Alle reden von Hass. Was steckt dahinter? Eine Einführung

In diesem Beitrag werden Hassaktivitäten als vorurteilsgeleitetes Handeln definiert und aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Neben der Definition zentraler Konzepte wird auch die historische Entwicklung des Konzepts Hassverbrechen beschrieben. Die Verbreitung von Hassaktivitäten in Deutschland und Thüringen wird mittels verschiedener Statistiken dargestellt und Folgen für die Betroffenen werden erläutert.

 

Einleitung

 

Am 29. Oktober 2016 gegen 2 Uhr nachts wurde ein 19-jähriger Geflüchteter aus Afghanistan in Meiningen von fünf Deutschen angegriffen und verletzt. Er befand sich auf dem Heimweg zu seiner Gemeinschaftsunterkunft. Nach bisherigem Ermittlungsstand ist von einem ausländerfeindlichen Motiv auszugehen (Chronik der Opferberatung ezra 2016, Ostthüringer Zeitung 2016).

Am 17. Januar 2017 beleidigte ein Rentner eine schwangere Frau in einem Supermarkt in Leinefelde im Thüringer Eichsfeld rassistisch – und stieß ihr einen Einkaufswagen in den Bauch (Mailbeck 2017). Vor der Tat pöbelte der Täter sie an: „Was machst du hier mit einem Kopftuch? Geh nach Hause!“ Scheinbar wurde sie angegriffen, weil sie aufgrund ihrer Kleidung als Muslima erkennbar war. Weder beim Vorfall im Einkaufsmarkt noch direkt danach hat ihr jemand geholfen. Sie ist traumatisiert und erwägt, den Wohnort zu wechseln, in dem sie seit über sechs Jahren lebt (ebd.).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungshilfe berichtete, dass 2016 deutschlandweit 17 Obdachlose durch Gewalttaten getötet wurden. Zudem gab es mindestens 128 Fälle von Körperverletzungen, Vergewaltigungen, Raubüberfällen und bewaffneten Drohungen gegen wohnungslose Menschen. Menschenverachtende und rechtsextreme Motive spielten dabei häufig eine zentrale Rolle (Spiegel Online 2017; siehe Beitrag von Quent zu vorurteilsgeleiteter Radikalisierung in diesem Band).

Bei diesen Vorfällen handelt es sich um typische Beispiele für Hassverbrechen: Die Betroffenen wurden aus vorurteilsgeleiteten Motiven aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu stigmatisierten Gruppen angegriffen – und nicht aufgrund individueller Merkmale. Derartige Aktivitäten verstoßen nicht nur gegen die Würde des Menschen, sondern haben auch besonders negative Effekte für die Betroffenen. Ähnliche Beispiele finden sich häufig und betreffen Menschen aus ganz verschiedenen sozialen Gruppen, zum Beispiel Migrant(inn)en, behinderte Menschen, Obdachlose oder Homosexuelle.

Der Begriff „Hass“ hat Konjunktur – er ist derzeit in vielen gesellschaftlichen Diskursen, in der Presse und in der Sachliteratur ‚in Mode‘ (z. B. Röpke 2017, Emcke 2016). Aber was hat es damit eigentlich auf sich? Dieser Frage widmet sich der vorliegende Beitrag. Er soll Hintergründe liefern, um eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema zu ermöglichen. Hassaktivitäten bilden seit Jahren einen eigenen Forschungsgegenstand der Sozialwissenschaften, insbesondere in den USA als sogenannte „hate crimes“. Sie werden zunehmend auch in Europa und Deutschland thematisiert. Zum Verständnis der Besonderheiten von Hassaktivitäten und den Motiven der Täter/-innen werden im Beitrag grundlegende Konzepte erläutert. Zunächst werden Vorurteile definiert, da jede Hassaktivität vorurteilsgeleitet ist. Anschließend wird Hass als individuelle und gruppenbezogene Emotion eingeführt und es werden Hass-Sprache, organisierte Hassgruppen sowie Hassverbrechen definiert. Damit wollen wir für die zukünftige wissenschaftliche Arbeit des IDZ zentrale Arbeitsbegriffe für entsprechende Untersuchungen zum Themenbereich festlegen.

 

Grundlegende Konzepte

 

Hassaktivitäten als Überbegriff für vorurteilsgeleitetes Handeln

Vorurteilsgeleiteter Hass kann sich auf verschiedene Arten in diskriminierenden Handlungen äußern. So basieren beispielsweise die modernen islam- und ausländerfeindlichen Protestbewegungen (wie Pegida etc.) nicht nur auf negativen Stereotypen und Vorurteilen gegenüber den „anderen“, sondern auch auf emotionalen Befindlichkeiten der Protestierenden (siehe Beitrag von Benz in diesem Band). Diese äußern sich auch in Hass-Sprache (siehe unten), etwa in Reden von Rechtspopulist(inn)en oder als Sprechchöre auf Demonstrationen, aber auch in Foren und Kommentaren der Online-Medien und sozialen Netzwerke oder als Graffitis an Wänden. Als extremste Form äußert sich vorurteilsgeleiteter Hass als kriminelles Verhalten in sogenannten Hassverbrechen (siehe unten). Diese werden teilweise gemeinschaftlich durch organisierte Hassgruppen (beispielsweise rechtsextreme ‚Bürgerwehren‘, siehe unten) vorbereitet und durchgeführt.

