Die Reform der PMK-Definition und die anhaltenden Erfassungslücken zum Ausmaß rechter Gewalt

Dieser Beitrag betrachtet aktuelle Reformen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch Motivierte Kriminalität (PMK) und nimmt dabei die erzielten Fortschritte und bestehenden Defizite in den Blick. Die seit 2017 in Kraft getretenen Veränderungen der entsprechenden Gesetzestexte werden erläutert. Problematisiert werden insbesondere nach wie vor bestehende dramatische Abweichungen zwischen den staatlichen Zählungen von Opfern rechter Gewalt und den zivilgesellschaftlichen bzw. journalistischen Zählungen. Abschließend wird konstatiert: Unerlässlich ist es, die Wahrnehmungen der Betroffenen stärker zu berücksichtigen und alle mit dem PMK-Meldesystem befassten Polizeibeamt_innen flächendeckend zu schulen/fortzubilden.

Knapp drei Jahre dauerte der Evaluations- und Beratungsprozess zur Reform des Definitionssystems der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „KPMD-PMK“ (Kriminalpolizeilicher Meldedienst – Politisch Motivierte Kriminalität) – unter Federführung des Bundeskriminalamts (BKA). 2017 ist die reformierte PMK-Definition bundesweit einheitlich in Kraft getreten: Sie gilt für die Erfassung von Delikten in den Kategorien Rechtsextremismus, Linksextremismus und Ausländerextremismus gleichermaßen. Die daraus resultierenden Veränderungen wurden bislang jedoch weder ausreichend gewürdigt noch umfassend in der polizeilichen Praxis durch Schulungen verankert.

Dabei weist das Definitionssystem einige Neuerungen auf. Diese Neuerungen haben sowohl die spezialisierten Beratungsstellen als auch Kriminolog_innen und Soziolog_innen vehement eingefordert, und zwar seit der ersten umfassenden Reform des PMK-Erfassungssystems im Jahr 2001 sowie den nachfolgenden kleineren Reformen in den Jahren 2002, 2004 und 20151 (Lang 2015). Die Veränderungen im PMK-Definitionssystem sind eine wichtige Konsequenz aus der Empfehlung Nr. 4 des ersten NSU-Bundestagsuntersuchungsausschusses im Bereich Polizei: Die Obleute er Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Bd. 90/DIE GRÜNEN und LINKE mahnten im September 2013 einhellig: Notwendig sei „die grundlegende Überarbeitung des „Themenfeldkatalogs PMK“ – unter Hinzuziehung von Expert_innenwissen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft“ (vgl. Bundestag 2013a: 861). Die Reform des PMK-Definitionssystems ist zudem als Teilerfolg der Opferberatungsstellen anzusehen, die fast zwei Jahrzehnte um Anerkennung des realen Ausmaßes rechter Gewalt gerungen haben.


Die vollständige Definition „Politisch motivierter Kriminalität“ lautet nunmehr (BKA 2016: 5):

"Der Politisch motivierten Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat1 und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
gegen eine Person wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder äußeren Erscheinungsbildes, gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
Darüber hinaus werden Tatbestände gem. §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
1 Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen" (BKA 2016: 5f)

Die Strafverfolgungsbehörden sind nunmehr erstmals aufgefordert – wenn auch nur in einer Fußnote –, „bei der Würdigung der Umstände der Tat neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen“. Weitere wesentliche Veränderungen sind der Verzicht auf die direkte Übersetzung des Begriffs „race“ aus der „Hate Crime“-Definition des FBI in den USA und des Crown Prosecutor in Großbritannien als „Rasse“2 sowie die Hinzufügung weiterer Tatmerkmale, etwa die „physische und/oder psychische Beeinträchtigung“ und die „sexuelle Identität“ des Opfers.


Bis 2017 lautete die BKA-PMK-Definition:

"(...) wenn die Tatumstände und/oder die Tätereinstellung Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie (...) gegen eine Person gerichtet sind wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet."

