Das Konzept der Vorurteilskriminalität

In den 1980er Jahren entwickelte sich ein neues Kriminalitätskonzept in den USA. Das Phänomen wurde als Hass- oder Vorurteilskriminalität bezeichnet, entsprechende strafverschärfende Gesetze konnten sich ab den 1990er Jahren in den amerikanischen Bundesstaaten durchsetzen. Der Beitrag thematisiert das Konzept der Hasskriminalität und greift dabei die historische Entwicklung, die Übertragung nach Deutschland und aktuelle Diskussionen und Entwicklungen auf.

Entwicklung

In den 1980er Jahren entwickelte sich in den USA ein Kriminalitätskonzept, welches die Bestrebungen der Bürgerrechtsgruppen seit dem späten 19. Jahrhundert als Grundlage hatte. Diese setzten sich für jeweils unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen ein (z. B. Schwarze, Jüdinnen und Juden, Einwanderergruppen, Ureinwohner_innen). Was diesen Bewegungen zugrunde lag, war die Verbundenheit aufgrund bestimmter identitätsstiftender Merkmale (Hautfarbe, sexuelle Identität, religiöser Glaube etc.) sowie das Gefühl, in der bestehenden Gesellschaft und Kultur Benachteiligung, z. B. in Form von Ausgrenzung, Gewalt und Machtentzug, zu erfahren (Dierenfield 2008). In diesem Zusammenhang brachte der sogenannte Schmelztiegel USA1 teils deutliche Abgrenzungs- und Abspaltungstendenzen innerhalb der Bevölkerung hervor.2 Hinzu kam die Problematik der Sklaverei, der Umgang mit Immigrant_innen sowie mit den Ureinwohner_innen des Kontinents. Die Bürgerrechtsbewegung konnte in einer gemeinsamen Anstrengung zunächst bis in die 1960er Jahre und dank der Methode des gewaltlosen Widerstandes wichtige Gesetze auf den Weg bringen. Diese betrafen allerdings weniger Gewalt als Gleichberechtigung und Anti-Diskriminierung, d. h. hierbei ging es um die Überwindung von gruppenbezogenen Benachteiligungen in der Gesellschaft. So sicherte das umfangreichste aller Bürgerrechtsgesetze 1964 die Gleichberechtigung in öffentlichen Gebäuden, im Erziehungswesen, auf dem Arbeitsmarkt oder bei Wahlen (Williams 2013).

Was aus Sicht der Bürgerrechtsbewegung bis in die 1980er Jahre fehlte, war eine gesetzliche Regelung gegen physische Gewalt, Einschüchterung, Bedrohung, Beleidigung oder Sachbeschädigung gegen Opfer aufgrund deren Gruppenzugehörigkeit. Vertreter_innen von Bürgerrechtsorganisationen und der Politik arbeiteten zu dieser Zeit daher an der Beschreibung eines Straftatbestands, den sie fortan „hate crimes“ nannten (Streissguth 2003). Von Anfang an war allerdings klar, dass bei solchen Angriffen weniger die Motivation des Hasses (hate) als vielmehr Vorurteile (bias) des Täters_der Täterin im Mittelpunkt stehen (Jacobs/Potter 2001: 17). Wahrscheinlich wurde der Begriff „hate“ gewählt, da er einen stärkeren und (für die mediale und politische Auseinandersetzung) wirksameren Begriff darstellt. Der passendere Begriff der Vorurteilskriminalität (bias crimes) oder vorurteilsgeleiteten Straftaten beschreibt strafrechtlich relevante Handlungen, im Zuge derer eine Person oder mehrere Personen oder deren Besitz Viktimisierung durch Einschüchterung, Bedrohung, physische oder psychische Gewalt erfährt/erfahren. Die Täter_innen sind dabei teilweise oder gänzlich geleitet durch Vorurteile gegenüber bestimmten Merkmalen (wie ethnische Zugehörigkeit, Abstammung, Nationalität, Religion, sexuelle Orientierung, Alter, Geschlecht, körperliche und/oder geistige Behinderung), welche die gesamte soziale Gruppe der/des Opfer(s) betreffen. „Die Schädigung zielt daher nicht nur auf das direkte Opfer ab, sondern besitzt eine einschüchternde Botschaft, welche die Identität der Opfergruppe und damit die Grundfeste einer demokratischen Gesellschaft adressiert“ (Coester 2008: 27).