Zusammenfassend lassen sich Hassaktivitäten definieren als immer gruppenbezogen – in Bezug auf die Opfer – und als vorurteilsgeleitet. Die Bezeichnung „Hassaktivitäten“ ist deshalb eigentlich irreführend. Das bestimmende Merkmal von Hassaktivitäten sind die Vorurteile, nicht das individuelle Empfinden von Hass. Zutreffender wären die Bezeichnungen „Vorurteilsgeleitete Aktivitäten“ oder „Vorurteilskriminalität“ („bias crimes“) (Coester 2008: 30)1. Allerdings hat sich der Begriff „Hass“ inzwischen in Gesellschaft und Forschung etabliert, sodass eine Durchsetzung der wissenschaftlich korrekteren Bezeichnungen unwahrscheinlich ist.

Vorurteile

Vorurteile sind herabsetzende Überzeugungen oder Einstellungen gegenüber sozialen Gruppen oder ihren Mitgliedern, die auf wirklichen oder zugeschriebenen Merkmalen von Mitgliedern dieser Gruppen beruhen (Allport 1954). Sie treten zwischen (sozialen) Gruppen auf, stellen eine verzerrte und vereinfachte Wahrnehmung einer Gruppe dar und umfassen eine meist negative Bewertung (z. B. „alle Muslime sind Terroristen“). Demnach sind Vorurteile, allgemeiner gesagt, verzerrte Bewertungen eines sozialen Reizes (Geschke 2012).

Hass als Basisemotion

Hass ist eine der grundlegenden menschlichen Basisemotionen2: Er tritt weltweit bei Menschen in allen Kulturen auf. Die im Hass enthaltene starke Antipathie gegenüber dem Hassobjekt ist eine mögliche Reaktion auf wahrgenommene Hindernisse, die der Erreichung eigener erwünschter Ziele im Wege zu stehen scheinen. Die Emotionen Zorn, Ärger oder Wut werden häufig synonym mit Hass verwendet, auch wenn es graduelle Intensitätsunterschiede gibt. Hass kann auch als verdichtete Wut beschrieben werden. Ebenso wie andere Emotionen geht Hass mit spezifischen körperlichen Reaktionen (z. B. Herzklopfen) und mit bestimmten Handlungsabsichten einher. Im Falle von Hass sind das aggressive Verhaltenstendenzen – anders als zum Beispiel bei Angst, die eher zu Vermeidungsverhalten führt (Cottrell/Neuberg 2005).

Hass als gruppenbezogene Emotion

In Erweiterung derartiger individueller Emotionen wurden in der sozialpsychologischen Forschung in den letzten Jahrzehnten sogenannte gruppenbezogene Emotionen konzeptualisiert. Das sind Emotionen, die im Namen der eigenen Gruppe empfunden werden. Sie treten dann auf, wenn Personen sich als Mitglieder einer bestimmten Gruppe kategorisieren und identifizieren (Smith 1993). Im Sport ist das gut untersucht und leicht nachvollziehbar: Menschen, die sich als Fans einer bestimmten Mannschaft kategorisieren und identifizieren, empfinden teilweise sehr starke Emotionen für diese Mannschaft (z. B. Freude über den Sieg oder Hass auf die Gegner/-innen), auch wenn die Ergebnisse dieser Mannschaft mit ihrem individuellen Leben recht wenig zu tun haben. Gruppenbezogene Emotionen spielen in den Beziehungen und Interaktionen zwischen Gruppen und ihren Mitgliedern eine große Rolle. Sie können auch instrumentalisiert werden, um bestimmte Ziele einer Gruppe zu erreichen. Beispielsweise spielen Rechtspopulist(inn)en mit Ressentiments, Gefühlen und Befürchtungen von Menschen, um ihre eigenen Ziele zu erreichen (siehe Beitrag von Kampf und Zick in diesem Band).

Hass-Sprache

Hass-Sprache oder Hassrede (beziehungsweise „hate speech“) wird aktuell gesellschaftlich sehr breit und kontrovers diskutiert. Dabei „umfasst der Begriff ,Hassrede‘ jegliche Ausdrucksformen, welche Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gründen, propagieren, dazu anstiften, sie fördern oder rechtfertigen, einschliesslich [sic] der Intoleranz, die sich in Form eines aggressiven Nationalismus und Ethnozentrismus, einer Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Minderheiten, Einwanderern und der Einwanderung entstammenden Personen ausdrücken.“ (Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung R (97) 20 1997). Das heißt: Nicht die Emotion Hass, sondern die vorurteilsbehaftete, verbale Abwertung bestimmter Gruppen ist definierendes Merkmal von Hass-Sprache. Aktuelle gesellschaftliche Diskurse setzen sich darüber auseinander, inwiefern solche Aussagen durch die Meinungsfreiheit gedeckt beziehungsweise möglicherweise strafbar sind. Daran schließen sich Diskussionen an, ob staatliche und/oder privatwirtschaftliche Institutionen (z. B. Facebook) mit Löschung und Zensur reagieren sollen und müssen – oder auch nicht. Die deutsche Gesetzeslage ermöglicht die Verfolgung von strafrechtlich relevanten Äußerungen zum Beispiel als Formen von „Propagandadelikten“, Beleidigung oder Volksverhetzung.

Organisierte Hassgruppen

Obwohl es vorurteilsmotivierte Einzeltäter/-innen gibt, werden Hassaktivitäten häufig kollektiv ausgeführt, da Vorurteile gegenüber anderen Gruppen meist sozial geteilte Überzeugungen innerhalb einer Gruppe sind. Als Akteure von Hassaktivitäten lassen sich spontane kurzfristige Zusammenschlüsse von benennbaren organisierten Hassgruppen unterscheiden.

