Der Vortrag von Frau Professorin Perry gibt einen aufschlussreichen Einblick in die verheerenden Auswirkungen von Hasskriminalität auf Opfer, deren Communitys und auf das gesamtgesellschaftliche Selbstverständnis moderner Einwanderungsgesellschaften. Sie spricht von Schrecken, Wut, Angst und Verletzlichkeit, Minderwertigkeitsgefühlen, Gewöhnung und Anpassung als Opfergruppe sowie von Mobilisierungseffekten und der Infragestellung multikultureller Narrative. Die von ihr berichteten Forschungsergebnisse decken sich auch mit den hier in Deutschland gemachten Erfahrungen in Zusammenhang mit rassistischen Gewaltverbrechen.
Die jüngere deutsche Geschichte ist durch Ereignisse geprägt, an denen sich die von Perry aufgeführten Tatfolgen durchdeklinieren lassen. Wir haben Anfang der 90er Jahre eine erschreckende Zunahme rassistisch motivierter Gewalttaten auf Ausländer_innen und türkischstämmige Mitbürger_innen erlebt. Fanale einer sich bahnbrechenden rechtsextremistischen Gewaltwelle waren die Brandanschläge von Mölln und Solingen, aber auch pogromartige Ausschreitungen in Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen. Die das Sicherheitsgefühl von Minderheiten infrage stellende fremdenfeindliche Gewalt stellt dabei nicht nur ein temporäres Phänomen dar, sondern erfährt eine bis in die Gegenwart andauernde Kontinuität – wie gerade erst in Chemnitz1 gesehen. Allein seit dem Jahr 2015 wurden deutschlandweit mehrere Tausend Übergriffe und Anschläge auf Flüchtlinge und Flüchtlingsheime verübt. Die schwerwiegendste Fortsetzung rassistischer Gewalttaten jedoch drückte sich in der gnadenlosen Mordserie des NSU aus, welcher von 2000 bis 2007 zehn Menschen kaltblütig ermordete, hiervon acht mit türkischen Wurzeln, einen griechischstämmigen Mann und eine deutsche Polizistin. Und es ist nun etwas über zwei Jahre her, dass ein von rassistischen Motiven getriebener 18-Jähriger bei einem Anschlag in München neun Menschen heimtückisch erschoss. Diese Morde haben bei der türkischstämmigen und migrantischen Bevölkerung ein bedrückendes und traumatisches Gefühl hinterlassen, welches Einzug in das kollektive Bewusstsein dieser Menschen gefunden hat.
Dr. Ali Kemal Gün, welcher die Opfer des Solinger Brandanschlags2 psychotherapeutisch behandelte, beschreibt die Rezeption dieser Ereignisse innerhalb der türkischen Community so:
"Nach dem Brandanschlag in Solingen stand fest, dass man gezielt türkeistämmige Menschen angreift. Die Mordserie des NSU zeigte, dass hauptsächlich diese die Zielscheibe sind. Das löste einen kollektiven Gefühlszustand aus, der dadurch charakterisiert war, dass jeder, der aus der Türkei stammte, Angst hatte, selber Opfer zu werden. Die persönliche Identifikation mit diesem Ereignis als Türkeistämmige ist umso intensiver und emotionaler." (Kahveci/Sarp 2017)
Die über die unmittelbar betroffenen Opfer hinausgehenden Folgen für die markierte Gruppe, seien es Flüchtlinge, Türk_innen, Muslim_innen oder andere, betreffen stets die jeweilige Gemeinschaft. Es ist das Ziel der Täter_innen, eine Botschaft an das entsprechende Kollektiv zu senden (vgl. Finke 2010: 207). Die Opfer sind in der Regel als Individuen austauschbar. Einzig die dem Opfer zugeschriebene Eigenschaft als Angehöriger einer bestimmten Gruppe führt zu seiner Viktimisierung (vgl. Köbberling 2010: 189). So überrascht es nicht, dass Untersuchungen, die die Auswirkungen der NSU-Morde auf türkischstämmige Menschen betreffen, zu dem Ergebnis kommen, dass sich diese Menschen seither unsicherer in Deutschland fühlen (vgl. Hauschild 2018, Sezer/Brüssow 2013). Dieses Gefühl der Unsicherheit wird durch eine zunehmende soziale Entfremdung begleitet. Das Ergebnis deckt sich auch mit meinen Erfahrungen als Opfervertreter. In unzähligen Gesprächen mit Menschen aus den betreffenden Communitys habe ich immer wieder erfahren, welch massiver Vertrauensverlust bei ihnen entstanden ist.