Konstituierende Merkmale von Vorurteilskriminalität sind demnach das Vorliegen einer kriminellen Handlung, die damit verbundene vorurteilsgeleitete Motivation des Täters_der Täterin, bestimmte Opfermerkmale, gegen die sich solche Taten richten, sowie Auswirkungen der Angriffe auf das individuelle Opfer sowie dessen gesamte soziale Gruppe. Der letzte Punkt sollte die verheerenden Wirkungen von Vorurteilskriminalität verdeutlichen: Die Taten zielen zum einen auf Merkmale ab, welche das Opfer nicht beeinflussen kann. Zum anderen wohnt Vorurteilskriminalität ein Aufforderungs- oder mindestens Zustimmungscharakter an Gleichgesinnte und die eigene soziale Gruppe inne und sie sendet eine einschüchternde Botschaft der Ablehnung, des Hasses und der Angst an die gesamte Opfergruppe. Dieser Botschaftscharakter richtet sich auch gegen das soziale Gefüge bzw. die Architektur moderner, demokratischer, weltoffener, globalisierter und multikultureller Staaten und verdeutlicht damit den politischen bzw. gesamtgesellschaftlichen Bezug solcher Taten.

Die Befürworter_innen des neuen Kriminalitätskonzepts waren sich schnell einig: Hier besteht strafrechtlicher Handlungsbedarf und sie leiteten aus ihren Überlegungen ein Modellgesetz ab, welches die besondere Qualität und politische Brisanz dieser Form der Verbrechen durch Straferhöhung gesetzlich würdigen soll.3 Heute existieren solche Strafverschärfungsgesetze in fast allen der 50 Bundesstaaten.4 Hierzu trug auch die Bestätigung der Gesetzesvorlage durch den Supreme Court 1993 bei. In ihrer Entscheidung betonten die Bundesrichter_innen, dass, im Gegensatz zu nicht von Vorurteilen geleiteten Straftaten, Vorurteilsverbrechen „inflict greater individual and societal harm. […] bias-motivated crimes are more likely to provoke retaliatory crimes, inflict distinct emotional harms on their victims, and incite community unrest.“5

Seit den 1980er Jahren existiert (zunächst in den USA, dann weltweit) eine wissenschaftliche Forschung, welche der Frage nach der Eigenständigkeit von Vorurteilskriminalität empirisch nachgeht. Meist wird dabei qualitativ und quantitativ, d. h. in Interviewstudien mit Opfern und Opfergruppen sowie mit offiziellen Hellfeld- und Dunkelfelddaten, untersucht, ob und wieweit sich Tatkonstellationen, Opfer- und Täter_innenprofile, Tatfolgen etc. hierbei unterscheiden (Vgl. Levin/McDevitt 1993, Bodinger-DeUriarte/Sancho 1992, Lawrence 1994).6

Profile

Zunächst kann gezeigt werden, dass die physischen, individuellen Folgen für die Opfer, statistisch betrachtet, bei vorurteilsgeleiteter Gewalt meist sehr schwerwiegend sind. Wichtig erscheint, dass viele der Taten von Gruppen gegen Einzelopfer und sehr oft auch unter Alkoholeinfluss begangen werden. So zeigt sich bei der Analyse polizeilicher Daten zur rechtsextremen Gewalt in Deutschland, dass in 76,6 % der Fälle ein Gruppenkontext vorliegt und sich die Gewalt meist gegen einzelne Opfer richtet (70,9 %). Darüber hinaus stehen die Tatverdächtigen zu 73,8 % unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln.7 Das Eskalationspotenzial zu regelrechten Gewaltorgien ist hierbei gegeben und trägt zum Teil zu schwersten Verletzungen bei, die oftmals sofort ärztlich behandelt werden müssen.