Deutlich verabschiedet haben sich die Strafverfolgungsbehörden vom Extremismusbegriff, heißt es beim BKA. „Die Begriffe ‚Extremismus‘ und ‚Terrorismus‘ erfüllten vor Einführung dieses Definitionssystems im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes ihre Klassifizierungsfunktion nur noch bedingt.“ Weiter heißt es: „Bereiche wie fremdenfeindliche Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen die Nutzung der Kernenergie, der Tierhaltung oder der Gentechnik“ seien bis zur Einführung des Definitionssystems PMK „uneinheitlich erfasst“ worden. Das erfordere „[...] eine Veränderung der zu verwendenden Terminologie, insbesondere die Loslösung von der bis dahin dominierenden Orientierung am Extremismusbegriff hin zu einem Definitionssystem, welches das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt stellt“ (BMI/BMJ 2016: 4).

Wahrnehmungsdefizite und Erfassungslücken

Damit werden ein polizeiliches Definitionssystem und ein Themenkatalog (vgl. Bundestag 2013b) eingeführt, die der Realität politisch rechts, rassistisch und antisemitisch motivierter Gewalt erheblich besser entsprechen. Der Themenkatalog allerdings wird immer noch als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ zurückgehalten und ist lediglich in Ausschnitten in Öffentlichkeit, Medien und Wissenschaft durch Kleine Anfragen bekannt geworden. So ist beispielsweise Antiziganismus im Katalog enthalten, der Oberbegriff „Ausländer-/Asylthematik“ wurde u. a. in die Unterthemen „Unterbringung von Asylbewerbern“ und „gegen Asylunterkünfte“ untergliedert (vgl. u. a. Bundestag 2015). Gleichwohl bestehen nach wie vor erhebliche behördliche Erfassungs- und Wahrnehmungsdefizite in Bezug auf rechte, rassistische und antisemitische Gewalt. Deutlich wird dies daran, dass die unabhängigen, spezialisierten Beratungsstellen auch für 2017 rund ein Drittel mehr rechte Gewalttaten registriert haben als die Strafverfolgungsbehörden und die Verfassungsschutzämter.3 Und das, obwohl sowohl die Definition politisch rechtsmotivierter und rassistischer Gewalt der Beratungsstellen als auch die erfassten Gewaltstraftaten eng angelehnt sind an jene des polizeilichen Definitionssystems.4 Der zentrale Unterschied: Bei der Betrachtung der „Umstände der Tat“ und der „Einstellung des Täters“ ist für die Beratungsstellen die Wahrnehmung der Betroffenen ausschlaggebend, also die Opferperspektive. Gezählt werden ausschließlich Gewalttaten. Mehr als zwei Drittel davon sind auch bei den Strafverfolgungsbehörden durch Anzeigen bekannt. Dabei orientieren sich die Opferberatungsstellen an den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches, um Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit mit den behördlichen Zahlen zu gewährleisten. Ausnahmen bilden existenzbedrohende Sachbeschädigungen, z. B. Brandanschläge auf Imbisse und Gaststätten, sowie schwere, mehrfache Nötigungen und Bedrohungen, die jedoch lediglich einen kleinen Teil der erfassten Taten ausmachen.

Dramatische Diskrepanz

Besonders dramatisch ist die Erfassungs- und Anerkennungslücke bei der tödlichen Dimension rechts, rassistisch und antisemitisch motivierter Gewalt. Die Bundesregierung erklärte im Juni 2018 auf eine Kleine Anfrage von Petra Pau (Mdb/DIE LINKE), zwischen 1990 und 2018 seien 83 Menschen durch PMK-rechts-Tötungsdelikte ums Leben gekommen (Bundestag 2018). Die aktuellen Ergebnisse des Langzeitrechercheprojekts von Tagesspiegel und ZEIT Online gehen von mindestens 169 Todesopfern5 im gleichen Zeitraum aus sowie von 61 Verdachtsfällen.6 Schon zu Beginn der Langzeitdokumentation im September 2000 hatten die Autor_innen von Tagesspiegel und damals noch Frankfurter Rundschau mit 99 Fällen im Zeitraum von 1990 bis zum Sommer 2000 mehr als doppelt so viele Todesopfer rechter Gewalt dokumentiert wie die Bundesregierung, die damals lediglich 38 Getötete zählte (Vgl. u. a. Bundestag 2009: 8).

