, sondern umfassend Situationen und Systeme analysiert, also die Umstände und das organisationskulturelle Umfeld, welches rassistische Handlungen ermöglicht und hervorbringt.16 Dieser Anspruch wird aber unterlaufen, wenn sowohl innerhalb der Polizei als auch in der Polizeiforschung der aktuelle Stand der Rassismusforschung nicht zur Kenntnis genommen wird. Denn es kann nicht nur „jeder und jede in eine Situation geraten, in der er oder sie gegen die Standards der Polizei verstößt“17. Auch polizeiliche Standards können rassistische Praktiken umfassen. Der eben zitierte Satz impliziert, dass polizeiliche Praktiken, sobald sie im Einklang mit den Standards der Polizei sind, damit automatisch frei von Rassismus wären. Dabei zeigt die Problematik des Racial Profiling, die Handreichung der Polizei Essen zu „arabischen Familienclans“18 oder diverse diskriminierende Benennungen von Ermittlungsgruppen im NSU-Kontext (SoKo Bosporus, SoKo Casablanca), dass Rassismus normativen Standards der Polizei nicht zuwiderlaufen muss. Dies zeigt sich exemplarisch auch in der bereits erwähnten Operativen Fallanalyse des LKA Baden-Württemberg. Um den institutionellen Rassismus in der Polizei erkennen zu können, braucht es ein Verständnis von Rassismus, das ihn nicht primär als subjektives Phänomen versteht, bei dem eben Einzelne gegen die Standards der Polizei verstoßen würden. Sondern man muss verstehen, dass Institutionen diskriminierende Stereotypen inkorporieren können, und dies nachteilige Konsequenzen für die hiervon Betroffenen hat (vgl. Gomolla/Radtke 2009: 43). So zeigen die eben genannten Beispiele, dass rassistische Annahmen auch polizeiliche Lagebilder, Fallanalysen oder Ermittlungsgruppen prägen und sich auf die polizeiliche Praxis auswirken können. Rassismus ist ein soziales Verhältnis. Er ist nie nur ein rein individuelles Produkt, sondern stets auch in sozialen Institutionen i. w. S. verankert (vgl. Miles 2003: 109ff.). Deshalb ist es nicht nur möglich, sondern auch notwendig, den in der Polizei institutionalisierten Rassismus von Formen des Rassismus als individuelle Einstellung analytisch zu trennen.

Institutioneller Rassismus in der Polizei

Eine soziale Institution ist „jede mehr oder minder festgelegte Art des Handelns, die die Fähigkeit besitzt, auf den Einzelnen einen äußeren Zwang auszuüben; oder auch, die im Bereiche einer gegebenen Gesellschaft allgemein auftritt, wobei sie ein von ihren individuellen Äußerungen unabhängiges Eigenleben besitzt“ (vgl. Durkheim 1976: 114). Man kann also von institutionalisiertem Rassismus in der Polizei sprechen, wenn eine diskriminierende Differenzierung für einzelne Polizist*innen praktisch handlungsleitend wird, und zwar unabhängig von deren Intention bzw. der Einstellung. Das gilt bspw., wenn anhand zugeschriebener ethnisch-kultureller Kriterien Fahrzeug- und Personenkontrollen durchgeführt werden, weil man die Insassen als „typisches Clanmilieu“ beschreibt, oder in einem grenzüberschreitenden Zug „den ersten Nigerianer kontrolliert, welchen man sieht“, da man ja aus polizeilicher Erfahrung wisse, dass junge Männer mit „südländischem Aussehen“ am Steuer eines teuren Autos Clanmitglieder oder Schwarze Menschen wohl eher keine deutschen Staatsbürger*innen seien.19 In diesen Fällen geht Rassismus eine Verbindung mit dem polizeilichen Aufgabenfeld ein. Er ist dann als solcher nicht mehr oder nur noch verzerrt sichtbar und versteckt sich in vermeintlich objektivem polizeilichen Handeln, dass sich an der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), einem Lagebild und/oder einer speziellen polizeilichen Berufs- und Lebenserfahrung orientiert (vgl. Thurn/Aden/Bosch 2021).