Die materiellen Folgen betreffen in Fällen von Vorurteilskriminalität (neben Raubdelikten)8 auch den Besitz der Opfer und der gesamten Opfergruppe. Oftmals werden Kirchen, Friedhöfe und andere Orte, die wichtig für die Opfergruppe sind, beschädigt. Ebenfalls werden durch Graffiti zum Beispiel Häuser der Opfergruppe mit verachtenden und erniedrigenden Parolen verunstaltet oder Brandanschläge verübt. Diese physischen und materiellen Folgen der Viktimisierung in Fällen von vorurteilsgeleiteten Straftaten bedingen bei den psychischen Auswirkungen für das Opfer eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Traumas, mit allen bekannten Befunden wie posttraumatischen Belastungsstörungen, Depressionen, Angst- und Panikstörungen, Vermeidungsreaktionen, Arbeitsunfähigkeit, Flashbacks (ein äußerst realistisch empfundenes Wiedererleben der Tat) oder Suchtkrankheiten. So berichtet eine empirische Studie aus Deutschland von Opfern, die langfristig Alkohol, Medikamente und illegale Drogen konsumiert haben, um Spannungen im Hinblick auf die Nachwirkungen solcher Taten abzubauen.9 Bei den sozialen Folgen hervorzuheben sind die gruppenbezogenen Botschaften bzw. die kollektive Viktimisierung, die durch solche Taten hervorgerufen werden. Angriffe gegen Personen einer bestimmten sozialen Gruppe werden oft mit dem Gefühl erlebt, dass die Zufälligkeit, Unberechenbarkeit und Irrationalität der Taten jeden treffen kann, was nicht nur bei den direkten Opfern, sondern bei der gesamten sozialen Gruppe Angst auslöst. Hier kommt der schon erwähnte Botschaftscharakter zum Tragen (Cogan 2002).

Eine Folge davon ist das Entstehen sogenannter Angstzonen. Durch die Diskussionen innerhalb der sozialen Gruppe, aber auch durch Medienberichte werden entsprechende Tatorte oftmals langfristig gemieden und verbleiben im kollektiven Gedächtnis der Opfergruppe. Angstzonen können sich auch auf größere Gebiete erstrecken (wie Ortschaften oder Regionen) und damit auch volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Weitere soziale Folgen von Vorurteilskriminalität sind Verunsicherung und Vertrauensverlust bei den Opfern. Die Taten finden meist in der Öffentlichkeit und gegen Angehörige von Minderheitsgruppen statt. Ein zivilcouragiertes Eingreifen und Erste Hilfe von Unbeteiligten bleiben teilweise aus. Darüber hinaus erleben die direkten Opfer sowie die gesamte Opfergruppe im Nachgang oftmals Desinteresse, Unverständnis oder das Herunterspielen der Vorfälle. Bei der Erfahrung, dass ein Opfer alleine gelassen wird, findet ein Verlust an Vertrauen in die gesellschaftlichen Instanzen und Bindungen statt. Eine Desintegration dieser Menschen, also deren Ausschluss von der sozialen Teilhabe in der Gesellschaft, ist eine drastische Folge solcher Angriffe und kann zu weiterer Stigmatisierung von schon vorher stigmatisierten Gruppen führen (vgl. Lobermeier 2006). 

In diesem Zusammenhang spielen die Reaktion der sozialen Kontrollinstanzen (Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften), aber auch der Gesamtgesellschaft eine wichtige Rolle. Unter sekundärer Viktimisierung versteht man die negativen Reaktionen des sozialen Nahraumes und der formellen Instanzen der sozialen Kontrolle dem Opfer gegenüber, welchem gleichzeitig Bedürfnisse wie Schutz, Hilfe, Zuneigung oder Schadensausgleich entzogen werden (Doerner/Lab 2011). Wenn vom sozialen Umfeld und von sozialen Kontrollinstanzen Kommentare und Einschätzungen geäußert werden, die eine Mitschuld des Opfers nahelegen, offen oder versteckte abwertende Einstellungen in den Ermittlungen mitschwingen oder ein Verfahren aus sprachlichen Barrieren nicht nachvollziehbar ist, lange dauert, Täter_innen und Opfer ständig konfrontiert sind und in milden Urteilen endet, ist die ständige Re-Viktimisierung in dem gesamten Prozess vorherbestimmt (Vgl. Bolick 2010). Die Erkenntnisse über die gesellschaftspolitische und opferorientierte Dimension von Vorurteilskriminalität untermauern bis heute in den USA (und in wachsendem Maße auch in vielen anderen Ländern der Welt) die Einsicht, dass hier ein spezielles und eigenes Kriminalitätsphänomen und soziales Problem moderner Staaten vorliegt, welches dementsprechend gesamtgesellschaftlich beachtet, präventiv behandelt und strafrechtlich gewürdigt werden muss.