Eine Hassgruppe hat einen Namen. Ihre Mitglieder verbindet die gemeinsame Verachtung für eine oder mehrere große Gruppen von Menschen. Sie wünschen die Unterdrückung dieser Menschen auf der Grundlage historischer Umstände und handeln entsprechend. (Freie Übersetzung nach Blazak 2009: 159)

So finden sich Menschen (siehe einleitendes Beispiel), die andere Gruppen (z. B. Flüchtlinge) mit gemeinschaftlich organisiertem Hass bekämpfen – basierend auf der Kategorisierung und Identifikation mit der eigenen Gruppe (z. B. als Deutsche oder als Thüringer/-innen). Auch im Internet organisieren sich Gleichgesinnte zu virtuellen Hassgruppen, die mittels Hass-Sprache gegen bestimmte andere Gruppen hetzen, dadurch den Hass schüren und letztendlich zu Hassaktivitäten mobilisieren. Diese Aktivitäten können sich direkt gegen Mitglieder der stigmatisierten Gruppen richten oder gegen ihre Institutionen (z. B. Unterkünfte von Asylsuchenden, Gebetshäuser oder Kulturvereine), ihr Eigentum (z. B. Imbisse, Restaurants, Läden) oder ihre Symbole (z. B. Denkmäler, Gebetsorte).

Hassverbrechen

Zunächst eine Definition: „Hassverbrechen beziehen sich auf diskriminierende kriminelle Handlungen, die aufgrund der tatsächlichen oder wahrgenommenen Mitgliedschaft in einer bestimmten gesellschaftlich identifizierbaren Statusgruppe begangen werden.“ (eigene Übersetzung nach Levin 2009: 2) Das heißt, es geht um vorurteilsbasierte Diskriminierung oder anders gesagt, um Gewalt- oder Eigentumsdelikte, die durch Vorurteile geleitet sind. Hassverbrechen unterscheiden sich von anderen Formen der Diskriminierung durch die im Allgemeinen höhere Intensität und den höheren Organisationsgrad der Täter/-innen.

In den USA (aber auch in Großbritannien, den Niederlanden und in skandinavischen Ländern) und der englischsprachigen Fachliteratur ist das Konzept „hate crime“ bzw. Hasskriminalität ein seit Jahrzehnten etabliertes Konzept – anders als in der deutschen Forschungslandschaft. Es hat sich nicht nur in der Forschung und zur Dokumentation von Hassaktivitäten als nützlich erwiesen, sondern hat auch juristisch in die Gesetzeslage zum Umgang mit und zur Bestrafung von vorurteilsgeleiteten Hassaktivitäten Einzug gehalten. Um ein Verbrechen als Hassverbrechen einzuordnen, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Handlung muss durch Vorurteile gegenüber den Betroffenen bzw. ihrer Gruppe motiviert sein und gegen bestehende Gesetze verstoßen. Weiter unten im Text wird in einem Exkurs eine kurze historische Einordnung des Konzepts Hassverbrechen gegeben.

Hassaktivitäten als Ausdruck gesellschaftlicher Zustände

Hassaktivitäten gedeihen in einem gesellschaftlichen Klima, in dem Vorurteile und Hass gegen bestimmte Gruppen, zumindest in Teilen der Gesellschaft, (wieder) salonfähig sind. Insofern sind die menschenverachtenden Schriften oder Reden von Rechtspopulisten wie Thilo Sarrazin und Björn Höcke keinesfalls nur harmlose Meinungsäußerungen, sondern der (mehr oder weniger intellektuelle) verbale Dünger, der letztendlich auch zu Hassverbrechen führen kann. Seit dem Referendum über den Brexit, das unter anderem auch stark durch ausländerfeindliche Argumentationen charakterisiert war, verbucht Großbritannien einen dramatischen Anstieg an rassistischen Vorfällen (taz 2016). Auch der Anstieg der Hassverbrechen in den USA nach der Wahl von Donald Trump zeigt, wie sich ein bestimmtes gesamtgesellschaftliches Klima auf das kriminelle Verhalten Einzelner auswirken kann. So zählte die US-amerikanische zivilgesellschaftliche Organisation „Southern Poverty Law Center“ (SPLC, siehe unten) in den ersten fünf Tagen nach der US-Wahl über 400 Hassaktivitäten (SPLC 2017). Offensichtlich fühlten sich Hunderte durch die Wahl eines offen sexistisch und rassistisch auftretenden Präsidenten ermutigt, ihren Vorurteilen und ihrem Hass freien Lauf zu lassen.

 

Die Folgen von Hassaktivitäten

 

Viktimisierung der Betroffenen

Hassaktivitäten sind nicht nur problematisch, weil sie fundamental gegen die Würde und prinzipielle Gleichwertigkeit der Menschen und das Recht auf Nichtdiskriminierung verstoßen, sondern vor allem auch, weil sie besonders negative Effekte auf die Betroffenen und deren gesamte Gruppe haben. Anders als bei anderen Angriffen oder Verbrechen werden die Betroffenen meist ohne Vorgeschichte und ohne eigenes Verschulden zu Opfern – nur aufgrund der Vorurteile der Täter/-innen gegenüber ihrer Gruppe. Da sich die eigene soziale Gruppe meist nicht wechseln lässt, ist man als Mitglied dieser Gruppe somit potenziell ständig von Hassaktivitäten bedroht, insbesondere, wenn die Gruppenmitgliedschaft sichtbar ist, zum Beispiel aufgrund der Hautfarbe. Studien zeigen, dass Hassverbrechen dementsprechend schwerwiegendere psychologische und emotionale Konsequenzen für die Betroffenen im Vergleich zu „normalen“ Verbrechen haben (Iganski/Lagou 2009).