Da sich institutioneller Rassismus auf Organisationen, eingeschliffene Gewohnheiten, etablierte Wertvorstellungen und bewährte Handlungsmaximen bezieht, kann man rassistische Praxen nicht durch den Verweis auf die formale Neutralität gesetzlicher Regelungen, das Diskriminierungsverbot oder verfehlte Handlungen einzelner Polizist*innen negieren. Vielmehr müsste man sich anschauen, wie bspw. der rechtliche Spielraum, welcher Polizist*innen bei verdachtsunabhängigen Personenkontrollen offensteht, im Zusammenspiel mit dem polizeilichen dictionary knowledge (vgl. Chan 1996) rassistische Praktiken entstehen lässt. Anhand dieses Wissens teilen Beamt*innen das polizeiliche Gegenüber in Kategorien ein und handeln entsprechend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Personen aufgrund eines, häufig stark subjektiv geprägten polizeilichen Erfahrungswissens kon­trolliert werden, weil sie von Polizist*innen aufgrund eines oder einiger äußerer (vornehmlich der ‚Hautfarbe‘ und/oder Kleidung) und/oder situativer Merkmale (Ort und/oder Uhrzeit) für gefährlich gehalten werden. Rafael Behr beschreibt diesen Vorgang als Versuch, eine Ähnlichkeitsvermutung vor dem Hintergrund eines spezifischen Erfahrungswissens zu plausibilisieren (vgl. Behr 2019: 27).

Struktureller Rassismus in der Polizei

Die Wechselwirkung zwischen direkter und indirekter, zwischen rechtlicher und politischer, ökonomischer und polizeilicher … Diskriminierung ist keine, welche unmittelbar institutionalisiert wäre, sondern welche als Kontext des polizeilichen Felds bezeichnet werden kann. Die Praxen, Gewohnheiten, Regeln und Erwartungen in anderen sozialen Bereichen, wie bspw. dem Recht, transformieren das Feld der Polizei – rechtliche, politische und ökonomische Diskriminierung können polizeiliche Praktiken dahingehend verändern, dass diese diskriminierend wirken, ohne dass die jeweiligen Polizist*innen rassistische Einstellungen haben müssen. Wie kann man sich das vorstellen? Die polizeiliche Arbeit erfasst häufiger Formen sog. Armutskriminalität als etwa sog. White Collar20 Crime, also Kriminalitätsphänomene gehobener und höherer Schichten und Klassen. Rassistische Ausschlüsse vom Wohn- oder Arbeitsmarkt führen dazu, dass Angehörige ethnisierter Gruppen aufgrund ihrer sozialräumlichen Lage schneller in den polizeilichen Blick geraten. Ein Beispiel dafür ist das Policing von (häufig wohnungslosen) Männern auf dem Tagelöhnermarkt: Aufgrund der Diskriminierung auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt sind diese Männer sowohl sozialstrukturell als auch durch ihre (von den Einzelhändlern noch dazu als störend wahrgenommenen) Präsenz in der Öffentlichkeit einem stärkeren Polizeikontakt ausgeliefert (vgl. Riedner 2018; Thurn 2020). Ein anderes Beispiel ist die Durchsetzung der Grenzpolitik: Auch in dem Fall, man würde die Einteilung der Welt in Nationalstaaten für eine unumgehbare und nicht rassistische Notwendigkeit halten, lässt sich konstatieren, dass bestimmte Momente des europäischen und deutschen Migrationsregimes rassistische Diskriminierungen erzeugen. Ein solches Moment ist meines Erachtens die sog. Residenzpflicht. Geflüchtete dürfen sich nach § 56 AsylG nur in einem ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bewegen. Die Residenzpflicht ist eine polizeiexterne rechtliche Normierung der Aufenthaltsbedingungen Geflüchteter, die ich als strukturell rassistisch interpretiere. Ihre polizeiliche Durchsetzung reproduziert damit strukturellen Rassismus außerhalb, aber auch institutionellen Rassismus innerhalb der Polizei, ohne dass die einzelnen Polizist*innen hierfür rassistische Einstellungen haben müssten. Dies gilt auch für die Konstruktion des sog. ‚Fremdschlafens‘ in Bayern: Geflüchteten ist es verboten, in anderen Unterkünften als den ihnen zugewiesenen zu nächtigen. Ein solches ‚Fremdschlafen‘ wird entsprechend von der bayerischen Polizei als Hausfriedensbruch geahndet. Der Verdacht auf die Anwesenheit von Fremdschlafenden konstituiert einen dringenden Tatverdacht, nach welchem es der bayerischen Polizei möglich ist, die Unterkünfte Geflüchteter zu betreten – was die bayerische Polizei häufig nutzt, um Kontrollen von Unterkünften zu legitimieren (vgl. Boehm/Ziyal 2020).