Kritik

Unabhängig davon besteht in den USA seit Beginn der Diskussion um das Konzept eine hitzig geführte Debatte. Die Hauptkritikpunkte dabei sind zum einen die Uferlosigkeit der Begriffe: Hass und Vorurteile gelten als unscharfe Konstrukte, die sich in einem Gerichtssaal nur schwer ergründen und beweisen lassen. Daran schließt sich die grundsätzliche Frage an, ob das Strafrecht überhaupt Motivationen (z. B. Vorurteile) bei der Strafzumessung berücksichtigen darf. Die Gegner_innen der Gesetze sehen hierbei eine Bestrafung und damit Beschneidung der freien Meinungsäußerung: „Ist der Täter der Meinung, dass z. B. Schwarze verachtungswürdig sind und aus dieser Grundhaltung heraus ein Verbrechen begeht, so fällt seine Motivation unter den Schutz der freien Meinungsäußerung“ (Coester 2008: 103). Die Bundesrichter_innen hatten dieses Argument in dem oben erwähnten Fall 1993 allerdings nicht zugelassen: „Motives are most relevant when the trial judge sets the defendant's sentence, and it is not uncommon for a defendant to receive a minimum sentence because he was acting with good motives, or a rather high sentence because of his bad motives.“10 Zum anderen wird dem gesamten Konzept der Vorurteilskriminalität unterstellt, dass es einer auf Macht, Lobbyismus und Einfluss ausgerichteten Interessenspolitik (identity politics) entspringt. Soziale Gruppen können durch einen höheren Opferstatus einen moralischen Anspruch geltend machen und in politischen Prozessen und Entscheidungen ausnutzen: „It is strategically advantageous to be recognized as disadvantaged and victimized. The greater a group's victimization, the stronger its moral claim on the larger society“ (Jacobs/Potter 1998: 5). Tatsächlich lässt sich in diesem Zusammenhang zeigen, dass die Aufzählung von gruppenbezogenen Merkmalen in den Texten sämtlicher Antidiskriminierungs- und Hate-Crime-Gesetze in den USA über die Jahre parallel mit der Entstehung von den jeweiligen Bürgerrechtsgruppen gewachsen ist (Coester 2008: 47). Hinzu kommen teilweise exotisch anmutende Gruppen (z. B. Soldat_innen, Menschen mit höherer Bildung oder aufgrund ihrer familiären Verantwortung), die wegen ihrer prominenten Stellung und erfolgreicher Lobbyarbeit in einigen Bundesstaaten den Schutz durch entsprechende Gesetze bis heute genießen.

Hier nun zeichnet sich die feine Linie des Konzeptes ab, welche letztendlich über Erfolg oder Misserfolg entscheidet. Das Konzept ist nicht dazu gedacht, grundsätzlich alle Personen aufgrund ihrer sozialen Gruppenzugehörigkeit zu berücksichtigen. Die schützenswerten Merkmale müssen zumindest für die jeweilige Person und die soziale Gruppe identitätsstiftend sein11 und einem speziellen historischen Kontext der Diskriminierung dieser Gruppe in der Gesellschaft entstammen. Außerdem muss eine Austauschbarkeit des Opfers als Repräsentant_in für die gesamte Opfergruppe gegeben sein (vgl. Levin/McDevitt 1993). Letztendlich sollte auch auf das Opfer gehört werden. Aus der Forschung geht hervor, dass eine Verletzung aufgrund eines vorurteilsgeleiteten Delikts neben physischen auch besonders psychischen Schaden des Opfers und seiner Opfergruppe mit sich bringt. Amerikanische Forscher_innen gehen davon aus, dass das Opfer sehr genau artikulieren kann, ob ein Angriff aufgrund von identitätsstiftenden und gruppenbezogenen Merkmalen begangen wurde oder nicht (vgl. Perry 2009).