Wie gut oder schlecht es den Betroffenen gelingt, diese Erfahrung zu verarbeiten, hängt unter anderem auch ab von der Art und Weise des Umgangs und der Unterstützung durch das soziale Umfeld und professionelle Unterstützung bei der Verarbeitung. Viele Betroffene berichten auch Jahre nach der primären Viktimisierung („Opferwerdung“) durch die entsprechenden Hassverbrechen noch von psychischen und körperlichen Problemen (vgl. Quent/Geschke/Peinelt 2014). Neben der direkten primären Viktimisierung durch die Gewalt- oder Straftat besteht bei Hassverbrechen häufig auch die realistische, aber vermeidbare Gefahr sekundärer und tertiärer Viktimisierung. So können negative Reaktionen des Umfelds, z. B. ein unsensibler Umgang mit den Betroffenen oder die Zuschreibung einer Mit- oder Teilschuld, das Selbstbild und Verhalten nach der Tat negativ beeinflussen. Dies kann den Prozess der „Opferwerdung“ bei den Betroffenen noch verstärken (sekundäre Viktimisierung). Von tertiärer Viktimisierung wird gesprochen, wenn längerfristige Resignation der Betroffenen zu einer Internalisierung der „Opferrolle“ und letztendlich einer Selbstiden­tifikation als Opfer führen.

Um derartige Viktimisierungsprozesse zu verhindern, ist ein hochsensibler Umgang mit von Hassaktivitäten Betroffenen durch alle, die mit ihnen zu tun haben, besonders wichtig. Das betrifft nicht nur das direkte soziale Umfeld der Betroffenen, dem hier mit Unterstützung und Solidarität eine wichtige Rolle zukommt. Insbesondere die Erstkontakte nach dem Vorfall mit der Polizei sowie der Umgang von Behörden und Ämtern mit den Betroffenen können die Prozesse der Opferwerdung positiv oder negativ beeinflussen. Dass deren Umgang mit Opfern rechter Gewalt in Thüringen häufig sehr unsensibel, vorurteilsgeleitet und problematisch ist, belegt eine Studie im Auftrag der Thüringer Opferberatung ezra (ebd.).

Kollektive Viktimisierung: Folgen für die Gruppe der Betroffenen

Ein Hassverbrechen ist immer auch ein symbolischer Angriff auf die ganze Gruppe. Der teilweise stark symbolische Charakter zeigt sich in Angriffen auf Institutionen und Eigentum von Minderheiten, bei denen Orte der Identifikation attackiert werden. Beispielsweise wurde am 1. Oktober 2016 ein Schweinekopf vor der Al Farouk Moschee in Potsdam abgelegt. Die Generalsekretärin der Brandenburger SPD und der Vorsitzende des Vereins der Muslime in Potsdam machten die AfD für die Attacke mitverantwortlich, da die Partei im Vorfeld gegen die Moschee gehetzt hatte (Fröhlich 2016). Cheng und Kollegen (2013) analysierten FBI-Daten über Hassverbrechen in den USA von 1996 bis 2008. Sie stellten fest, dass sich antireligiöse Hassverbrechen eher gegen das Eigentum der Betroffenen richteten (z. B. Brandanschläge auf Gebetshäuser), während Hassverbrechen wegen der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Orientierungen der Opfer sich eher in Gewalt gegen Individuen äußerten. In Deutschland steht die Forschung dazu am Anfang.

Vorurteilsmotivierte Angriffe auf Mitglieder oder Eigentum der eigenen Gruppe haben neben Folgen für die direkt Betroffenen meist auch negative Folgen für die ganze Gruppe. Sie beschädigen das Vertrauen in geltende soziale Normen (z. B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Artikel 2 Grundgesetz) und deren Durchsetzung durch den Staat, sie verbreiten Angst und Schrecken in der angegriffenen Gruppe. Derartige Vorfälle können zu stellvertretender bzw. kollektiver Viktimisierung der ganzen Gruppe führen (Strobl/Lobermeier/Böttger 2003). Das heißt, auch nicht direkt betroffene Personen, die aber der Gruppe des Opfers angehören, leiden unter diesen Angriffen. Beispielhaft sei hier auf das Versagen von Staat und Zivilgesellschaft im Kontext der NSU-Morde hingewiesen. Nicht nur konnten die Täter/-innen über Jahre nicht dingfest gemacht werden: Das Umfeld der Mordopfer wurde seitens der Ermittler/-innen jahrelang selbst der Taten verdächtigt (siehe Beitrag von Aslan in diesem Band). Somit wurden diese Menschen als Gruppe nicht nur durch die unaufgeklärten Morde in Angst versetzt, sondern zusätzlich auch durch den Umgang der Behörden kollektiv viktimisiert. Letztendlich stellen Hassverbrechen auch die Demokratie insgesamt auf den Prüfstand, weil sie grundlegende Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft infrage stellen.

 

Exkurs: Geschichtliche Einordnung des Konzepts Hasskriminalität

 

Das Konzept Hassverbrechen bzw. Hasskriminalität („hate crime“) und der Großteil der Untersuchungen dazu stammt aus den USA. Das hat historische Ursachen, denn die junge USA war besonders durch Konflikte zwischen verschiedenen Gruppen geprägt aufgrund nationaler, ethnischer und religiöser Zugehörigkeiten ihrer Bürger/-innen (für ausführlichere Darstellungen vgl. Coester 2008 bzw. Gerstenfeld 2013). Diese gingen unter anderem einher mit der Sklaverei, massivem Rassismus und starker Diskriminierung der Ureinwohner/-innen Nordamerikas, der schwarzen Bevölkerung und verschiedener anderer Gruppen.