Diese in Deutschland wahrgenommene Unsicherheit und Entfremdung hängt jedoch nicht allein mit den zahlreichen Verbrechen selbst zusammen. Denn all die von Perry zutreffend geschilderten Mechanismen bei den Opfern und der Gesellschaft erfahren durch unzureichende oder verfehlte Reaktionen des Staates auf Hasskriminalität eine drastische Verschärfung. Denn was die Gemeinschaft genauso erschüttert wie die Tat an sich, ist das Fehlverhalten von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden (vgl. Geschke/Quent 2016).
Der Staat hat eine Schutzpflicht gegenüber seinen Bürger_innen, die im Grundgesetz verankert ist.3 Diese Schutzpflicht differenziert nicht zwischen Deutschen oder Ausländer_innen, sondern gilt allumfassend. Er muss das Leben der Personen, die sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten, vor Angriffen Dritter schützen. Den Staat trifft die Verpflichtung, die erforderliche Prävention zu betreiben, um solche Übergriffe zu verhindern. Geschehen dennoch Gewalttaten, muss er angemessen reagieren. So muss er die Taten aufklären und alle angemessenen Schritte unternehmen, um rassistische Beweggründe aufzudecken und herauszufinden, ob Hass oder Vorurteile wegen ethnischer Zugehörigkeit bei den Taten eine Rolle gespielt haben.4 Wenn der Staat jedoch seiner Schutzpflicht gegenüber Minderheiten und den von Hasskriminalität betroffenen Gruppen nicht nachkommt, gefährdet er nicht nur Leib und Leben der Betroffenen. Er erschüttert darüber hinaus das Vertrauen der Menschen in den Staat und seine Institutionen.5 Schließlich gefährdet er damit den sozialen Frieden, welcher ohne das Vertrauen seiner Bürger_innen in den Rechtsstaat und dessen Schutzfunktion nicht bestehen kann.
Wie staatliche Institutionen im Rahmen von Hasskriminalität versagen können, möchte ich anhand nachfolgender Beispiele konkretisieren.
Bei den durch den rechtsterroristischen NSU begangenen Morden lässt sich auf mehreren Ebenen eklatantes staatliches Versagen erkennen. Auf der ersten Ebene wäre da zunächst der institutionelle Rassismus während der Ermittlungen zu nennen, welcher dazu führte, dass die Ermittlungsbehörden die Opfer selbst verdächtigten, anstatt die wahren Täter_innen und deren Motive zu ermitteln. Semiya Şimşek, die Tochter des ersten NSU-Opfers Enver Şimşek, verließ das Land. Sie wies bei der zentralen Gedenkfeier für die Opfer des NSU am 23. Mai 2012 darauf hin, dass die Familie Anfeindungen ausgesetzt war und die Ermittler_innen behaupteten, ihr Vater habe kriminelle Geschäfte gemacht. Sie durften nicht einfach „nur“ Opfer sein.
So oder so ähnlich gingen die Ermittler_innen an allen Tatorten des NSU gegen die Opfer und Hinterbliebenen vor. Das Phänomen des in Deutschland bestehenden institutionellen Rassismus äußert sich darin, dass die beteiligten Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden kollektiv versagen, indem sie die Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht in angemessener und professioneller Weise behandeln.6
Auf der zweiten Ebene gerät die massive Verstrickung der Verfassungsschutzbehörden in den Blick. Den Verfassungsschutzbehörden war seit Anfang der 90er Jahre bekannt, dass sich in den neuen Bundesländern rechtsextremistische Strukturen bildeten. Doch es war bspw. das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz, welches die Neo-Nazi-Szene in Thüringen, aus welcher der NSU hervorging, durch sein V-Leute-System erst üppig alimentierte7 und dann die Bedrohung durch den Rechtsextremismus systematisch verharmloste.
Die hintertriebene Aufklärung durch die Inlandsgeheimdienste, aber auch durch den Generalbundesanwalt ist schließlich die dritte Ebene staatlichen Versagens. Der Verfassungsschutz nimmt eine unrühmliche Rolle bei der Aufklärung der Geschehnisse ein, bedenkt man allein die rechtswidrige Aktenvernichtung hunderter Aktenbestände, aus denen sich relevantes Wissen hätte ergeben können. Die Bundesanwaltschaft ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass die Nebenkläger_innen im NSU-Prozess auf viele drängende Fragen keine Antworten erhalten haben. Befragungen von Zeug_innen zur Einbindung in Neonazi-Strukturen und deren Ideologie wurden in diesem Verfahren regelmäßig von den Bundesanwälten beanstandet (Presseerklärung von Vertreter_innen der Nebenklage 2014). Etlichen Beweisanträgen, welche die Hintergründe hätten aufhellen können, traten sie entgegen und behinderten damit nicht nur das Aufklärungsinteresse der Nebenkläger_innen und Hinterbliebenen, sondern auch die Aufklärungspflicht des Staates. Ich stelle mit Sorge fest, dass Behörden weiterhin rassistische Tatmotive verkennen, verharmlosen oder gänzlich negieren.