Mit diesem Fokus kann perspektivisch der Mehrgewinn des Konzeptes herausgestellt werden. Gerade die opferorientierten und gesellschaftspolitischen Dimensionen stehen hierbei im Vordergrund und geben den entscheidenden Hinweis (auch) auf die spezielle strafrechtliche Behandlung solcher Taten. „Die besondere Gefährlichkeit der vorurteilsbedingten Gewaltkriminalität liegt in ihrem Angriff auf die Grundlagen des friedlichen Zusammenlebens in der zivilisierten Gesellschaft: die Unantastbarkeit der Menschenwürde als Gemeinschaftswert. Brutale Gewalt, die das konkrete Opfer zufällig und gesichtslos auswählt, um eine ganze Bevölkerungsgruppe (Ausländer, Behinderte, Obdachlose, Homosexuelle usw.) symbolisch zu erniedrigen und einzuschüchtern, muss eine Gemeinschaft besonders beachten“ (Bannenberg/Rössner/Coester 2006: 22).

Ausblick

Auch wenn, wie erwähnt, in den USA entsprechende Strafverschärfungsgesetze gegen Hassverbrechen flächendeckend eingeführt wurden, sind die Überlegungen in Deutschland diesbezüglich deutlich zögerlicher. Bisher wurde, wenn überhaupt, meist die konsequente Ausnutzung der bestehenden strafrechtlichen Regelungen in den Vordergrund gestellt. Sicherlich sind solche Überlegungen nicht falsch: Strafverschärfung wirkt eher kontraproduktiv im Sinne der Resozialisierung von Täter_innen (Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal 2013). Nicht die härtere und längere Bestrafung erscheint wichtig, sondern das Ernstnehmen dieser Taten im Strafprozess, ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren sowie der ausgeweitete gesetzliche Opferschutz. Trotzdem hält die Diskussion um Strafverschärfung bei Vorurteilsverbrechen auch in Deutschland an. Hierbei wird zum einen der Ruf einer Einführung entsprechender eigenständiger Gesetze laut (so z. B. 2008 in einer gemeinsamen Gesetzesvorlage von Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern). Gleichzeitig wurde auch der § 46 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) 2015 um den Zusatz „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ ergänzt. Zum anderen werden solche Gesetze in Zukunft wohl von außen, d. h. insbesondere von der Europäischen Union für ihre Mitgliedstaaten, gefordert. Immer mehr europäische (und außereuropäische) Staaten führen entsprechende strafverschärfende Gesetze ein12 und orientieren sich dabei zum Beispiel an einem Leitfaden zur Einführung von Hate-Crime-Gesetzen der OSZE.13 Die Regierungen erkennen zunehmend die schon genannten schweren Folgen von Vorurteilskriminalität für Individuum und Gesellschaft, die in der Prävention, aber auch Sanktionspraxis beachtet werden müssen. Auch wenn solche Gesetze am Ende gerade von symbolischem Wert sind, so ist dies bedenkenswert aus der Perspektive eines modernen Strafrechts, welches die Veränderungen und Realitäten in Gesellschaft und im Verhalten der Menschen entsprechend reflektiert. Hinzu kommt, dass die meisten der weltweit eingeführten Hate-Crime-Gesetze nicht nur die strafrechtlichen Normen und den Strafverschärfungsaspekt beinhalten, sondern auch verbindliche Regelungen für die Qualifizierung der Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese Trainings sind mittlerweile nicht nur in den USA etabliert und führen im gesamten System der Strafrechtspflege zur besseren Erkennung und Verhandlung von Taten sowie Behandlung von Opfern im Strafprozess und Zusammenarbeit mit Opferhilfsorganisationen. Darüber hinaus ist auch der Aufbau einer einheitlichen und ständig zu verbessernden Erfassungsstatistik Bestandteil der Gesetze, die sich in den USA auf weitreichende Hell- und Dunkelfeldstudien ausgeweitet hat. Diese strafrechtlichen Regelungen zur Vorurteilskriminalität werden wohl in nächster Zeit als Forderungen aus Brüssel an Deutschland herangetragen werden. Ob hierbei dann zum Beispiel die erwähnte Ergänzung des § 46 StGB als ausreichend betrachtet wird, ist fraglich, da diese lediglich die Strafzumessung betrifft und eben keinen eigenständigen, sichtbaren materiell-rechtlichen Straftatbestand darstellt. Es spricht also nichts dagegen, hierzulande eine praktische Umsetzung der Gesetze gegen Vorurteilskriminalität weiter intensiv zu diskutieren.