Was tun?

Wie dargestellt wurde, konzentrieren sich die umfassenden Maßnahmen, die als Konsequenzen aus dem NSU-Debakel bisher im Bereich Polizei gezogen und umgesetzt wurden, primär auf Reformen auf der organisatorischen Ebene, ohne dabei jedoch den organisationalen/institutionellen Rassismus zu berücksichtigen. So wurden interne Abläufe optimiert, die Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbehörden sowie deren Informationsaustausch verbessert. Inwieweit diese Maßnahmen wirklich die Bekämpfung rassistischer und extrem rechter Gewalt verbessert haben, muss angesichts des Mordes an Walter Lübcke, des Neukölln-Komplexes oder der Drohschreiben des NSU 2.0 kritisch beurteilt werden. Es bleiben Zweifel, die auch nicht weniger werden, wenn regelmäßig rassistische und/oder extrem rechte Vorfälle aus der Polizei bekannt werden oder Innenbehörden weiterhin Rassismus als Problem der Polizei individualisieren, indem sie die institutionelle wie strukturelle Dimension leugnen und Rassismus weiterhin auf der Ebene individueller Vorurteile verorten. Nimmt man die weitere Empfehlung des 2. NSU-UA ernst, dass die Aus- und Fortbildung bei der Polizei u. a. durch Berücksichtigung der Lehren aus dem NSU-Komplex sowie durch die Einbindung externen Sachverstandes aus Zivilgesellschaft und Wissenschaft verbessert werden soll (vgl. Bundesregierung 2014: 8), dann sollte man aufhören, den NSU als einen Betriebsunfall zu betrachten. Stattdessen muss man sich zwingend mit dem polizeilichen institutionellen Rassismus auseinandersetzen. Dazu sollte es zu Anfang unabhängige wissenschaftliche Studien geben, welche sich rassismuskritisch mit den polizeilichen Praktiken beschäftigen und analysieren können, an welchen Stellen in der Polizei Rassismus (re-)produziert wird. Darauf aufbauend könnten die in immer mehr Bundesländern entstehenden unabhängigen Polizeibeauftragten mit dem regelmäßigen Monitoring von Rassismus in der Polizei betraut werden. So wäre gewährleistet, dass die Entwicklungen auf dem Feld der Polizei kontinuierlich rassismuskritisch begleitet werden.

Außerdem sollten Gesetze und Dienstvorschriften geändert oder abgeschafft werden, welche rassistische Praktiken in der Polizei ermöglichen. Beispielsweise braucht es keine verdachtsunabhängigen Kontrollnormen, die Racial Profiling befördern. Deshalb gehören §22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz (BPolG) oder ähnliche Regelungen auf Länderebene abgeschafft (vgl. Cremer 2013). Des Weiteren muss in der polizeilichen Aus- und Fortbildung auch Wissen über Rassismus jenseits interkultureller Kompetenzen vermittelt werden. Erkenntnisse aus der Rassismusforschung können der Polizei dabei helfen, problematische polizeiliche Praxen als solche zu erkennen. Das Wissen darüber, dass Rassismus auch in der Polizei verschiedene Ebenen hat und diese in der rassistisch diskriminierenden Praxis häufig gleichzeitig präsent sind, schadet nicht dabei, den lange eingeforderten Kampf gegen institutionellen Rassismus in der Polizei sachgerecht angehen zu können. Es sind Individuen (in Gruppen), die durch ihr Handeln Strukturen und Institutionen reproduzieren, und umgekehrt verleihen Strukturen und Institutionen den individuellen und kollektiven Handlungen einen spezifischen Sinn. Dies in der Polizei zu reflektieren, bietet die Chance, selbst rassistische polizeiliche Praktiken erkennen und abstellen zu können. Mit diesen Maßnahmen würde man die Leerstelle bei der Aufarbeitung des NSU-Komplexes endlich angehen.


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1    Gegen das Urteil eines Angeklagten hatten sowohl seine Anwälte als auch der Generalbundesanwalt Revision eingelegt, welcher der Bundesgerichtshof stattgegeben hat. www.tagesschau.de/inland/rechtsextremismus/bgh-nsu-revision-zschaepe-101.html [31.08.2021].