In Reaktion darauf entwickelten sich im 20. Jahrhundert vielfältige zivilgesellschaftliche Bürgerrechtsbewegungen, beispielsweise die Bewegungen der Afroamerikaner/-innen, die jüdische Anti-Defamation League, die Frauenbewegung oder die Schwulen- und Lesbenbewegung. Das die verschiedenen Aktivist(inn)en vereinende Element waren ähnliche Erfahrungen von Abwertung und Ausgrenzung aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit. Ihre politischen Aktivitäten werden heute unter dem Schlagwort „Identitätspolitik“ zusammengefasst („identity politics“). Diese bezieht sich auf politische Positionen und Praktiken auf der Grundlage der Interessen und Perspektiven von sozialen Gruppen bzw. Minderheiten, mit denen die Menschen sich identifizieren. Schrittweise kämpften diese Bürgerrechtsbewegungen gegen die Abwertung und für die Gleichberechtigung verschiedener Minderheiten. In Folge dessen entstand in den 1970er Jahren das gesellschaftliche und juristische Konzept „hate crime“, das den vorurteilsgeleiteten Hass als vereinendes Merkmal von Abwertungs- und Diskriminierungshandlungen gegen verschiedene Minderheiten thematisierte und ermöglichen sollte, aktiv dagegen vorzugehen.

Juristisch waren verschiedene Bürgerrechtsgesetze, die teilweise schon im 18. Jahrhundert im Kontext der Abschaffung der Sklaverei erlassen wurden, der Ursprung der „hate crime“-Gesetzgebung. Seit den 1950er Jahren wurden im Rahmen einer erstarkten Bürgerrechtsbewegung mehrere zivilrechtliche Gesetzespakete („civil rights acts“) beschlossen, die verschiedene bis dahin legale Formen von Diskriminierung als illegal definierten. Zusätzlich wurde das mögliche Strafmaß erhöht, wenn Verbrechen nachweislich durch Vorurteile bzw. Hass motiviert waren. Beschlossen wurden auch die systematische Dokumentation von Hassverbrechen durch das Justizministerium sowie Maßnahmen zum Training und zur Sensibilisierung von Polizist(inn)en.

Daneben entstanden weitere zivilgesellschaftliche Institutionen, z. B. 1971 das bereits erwähnte SPLC3, welche Entwicklungen und Dynamiken von Hassaktivtäten in den USA dokumentieren und untersuchen, Betroffene juristisch unterstützen und Bildungsprogramme zur Förderung von Toleranz anbieten.

Kritik an den „hate crime“-Gesetzen

Neben der zu erwartenden Kritik dieser Entwicklungen durch rechte und konservative Kreise wurde auch der praktische Nutzen der „hate crime“-Gesetzgebung im Sinne der Minderheiten infrage gestellt (Coester 2008: 113); so könne möglicherweise gerade durch derartige Gesetze in der Mehrheitsbevölkerung Abneigung gegenüber verschiedenen Minderheiten entstehen (die mit Maßnahmen, die Diskriminierungsfolgen mindern sollen, scheinbar bevorzugt werden) und somit eine noch tiefere Spaltung der Gesellschaft auftreten (Gerstenfeld 1992). Trotz dieser Bedenken halten wir die Einführung von „hate crime“-Gesetzen prinzipiell für sinnvoll, da sie dem Schutz der Opfer und gesellschaftlich stigmatisierter Gruppen dienen sowie einer strengeren Bestrafung der Täter/-innen. Zudem wird die Gesellschaft insgesamt für Umfang und Auswirkungen menschenverachtender Hassaktivitäten sensibilisiert.

Hassverbrechen und verwandte Forschungsansätze in der deutschen Sozialforschung

In Deutschland wird das Konzept Hassverbrechen erst ab 2000 gesellschaftlich diskutiert und wissenschaftlich untersucht. Aus historischen Gründen ist hierzulande seit dem Zweiten Weltkrieg die Forschung zu den Täter/-innen, politischen Strukturen, soziologischen und psychologischen Aspekten von Rechtsextremismus viel prominenter. Wie Coester (2008: 345 ff.) ausführlich darstellt, weichen die beiden Ansätze („hate crime“ vs. Rechtsextremismus), trotz einiger Überschneidungen, in ihren grundlegenden

Schwerpunkten, Definitionen, Entwicklungen, empirischen Untersuchungsansätzen und rechtlichen Umsetzungen erheblich voneinander ab. Für das Konzept Rechtsextremismus sind bestimmte politische Ideologien (z. B. Abschaffung des bürgerlichen Rechtsstaats), Einstellungen (z. B. Antisemitismus) und Verhaltensweisen (z. B. Gewalt) gemeinsam definierend (Frindte et al. 2015). Diese Perspektive ist beschränkend, da sie ähnlich der Extremismustheorie ablenkt von Vorurteilen, Diskriminierung bzw. Hassverbrechen als soziale gesamtgesellschaftliche Phänomene. Das Konzept „hate crime“ dagegen ist thematisch weiter gefasst: Es fokussiert kriminelles Verhalten, das die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Menschen infrage stellt, betont den Schutz der Identität der Opfer und ihrer Gruppen und deren juristische Unterstützung.

Konzeptuell ist der seit den 2000er Jahren von der Arbeitsgruppe um Wilhelm Heitmeyer in Bielefeld entwickelte soziologische und sozialpsychologische Ansatz der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit (GMF, z. B. Heitmeyer: 2011) dem „hate crime“-Ansatz vorgelagert. Der GMF-Ansatz fokussiert abwertende Vorurteile und diskriminierendes Verhalten gegenüber unterschiedlichen Minderheiten, welche die Grundlage von Hassverbrechen bilden können. Dabei basieren diese Abwertungen immer auf einer „Ideologie der Ungleichwertigkeit“ verschiedener Menschen(-gruppen) (ausführlicher im Beitrag von Dieckmann zu Diskriminierung in diesem Band).