 

 

1 Den Ausdruck prägte de Crèvecœur 1782 in seinen Briefen eines amerikanischen Farmers: „Here individuals of all nations are melted in a new race of men, whose labors and posterity will one day cause great changes in the world.“ (de Crèvecœur 1904: 70).

2 Auch Perry schreibt hierzu: „This is a nation grounded in deeply embedded notions of difference which have been used to justify and construct intersecting hierarchies along lines of sexuality, race, gender and class to name but a few.“ (Perry 2003: 97).

3

Das Modellgesetz findet sich unter www.adl.org/combating-hate/hate-crimes-law [31.08.2018].

4

Momentan gibt es sieben Staaten ohne solche Strafverschärfungsgesetze. Vgl.: Anti-Defamation League: state hate crime statutory provisions. Online: www.adl.org/assets/pdf/combating-hate/ADL-hate-crime-state-laws-clickable-chart.pdf [ 31.08.2018].

5 508 U.S. 476 (1993), S. 487.

6 Ein weitergehender Vergleich amerikanischer empirischer Studien zu den Unterschieden von Hassverbrechen und Nicht-Hassverbrechen findet sich bei Coester 2008: 185ff.

7 Die Studie von Coester untersucht eine repräsentative Stichprobe aller polizeilich registrierten Fälle politisch motivierter Gewaltstraftaten mit rechter Motivation des Jahres 2001 (vgl. Coester 2008). Ähnliche Ergebnisse einer quantitativen Untersuchung bieten zum Beispiel Willems und Steigleder (2003). Einen weiteren statistischen Überblick bieten Coester und Gossner (2002).

8

Bei Vorurteilskriminalität stehen die physische Schädigung des Opfers und der Botschaftscharakter im Vordergrund. Einige Opfer werden im Nachgang der Tat dann aber auch beraubt (siehe hierzu bspw. die MANEO-Umfrage zu Gewalterfahrungen von schwulen und bisexuellen Jugendlichen und Männern in Deutschland: www.maneo-toleranzkampagne.de/pdf/maneo-umfrage2-bericht.pdf [31.08.2018]).

9 Böttger, Lobermeier und Plachta (2013) bieten für Fälle rechtsextremer Gewalt in Deutschland die wichtige Herausstellung spezifischer Merkmale der Opferwerdung sowie eine Gegenüberstellung mit anderen Gewalttaten. Die Autor_innen interviewten zwischen 2002 und 2005 31 Opfer rechtsextremer Gewalt zu zwei Zeitpunkten im Abstand von etwa einem Jahr. Gleichzeitig wurden fünf Opfer von allgemeinen Gewaltstraftaten (ohne rechtsextremen Hintergrund) als Kontrollgruppe befragt. Die Studie will somit die Unterschiede und Prozesse der Opferwerdung aufzeigen.

10 508 U.S. 476 (1993), S. 485.

11 „Individuals see themselves as part of a group when some shared characteristic becomes salient and is defined as important, resulting in a sense of‚ we-ness.‘“ (Grattet/Jenness 2001: 682)

12

Eine Übersicht zu den Gesetzen in einzelnen Teilnehmerstaaten der OSZE bietet: www.legislationline.org/topics/topic/4/subtopic/79 [31.08.2018).

13

Vgl. Gesetze gegen Hate Crime: ein praktischer Leitfaden. Online: www.osce.org/de/odihr/36431 [31. 08.2018].