Eine der Ursachen für die erheblichen Erfassungsdefizite ist das Fehlen einer Verlaufsstatistik bei der Erfassung von PMK-rechts Gewalt- und Tötungsdelikten. Diese hatte bereits der erste NSU-Bundestagsuntersuchungsausschuss im September 2013 dringend angemahnt. Der Untersuchungsausschuss kritisierte in Bezug auf den gesamten Untersuchungszeitraum, dass „die Erfassung rechtsmotivierter Straftaten [...] bislang rein polizeilich über das derzeitige Definitionssystem PMK (Politisch motivierte Kriminalität), das große Schwächen hat“ erfolge. Dies zeige „sich exemplarisch an der Debatte um die Anerkennung der Todesopfer rechter Gewalt seit 1990“. Der Ausschuss empfahl, „einen verbindlichen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz einzuführen (ggf. eine „Verlaufsstatistik PMK“) – zumindest bei PMK-Gewaltdelikten“ (Bundestag 2013a: 861).

Offensichtlich wird das Problem an der Einordnung des Todes von Ruth K. Nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft Chemnitz starb die 85-jährige Frau im März 2017 in Döbeln (Sachsen) nach einem rassistisch motivierten Brandanschlag. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden führte den Fall bereits 2017 als PMK-rechts motiviertes Tötungsdelikt, während das LKA diese Einordnung erst nach der Aufnahme des Falls in die Langzeitdokumentation „Todesopfer rechter Gewalt seit 1990“ von ZEIT und Tagesspiegel im September 2018 vornahm. Mittlerweile hat auch das Dresdener Innenministerium Ruth K. als Todesopfer rechter Gewalt anerkannt und zur Begründung für die Verzögerung auf eine vermeintliche Diskrepanz zwischen den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren und dem nunmehr rechtskräftigen Urteil verwiesen. Dabei sieht die im Jahr 2015 umgesetzte Änderung von Nr. 207 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) vor, „dass die Staatsanwaltschaft bei politisch motivierten Straftaten gegen das Leben (Absatz 2 Nummer 5) und gemeingefährlichen PMK-Delikten nach den §§ 306 ff. des Strafgesetzbuchs - StGB (Absatz 2 Nummer 6) alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem BKA die Verfahrensakten zur Auswertung übersendet.“ Auch diese Änderung war eine Konsequenz aus den Empfehlungen des ersten NSU-Untersuchungsausschusses. Die Bundesregierung räumte jedoch im Jahr 2017 auf eine Kleine Anfrage von MdB Monika Lazar (Bd. 90/Die Grünen) ein: „Die Gewaltdelikte im Sinne des KPMD-PMK (Körperverletzungen, Brand- und Sprengstoffdelikte, Landfriedensbruch, Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr, Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung, Widerstandsdelikte, Sexualdelikte) umfassen jedoch einen wesentlich größeren Deliktsbereich als die in Nummer 207 RiStBV enumerativ aufgelisteten Tatbestände. Ein belastbarer, flächendeckender Überblick über den weiteren Verfahrensverlauf, ist daher bereits auf Grundlage von Rückmeldungen gemäß Nummer 207 RiStBV nicht möglich.“ Die Änderung habe „in der Praxis noch nicht die erwünschte Verbesserung des Informationsflusses“ erbracht.

Daher setze sich die Bundesregierung für eine erneute Änderung von Nr. 207 RiStBV ein, wonach zunächst die Staatsanwaltschaften die Abschlussentscheidung übersenden sollen – anstelle der Übersendung der gesamten Verfahrensakten. „Außerdem setzt sich die Bundesregierung gegenüber den Ländern dafür ein, dass der Straftatenkatalog in Nummer 207 RiStBV entsprechend der Straftatenliste im Definitionssystem PMK erweitert wird.“ Ziel sei es, die „Abschlussentscheidungen bei allen PMK-Gewaltdelikten auswerten zu können“ (Bundestag 2017: 5).