 

Die Dokumentation von Hassverbrechen in Europa

 

Die europäische Menschenrechtskonvention enthält ein explizites Diskriminierungsverbot (in Art. 14), unter das auch Hassaktivitäten fallen (siehe Beitrag von Dieckmann zu Diskriminierung in diesem Band). Zusätzlich hat die Europäische Union in den letzten Jahren diverse Antidiskriminierungsrichtlinien verfasst. In den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten existieren allerdings sehr unterschiedliche politische Maßnahmen zur Dokumentation und Bekämpfung von Hassverbrechen.

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)4 ist eine der europäischen Institutionen, die sicherstellen soll, dass die Grundrechte aller Menschen in der EU geschützt werden. Sie nutzt dafür vor allem drei Strategien:

  1. Erhebung und Analyse objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Daten […],
  2. Vernetzung mit Partnerorganisationen und dadurch, […] dass die Forschungsergebnisse die relevanten Akteure erreichen,
  3. Übermittlung ihrer evidenzbasierten Empfehlungen an Partnerorganisationen und die breite Öffentlichkeit sowie durch die Sensibilisierung für die Grundrechte (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2016a).

Diese Agentur definiert auch die Kontexte von Diskriminierung bzw. Hassverbrechen. Dazu gehören die folgenden Kategorien (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2016b: 9f.):

  • Rassismus/Fremdenfeindlichkeit
  • Antisemitismus
  • Sexuelle Ausrichtung
  • Extremismus
  • Religiöse Intoleranz
  • Islamfeindlichkeit
  • Roma-Feindlichkeit
  • Behinderung
  • Geschlechtsidentität

Nicht nur die Qualität der Dokumentation von Hassverbrechen ist in den europäischen Ländern unterschiedlich, sondern auch die jeweils berücksichtigten einzelnen Diskriminierungskontexte (z. B. Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2016b: 9f. und 36ff.). Es wird festgestellt, „dass der Umfang der offiziellen Datenerhebung zu Hasskriminalität in den meisten EU-Mitgliedstaaten […] erweitert werden muss“ (ebd.: 12). Das ist von entscheidender Bedeutung, um politische Entscheidungsträger/-innen bei der Gestaltung gezielter Maßnahmen zur Bekämpfung von Intoleranz zu unterstützen.

 

Hassverbrechen in Deutschland: Gesetze und Dokumentation

 

Gesetze zur Unterstützung von Minderheiten und zur Bestrafung von Täter/-innen

Das in Deutschland 2006 erlassene neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG bzw. umgangssprachlich: Antidiskriminierungsgesetz) berücksichtigt für „hate crimes“ typische Kontexte und ist an US-amerikanischen Gesetzestexten orientiert. Es soll Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. In Europa und auch in Deutschland werden vermutlich in den nächsten Jahren „hate crime“-Gesetze in Anlehnung an die aktuelle Gesetzeslage in den USA eingeführt. Sowohl das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (Office for Democratic Institutions and Human Rights, ODIHR) (2011: 22ff.) als auch zivilgesellschaftliche Akteure und Gewaltforscher/-innen fordern das schon seit Längerem (siehe Beitrag von Kampf und Zick in diesem Band).

Seit 2014 können vor deutschen Gerichten (u. a. in Folge des NSU-Komplexes) menschenverachtende Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung herangezogen werden, die eine härtere Bestrafung von Hassverbrechen ermöglichen sollen. Als „Umstände, die für oder gegen den Täter sprechen“, können seitdem entsprechend der Grundsätze der Strafzumessung (§ 46 StGB) auch „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ berücksichtigt werden.

Dokumentation von Hassverbrechen in Deutschland als politisch motivierte Kriminalität

Hassverbrechen werden auch in Deutschland seit 15 Jahren systematisch dokumentiert. Seit 2001 hat die deutsche Polizei ein neues Erfassungssystem „politisch motivierter Kriminalität“, in dem Hassverbrechen explizit als eigene Kategorie erhoben werden (vgl. Bundesministerium des Innern 2017). Dabei wird unterschieden in „Politisch motivierte Kriminalität – links“ von links orientierten Straftäter/-innen, „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ durch Rechte sowie „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“ von Personen nichtdeutscher Herkunft. Die entsprechenden Informationen werden jährlich vom Bundesministerium des Innern im Verfassungsschutzbericht veröffentlicht. Kritiker/-innen bemängeln die fehlende Systematik sowie Intransparenz der Zuordnung zu diesen sehr groben Kategorien. Verbrechen durch faschistische Ausländer/-innen (z. B. türkische Mitglieder der „Weißen Wölfe“) würden hier beispielsweise der Ausländerkriminalität zugeordnet. Zudem sind diese offiziellen Daten abhängig von den Möglichkeiten und dem Willen der Polizei und stammen nur aus dem Hellfeld, d. h. den polizeilich erfassten Verbrechen.

 

Hassaktivitäten in Deutschland und Thüringen

 

Zahlen zu Hassverbrechen in Deutschland

Regelmäßig aktualisierte und gut aufbereitete Zahlen über Hassverbrechen in Europa und Deutschland stellt das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) online zur Verfügung5. So wurden im Jahr 2015 in Deutschland seitens der Polizei offiziell insgesamt über 3.000 Hassverbrechen gezählt.6 76 Prozent, also der überwiegende Teil, war durch Rassismus und Fremdenfeindlichkeit motiviert. 6 Prozent waren durch Antisemitismus geleitet, 11 Prozent richteten sich gegen Christ(inn)en und Angehörige anderer Religionen,

5 Prozent betrafen Menschen aufgrund des sozialen Status, 2,5 Prozent richteten sich gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und 5 Fälle betrafen Menschen mit Behinderung. Aufgeschlüsselt nach Art des Verbrechens waren es zu 38 Prozent Körperverletzungen, zu 39 Prozent Sachbeschädigungen, zu 2 Prozent Diebstahl und Raub, zu 16 Prozent Bedrohungen sowie 11 Mordfälle.