 

 

Literatur


Bannenberg, Britta/Rössner, Dieter/Coester, Marc (2006): Hasskriminalität, extremistische Kriminalität, politisch motivierte Kriminalität und ihre Prävention. In: Egg, Rudolf [Hrsg.]: Extremistische Kriminalität: Kriminologie und Prävention. KrimZ: Wiesbaden, S. 17-59.


Bodinger-DeUriarte, Cristina/Sancho, Anthony R. (1992): Hate crime: Sourcebook for schools. Research for Better: Los Alamitos.


Bolick, Kay (2010):

Spezialisierte Opferberatung im Kontext rechter Gewalt. Diplomarbeit vorgelegt im Studiengang Soziale Arbeit der Hochschule Neubrandenburg. Online: digibib.hs-nb.de/file/dbhsnb_derivate_0000000835/Diplomarbeit-Bolick-2010.pdf [31.08.2018].


Böttger, Andreas/Lobermeier, Olaf/Plachta, Katarzyna (2013): Opfer rechtsextremer Gewalt. Springer VS: Wiesbaden.


Coester, Marc (2008): Das Konzept der Hate Crimes aus den USA unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsextremismus in Deutschland. Peter Lang: Frankfurt am Main.


Coester, Marc/Gossner, Uwe (2002): Rechtsextremismus - Herausforderung für das neue Millennium. Wirklichkeiten eines Jugendphänomens. Tectum: Marburg.


Cogan, Jeanine C. (2002): Hate crime as a crime category worthy of policy attention. In: American Behavioral Scientist, 46, Heft 1, S. 173-185.

de Crèvecœur, Hector (1904): Letters from an American farmer. Penguin: New York.


Dierenfield, Bruce J. (2008): The Civil Rights Movement: Revised Edition. Routledge: New York/London.


Doerner, William G./Lab, Steven P. (2011): Victimology, Sixth Edition. Anderson: Burlington.


Grattet, Ryken/Jenness, Valerie (2001): Examining the boundaries of hate crime law: Disabilities and the dilemma of difference. In: The Journal of Criminal Law & Criminology, 91, Heft 3, S. 653-697.


Jacobs, James B./Potter, Kimberly (1998): Hate crimes. Criminal law and identity politics. Oxford University Press: New York.


Jacobs, James B./Potter, Kimberly (2001): Overview: What is a hate crime? In: Roleff, Tamara L. [Hrsg.]: Hate crimes. Greenhaven: San Diego, S. 17-26


Jehle, Jörg-Martin/Albrecht, Hans-Jörg/Hohmann-Fricke, Sabine/Tetal, Carina (2013): Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007 bis 2010 und 2004 bis 2010. BMVJ: Berlin.


Lawrence, Frederick M. (1994): The punishment of hate: Toward a normative theory of bias-motivated crimes. In: Michigan Law Review, 93, Heft 2, S. 320-381.


Levin, Jack / McDevitt, Jack (1993): Hate crime: The rising tide of bigotry and bloodshed. Westview: New York.


Lobermeier, Olaf (2006): Viktimisierung und (Des-)Integration. Ausgewählte Ergebnisse eines empirischen Forschungsprojekts zu subjektivem Taterleben und Restabilisierungsprozesse bei Opfern rechtsextremer Gewalt und deren Nutzung für die präventive Arbeit. In: Landeskommission Berlin gegen Gewalt [Hrsg.]: Dokumentation des 6. Berliner Präventionstages. Männliche Sozialisation und Gewalt, BFG 24, Berlin, S. 85-93.


Perry, Barbara (2003): Accounting for hate crime. Doing difference. In: Perry, Barbara [Hrsg.]: Hate and bias crime. A reader. Routledge: New York/London, S. 97-108.


Perry, Barbara (2009): Hate Crimes: The Victims of Hate Crime. Praeger: Westport.


Streissguth, Tom (2003): Hate crimes. Facts on Files: New York.


Williams, Juan (2013): Eyes on the Prize: America's Civil Rights Years, 1954-1965. Penguin: New York.


Willems, Helmut/Steigleder, Sandra (2003): Jugendkonflikte oder hate crime? Täter-Opfer-Konstellationen bei fremdenfeindlicher Gewalt. In: Journal für Konflikt- und Gewaltforschung, 5, Heft 1, S. 5-28.