Was getan werden muss

Die Fragen, wie Strafverfolgungsbehörden politisch rechts, rassistisch und antisemitisch motivierte Gewalt erfassen und wie das reale Ausmaß rassistischer Alltagsgewalt vermessen wird, sind hochpolitisch und ein zentraler Schauplatz im Kampf um die politische Deutungshoheit. Dies wurde zuletzt sehr deutlich bei der Desinformationskampagne zur rassistischen Hetzjagd in Chemnitz im August 2018 – losgetreten von BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen und vom sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer. Dabei ist die Frage der Wahrnehmung und Erfassung von PMK-rechts-Gewalttaten eng mit der Frage einer effektiven Strafverfolgung verbunden. Dies gilt auch für die Frage der Wahrnehmung und Berücksichtigung der Opferperspektive: Nur dort, wo die Betroffenen und ihre Einschätzungen zur Tatmotivation von Angreifer_innen angemessen berücksichtigt werden, ist eine effektive Strafverfolgung überhaupt möglich. Besonders dramatisch erinnert die Ignoranz der Strafverfolger_innen im NSU-Komplex daran, wie notwendig es ist, die Opferperspektive miteinzubeziehen. Aus der Fußnote zur Berücksichtigung der Wahrnehmung der Betroffenenperspektive in der BKA-Definition muss also ein Satz im Hauptteil werden.

Darüber hinaus sollte das BKA den Begriff „fremdenfeindlich“ endlich zugunsten des Begriffs Rassismus aufgeben, um das Othering der Täter_innen gegenüber den Opfern rassistischer Gewalt nicht weiter zu verstärken und die Definitionen der Realität der Opfergruppen rassistischer Gewalt endlich anzupassen. Dringend notwendig sind flächendeckende Schulungen aller mit dem PMK-Meldesystem befassten Polizeibeamt_innen. Unerlässlich ist: Die Leitungsebenen von Polizei und Behörden müssen sich klar zur Umsetzung des PMK-rechts-Katalogs in allen Bundesländern bekennen. Aufgehoben werden muss zudem dessen Klassifikation als Verschlusssache. Die PMK-rechts-Kriterien sollten endlich, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, in den Bundesländern retroaktiv auf alle von Medien und Zivilgesellschaft recherchierten Tötungsdelikte seit 1990 angewendet werden, die bislang noch nicht unabhängig überprüft wurden.

 

 

1

Vgl. Kleffner, Heike/Holzberger, Mark (2004): War da was? Reform der polizeilichen Erfassung rechter Straftaten. Online: www.cilip.de/2004/02/29/war-da-was-reform-der-polizeilichen-erfassung-rechter-straftaten/ [18.10.2018].

2

Die britische Hate Crime Definition lautet wörtlich: „Any criminal offence which is perceived by the victim or any other person, to be motivated by hostility or prejudice, based on a person's disability or perceived disability; race or perceived race; or religion or perceived religion; or sexual orientation or perceived sexual orientation or transgender identity or perceived transgender identity.“ Online: www.cps.gov.uk/hate-crime [18.10.2018]. Das FBI definiert Hate Crimes wie folgt: „A hate crime is a traditional offense like murder, arson, or vandalism with an added element of bias. For the purposes of collecting statistics, the FBI has defined a hate crime as a “criminal offense against a person or property motivated in whole or in part by an offender’s bias against a race, religion, disability, sexual orientation, ethnicity, gender, or gender identity.“, Online: www.fbi.gov/investigate/civil-rights/hate-crimes [18.10.2018]. Zur Kritik und Problematik der direkten Übersetzung von „race“ mit „Rasse“ statt „ethnischer Herkunft“ vgl. u. a. Cremer, Hendrik (o.J.): Zur Problematik des Begriffs Rasse in der Gesetzgebung. Online: heimatkunde.boell.de/2008/11/18/zur-problematik-des-begriffs-rasse-der-gesetzgebung [18.10.2018].