Die genaue Zählung von Hassverbrechen ist nicht unproblematisch, denn sie setzt voraus, dass man Vorurteile als Motivation des Verbrechens erkennen und belegen kann. Doch Motivationen können nicht direkt beobachtet werden, sondern müssen aus dem Verhalten der Täter/-innen erschlossen werden; somit ergibt sich immer ein Interpretationsspielraum. Ob ein Verbrechen als Hassverbrechen klassifiziert wird, hängt also immer auch vom Wissen und der Sensibilität der Beamt(inn)en ab, die den Vorgang bearbeiten. Zudem werden derartige Verbrechen durch die Betroffenen eher selten angezeigt. Das bedeutet: Die Dunkelziffer liegt mit Sicherheit erheblich über den offiziellen Zahlen der Polizei.

Zahlen zu Hassverbrechen und Hassaktivitäten in Thüringen

Neben den offiziellen Zählungen seitens der Polizei gibt es auch verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen, die Hassverbrechen und -aktivitäten dokumentieren. Für Thüringen übernehmen die zivilgesellschaftlichen Institutionen ezra und Mobit diese Aufgabe in ihren online verfügbaren Chroniken. Dabei liegt der Schwerpunkt der Dokumentation von ezra auf rechtsmotivierter Gewalt, während Mobit auch andere Hassaktivitäten erfasst. Die möglichst detaillierte Dokumentation derartiger Vorfälle ist wichtig, um sie sichtbar zu machen und zu problematisieren, um Entwicklungen über die Zeit zu beobachten, um wirkungsvolle Gegenmaßnahmen zu entwickeln und um Betroffene besser zu unterstützen.

ezra7, die „Mobile Beratung für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in Thüringen“, steht als unabhängige Opferberatung parteilich an der Seite der Betroffenen und sieht ihre Aufgabe neben der individuellen Beratung auch darin, die Perspektive der Opfer in die gesellschaftliche Auseinandersetzung einzubringen. Die Mitarbeitenden von ezra registrierten im Jahr 2016 in Thüringen insgesamt 160 Fälle rechtsmotivierter Gewalt. Direkt betroffen von den Angriffen waren mindestens 277 Menschen. In 103 Fällen wurden Menschen aus rassistischen Motiven angegriffen und in 43 Fällen waren Menschen von Gewalt betroffen, weil sie sich für Geflüchtete oder gegen Neonazis engagiert haben (siehe ausführlich im Beitrag von Büttner in diesem Band).

Mobit8, die „Mobile Beratung in Thüringen: Für Demokratie – gegen Rechtsextremismus e. V.“, bietet seit 15 Jahren unter anderem Beratung für Initiativen, Projekte und engagierte Einzelpersonen. Die Mitarbeitenden dokumentieren nicht nur Hassverbrechen, sondern auch andere Hassaktivitäten der extremen Rechten in Thüringen, beispielsweise Protestveranstaltungen oder Treffen von Hassgruppen. Im Jahr 2016 zählten und dokumentierten sie in Thüringen insgesamt 658 rechtsextreme Aktivitäten, darunter 49 Konzerte, 120 Veranstaltungen, 333 öffentliche Aktionen, 92 Übergriffe, 70 Sachbeschädigungen und 35 sonstige Vorfälle (Mobit 2017, siehe Beitrag von Lammert in diesem Band).

Abschließend werden nun die verschiedenen Arten vorurteilsgeleiteter Hassaktivitäten miteinander ins Verhältnis gesetzt, gefolgt von einer kurzen Konzeption zukünftiger Forschungsprojekte am IDZ.

 

Integration in den Forschungsansatz des IDZ

 

Hassaktivitäten im integrativen „Modell der vorurteilsbasierten Radikalisierung“

Das integrative Modell der vorurteilsgeleiteten Radikalisierung (siehe Beitrag von Quent in diesem Band, Abbildung 2 auf S. 121) bietet einen guten Bezugsrahmen, um die verschiedenen vorurteilsgeleiteten Hassaktivitäten miteinander ins Verhältnis zu setzen. So bilden die relativ weit verbreiteten negativen Vorurteile, gruppenbezogen menschenfeindliche Einstellungen und der Hass gegen stigmatisierte Gruppen in der Gesellschaft die starke Basis der Pyramide (zu Vorurteilen in Thüringen siehe den Beitrag von Salheiser in diesem Band). Diese Meinungen und Gefühle werden dann seltener als Hass-Sprache, in Form von Diskriminierungen oder auch als minderheitenfeindliche Proteste sichtbar. Diese wiederum beeinflussen das gesellschaftliche Klima mit und bilden eine mögliche Grundlage für kriminelle Hassverbrechen, die teilweise von organisierten Hassgruppen verübt werden. Klandestiner Rechtsterrorismus, wie beispielsweise der des NSU, ist demnach die extremste Ausdrucksform von menschenverachtendem Hass in demokratischen Staaten.

Das Pyramidenmodell zeigt die Zusammenhänge und Abhängigkeiten der verschiedenen Formen von Hassaktivitäten. Es demonstriert, dass die unteren Ebenen der Pyramide jeweils die Grundlage der weiter obenliegenden bilden. Zudem werden durch die Pyramidenform die relativen Häufigkeiten der verschiedenen Hassaktivitäten symbolisiert: Die im Modell unten verorteten Vorurteile und Ressentiments sind viel häufiger als die weiter oben angeordneten Hassverbrechen. Diese wiederum sind zwar seltener, deren Organisationsgrad und Intensität sind im Allgemeinen aber höher.