2    Die ganze Anklageschrift findet sich online hier: www.nsu-tribunal.de/anklage [31.08.2021].

3    Die ganze Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel kann man online hier nachlesen: www.sueddeutsche.de/politik/merkels-gedenkrede-fuer-neonazi-opfer-im-wortlaut-die-hintergruende-der-taten-lagen-im-dunkeln-viel-zu-lange-1.1291733 [31.08.2021].


4    Zeit Online: Der Fall Walter Lübcke: Ein Geständnis, viele offene Fragen. www.zeit.de/politik/deutschland/2019-06/fall-walter-luebcke-rechtsextremismus-combat18-nsu-ermittlungsstand/komplettansicht [31.08.2021].


5    Zeit Online: Mordfall Walter Lübcke: Aus dem Tritt. www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-10/mordfall-walter-luebcke-ahmed-i-nebenklaeger-messerangriff-stephan-e/komplettansicht [31.08.2021].


6    Welt.de: Ermittler finden Personenliste – Stephan Ernst kündigt neues Geständnis an. www.welt.de/politik/deutschland/article203903334/Mordfall-Walter-Luebcke-Stephan-Ernst-kuendigt-neues-Gestaendnis-an.html [31.08.2021].


7    Tagesschau.de: Ermittlungen wegen weiteren Mordversuchs. www.tagesschau.de/investigativ/ndr/stephan-e-verfahren-101.html [31.08.2021].


8    Bundeskriminalamt: Polizeiliche Informationssysteme: www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/ElektronischeFahndungsInformationssysteme/polizeilicheInformationssysteme_node.html [31.08.2021].


9    rbb24.de: Zwei Staatsanwälte von Ermittlungen zu Neuköllner Brandserie abgezogen. www.rbb24.de/politik/beitrag/2020/08/staatsanwalt-abgezogen-brandserie-neukoelln-berlin-generalstaatsanwaltschaft.html [31.08.2021].


10  Der Freitag: Der Neukölln-Komplex. www.freitag.de/autoren/der-freitag/der-neukoelln-komplex [31.08.2021].


11  Siehe Artikel Fußnote 8.

12  Tagesspiegel.de: Berliner BKA-Beamter in Neukölln-Komplex im Zwielicht. www.tagesspiegel.de/berlin/hatte-rechter-polizist-zugriff-auf-daten-berliner-bka-beamter-in-neukoelln-komplex-im-zwielicht/27170930.html [31.08.2021].


13  ntv.de: Uniter verliert Gemeinnützigkeit. www.n-tv.de/politik/Uniter-verliert-Gemeinnuetzigkeit-article21610112.html [31.08.2021].


14  Hessenschau.de: Polizei soll Hilfesuchende beschimpft und Bewaffneten ignoriert haben. www.hessenschau.de/gesellschaft/polizei-in-hanau-soll-hilfesuchende-beschimpft-und-bewaffneten-ignoriert-haben,polizei-hanau-102.html [31.08.2021].


15  Zitat aus der in Fußnote 1 erwähnten Anklageschrift des NSU-Tribunal auf Seite 5.

16  Spiegel Online: Die Einzelfalle, Gastbeitrag von Rafael Behr. www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/gewalt-und-rassismus-in-der-polizei-die-einzelfalle-a-cd443857-8b78-403c-8b43-63deb4dd5750 [31.08.2021].


17  Ebd.

18  Polizeipräsidium Essen (2020): Arabische Familienclans – Historie. Analyse. Ansätze zur Bekämpfung. Abrufbar unter: www.presseportal.de/blaulicht/pm/11562/4717559 [31.08.2021].


19  Beides Aussagen, welche Polizist*innen in Interviews bzgl. des Auswahlverfahrens zur Personenkontrolle gegenüber dem Autor gemacht haben.
20  Mit „white collar“ ist der traditionell weiße Hemdkragen von Angestellten gemeint – im Gegensatz zum „blue collar“, der blauen Arbeitskleidung der Arbeiter*innen.
 

Literaturverzeichnis

Aust, Stefan/Laabs, Dirk (2014): Heimatschutz. Der Staat und die Mordserie des NSU. Pantheon Verlag: München.
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