3 Vgl. u. a. Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. (2018): 1.185 rechte, rassistische und antisemitische Angriffe in Ostdeutschland, Berlin und Schleswig-Holstein: Jahresbilanz des VBRG vom 03.04.2018. Online: www.verband-brg.de/index.php/presse/presse-vbrg/139-1-185-rechte-rassistische-und-antisemitische-angriffe-in-ostdeutschland-berlin-und-schleswig-holstein-jahresbilanz-2017-des-vbrg-vom-03-04-2018 [18.10.2018]; Übersicht des unabhängigen Monitorings der Mobilen Opferberatung zum Ausmaß rechter Gewalt in Sachsen-Anhalt seit 2003: vgl. Mobile Opferberatung für Opfer rechter Gewalt: Jahresstatistik 2017. Online: www.mobile-opferberatung.de/infomaterial/pressemitteilungen/ [18.10.2018] und www.mobile-opferberatung.de/monitoring/statistik/ [18.10.2018].

4 Vgl. Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. (VBRG): Monitoring rechtsmotivierter Gewalt. Online: www.verband-brg.de/index.php/monitoring [18.10.2018] und BMI: Entwicklung der PMK Rechts Hasskriminalität 2001 bis 2017. Online: www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2018/pmk-2017-hasskriminalitaet-2001-2017.html [18.10.2018].

5 Vgl. Jansen, Frank/Kleffner, Heike/Radke, Johannes/Staud, Toralf: Todesopfer rechter Gewalt seit 1990. Online: www.tagesspiegel.de/politik/interaktive-karte-todesopfer-rechter-gewalt-in-deutschland-seit-der-wiedervereinigung/23117414.html [18.10.2018].

6 Vgl. Jansen, Frank/Kleffner, Heike/Radke, Johannes/Staud, Toralf: Erstochen, erschlagen, verbrannt. Online: www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-09/rechtsxtremismus-todesopfer-gewalt-verdacht [18.10.2018].

 

Literatur

Bundeskriminalamt (2016):

Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität. Online: polizei.nrw/sites/default/files/2017-11/Definitionssystem%20PMK.pdf [30.10.2018].


Deutscher Bundestag (2009):

Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage aus der Fraktion Die Linke. Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000. Drucksache 16/14122. Online: dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/141/1614122.pdf [30.10.2018].


Deutscher Bundestag (2013a):

Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses im Bundestag. Drucksache 17/14600. Online: dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/146/1714600.pdf [30.10.2018].


Deutscher Bundestag (2013b):

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Mdb Wolfgang Wieland et al., Bd. 90/Die Grünen. Der Themenfeldkatalog der Polizei zur Erfassung der Politisch Motivierten Kriminalität in Deutschland. Drucksache 17/14543. Online: dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/147/1714751.pdf [18.10.2018].


Deutscher Bundestag (2015):

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von MdB Monika Lazar (Bd. 90/Die Grünen) et al.: Fragen zur polizeilichen Lagebilderstellung von Anschlägen gegen Flüchtlingsunterkünfte. Drucksache 18/7000. Online: dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/070/1807000.pdf [18.10.2018].


Deutscher Bundestag (2017):

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Irene Mihalic, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Politisch motivierte Tötungsdelikte gegen Obdachlose. Drucksache 18/ 11339. Online: dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811339.pdf [18.10.2018].


Deutscher Bundestag (2018):

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von MdB Petra Pau (DIE LINKE) et al.. Tötungsdelikte mit rechtsextremer bzw. rassistischer Motivation seit 1990. Drucksache 19/2369, Online: dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/023/1902369.pdf [30.10.2018].


Lang, Kati (2015):

Defizite in der Verfolgung rassistischer Straftaten. Online: rassismusbericht.de/wp-content/uploads/Hintergrundpapier-Dr-Kati-Lang.pdf [18.10.2018].