Am IDZ widmen wir uns in verschiedenen partizipativen wissenschaftlichen Projekten der Dokumentation und Untersuchung von Hassaktivitäten in Thüringen. Ein Ziel des IDZ ist es dabei, die entsprechenden Debatten zu versachlichen, indem wissenschaftlich fundierte Konzepte, Theorien und Befunde veröffentlicht werden. Im Folgenden werden zwei Projektideen des IDZ dargestellt, die in nächster Zeit realisiert werden sollen.

Dokumentation von Hassaktivitäten

Längerfristig dokumentiert die zu den verschiedenen Protestereignissen in Thüringen angelegte Datenbank „Zivilgesellschaft in Bewegung“ (ZiB) auch Hassaktivitäten (siehe Beitrag von Bischof und Quent in diesem Band). Als Quellen dienen dabei unter anderem die Thüringer Presselandschaft und die Chroniken über rechtsextreme Vorfälle und Gewalttaten von Mobit und ezra. Angestrebt ist ein Rückgriff auf Daten der Polizeibehörden. Ziel ist es, verschiedene Datenquellen zusammenzuführen, um ein umfassendes Bild von Hassaktivitäten in Thüringen zu erhalten. Eine der zu untersuchenden Fragen könnte zum Beispiel sein: Welche Hassaktivitäten werden in der Thüringer Presselandschaft berichtet, welche nicht? Des Weiteren ermöglicht ein längerfristiges Monitoring von Hassaktivitäten, Veränderungen über die Zeit zu dokumentieren. Gibt es im Zeitverlauf eine absolute Zunahme oder Abnahme von Hassaktivitäten in Thüringen? Welcher Art sind diese? Welche Gruppen oder Minderheiten sind besonders von Hassaktivitäten betroffen? Durch die Dokumentation kann auch auf die Täter/-innen bzw. auf den Organisationsgrad ihrer Taten geschlossen werden. Langfristig wollen wir uns – entsprechend unseres partizipativen Forschungsansatzes – in enger Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren theoretisch und empirisch mit dem Konzept „Hassgruppe“ auseinandersetzen.

Befragungen von Betroffenen

Weitere Projekte des IDZ fokussieren die Perspektive der von Hassaktivitäten Betroffenen. Mit derartigen Viktimisierungserhebungen sollen Häufigkeit, Wirkungen und Folgen von Hassverbrechen für verschiedene Minderheiten sichtbar gemacht werden. Auf die Notwendigkeit derartiger Untersuchungen weist auch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2013: 28ff.) explizit hin. In Kooperation mit der Opferberatungsstelle ezra ist beispielsweise eine deutschlandweite Untersuchung zum Umgang der Polizei mit von rechter Gewalt Betroffenen angedacht. Aufbauend auf einer im Jahr 2014 für ezra durchgeführten Studie (Quent/Geschke/Peinelt 2014) sollen mittels einer standardisierten Befragung Erfahrungen von Opfern rechter Gewalt systematisch erfasst und ausgewertet werden. Ziel ist es, Empfehlungen zu erstellen für Polizei, Behörden und Opferberatungsstellen zum professionellen und sensiblen Umgang mit von rechter Gewalt Betroffenen, um sekundäre, tertiäre und stellvertretende Viktimisierungen zu verhindern.

Angedacht ist darüber hinaus ein Austausch über Erfahrungen als Betroffene von Hassaktivitäten – unter anderem mit zivilgesellschaftlichen Institutionen und Vertreter/-innen verschiedener stigmatisierter Minderheiten, beispielsweise der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen, dem Verband der Sinti und Roma, dem Lesben- und Schwulenverband Thüringen und dem Bundesverband der Wohnungslosen.

Die Ziele des IDZ sind dabei:

  1. Sichtbarmachen von vorurteilsgeleiteten Hassaktivitäten in Thüringen gegenüberMinderheiten und ihren Folgen für die Betroffenen
  2. Analysieren und Erklären der Ursachen solcher Vorfälle
  3. Erforschung von organisierten Hassgruppen in Thüringen
  4. Aufzeigen von Möglichkeiten zur Prävention von Hassaktivitäten und zur besseren Unterstützung der Betroffenen
  5. Unterstützung der Politik bei der Gestaltung von Maßnahmen gegen Hassaktivitäten.

 

 

1 Wir danken Marc Coester für die Durchführung eines Workshops zum Thema „Das Konzept Hass in der öffentlichen Demokratieforschung“ am IDZ im November 2016, der für uns einen schnellen und fundierten Einstieg ins Thema ermöglicht hat.

2 Die weiteren Basisemotionen sind Fröhlichkeit, Traurigkeit, Ekel, Furcht, Verachtung und Überraschung.

3

Siehe www.splcenter.org; die Dokumentation von Hassgruppen in den USA enthält aktuell 892 (!) verschiedene Gruppierungen (Stand: 14.02.2017) und findet sich unter www.splcenter.org/hate-map.

4

Vgl. die Homepage der FRA unter <link fra.europa.eu/de&gt;http://fra.europa.eu/de</link>.

5

Vgl.: hatecrime.osce.org.

6

Vgl.: hatecrime.osce.org/germany; neben den offiziellen staatlichen Zahlen werden zusätzlich auch Zählungen zivilgesellschaftlicher Initiativen dargestellt.

7

Vgl.: www.ezra.de.

8

Vgl.: <link www.Mobit.org&gt;http://www.Mobit.org.</link>

 

 

 

 

 

Quellen

 

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