Ein weiteres eindrückliches Beispiel für die Verkennung und Verharmlosung rassistischer Tatmotive ist der Anschlag in München, bei welchem David Sonboly am 22. Juli 2016 neun Menschen ermordete, die alle Angehörige ethnischer Minderheiten waren. Der Täter vertrat und äußerte im Vorfeld dezidiert rassistische und rechtsextremistische Ansichten. So rühmte er sich bspw. damit, am selben Tag wie Adolf Hitler Geburtstag zu haben und war überzeugt, Menschen mit türkischen Wurzeln seien von einem „Virus“ befallen. Deshalb wollte er sie „wie Kakerlaken zerquetschen“.
Das bayerische LKA und die Staatsregierung versteiften sich darauf, dass es sich lediglich um einen unpolitischen Amoklauf handelte – obwohl er die Ausführung seines Massenmords nach minutiöser Planung auf den 22. Juli 2016 legte, dem fünften Jahrestag der rechtsextremistischen Anschläge von Oslo und Utoya, und obwohl er gezielt nach dem Leben bestimmter von ihm verhasster Angehöriger von Minderheiten trachtete. Der Täter sei von türkischstämmigen Schülern gemobbt worden und hierfür habe er sich rächen wollen. Diesen Standpunkt wollten sie auch nicht aufgeben, als drei Gutachter, denen sämtliche Ermittlungsakten zur Verfügung standen, unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gelangten, dass die Ermordung der neun Menschen durch David Sonboly als Hasskriminalität eindeutig der politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen ist.8
Ich habe in dem Verfahren gegen den Waffenhändler, der David Sonboly die Tatwaffe beschaffte, die Familie des 19-jährigen Giuliano vertreten, der dem Anschlag zum Opfer fiel und ein Sinto war. Vor dem Hintergrund des Völkermordes an den Sinti_ze und Rom_nja und der jahrzehntelangen Diskriminierung durch Polizei und Justiz in Deutschland ist es für die Familie unerträglich, dass der rassistische Hintergrund der Tat nicht offiziell anerkannt wird.9
Die Verkennung der rassistischen Auswahl der Opfer führt neben der eigentlichen Tat zu einer erneuten Schädigung sowohl der direkten Opfer als auch der Gemeinschaft. Denn zum einen wird die kollektive Viktimisierung ignoriert und zum anderen besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft dies als Täter-Opfer-Umkehr wahrnimmt. Denn implizit wird der rassistisch diskriminierten Gruppe eine Kollektivschuld für die Mobbingerfahrungen des Täters zugeschoben. Dabei ist es gerade im Interesse des rassistischen Täters, eine Umkehrung der Rollen zu erreichen, um sein eigenes Handeln zu rechtfertigen. Sowohl der Münchner Attentäter als auch der NSU wollten, ihrer rechtsextremistischen Ideologie entsprechend, die deutsche Nation vor ihren vermeintlichen Bedrohungen bewahren. Diese Fernwirkungen der eigentlichen Tat auf die diskriminierten Gruppen, also das staatliche Fehlverhalten in all seinen Erscheinungsformen, spielen den Täter_innen damit planmäßig ohne ihr weiteres Zutun in die Hände.
Hasskriminalität erfährt demnach im Kontext staatlichen Fehlverhaltens eine weitere Wirkungsebene, die die Auswirkungen auf die Betroffenen je nach Ausprägung verstärken kann. Unterlässt es der Staat, angemessen auf diese Bedrohungen zu reagieren, riskiert er den sozialen Frieden in Deutschland und in letzter Konsequenz Menschenleben. Ausdrucksformen unzureichender staatlicher Maßnahmen gegen Hasskriminalität sind dabei die Verkennung, Verharmlosung oder Negierung rassistischer und menschenverachtender Motive sowie die bewusst oder unbewusst mangelhafte Aufklärung. Es ist dringend erforderlich, dass Staat und Gesellschaft hier weitere Maßnahmen ergreifen, um Fehlentwicklungen in der Polizeiarbeit und bei den Strafverfolgungsbehörden sowie den Geheimdiensten entgegenzuwirken.
Zuletzt noch eine Anmerkung aus aktuellem Anlass: Der scheidende Verfassungsschutzpräsident Georg Maaßen und der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer haben nach den Hetzjagden auf Migrant_innen in Chemnitz geäußert10, es habe keine Pogrome, keine Hetzjagden und keinen Mob gegeben. Dies zeigt auf bemerkenswerte Weise, wie auch weiterhin im Kampf um die Deutungshoheit der Geschehnisse auf höchster politischer Ebene bagatellisiert und relativiert wird – auf Kosten der Opfer.
1 Ausschreitungen vom 26., 27.08. und 01.09.2018, in dessen Folge rechte und rechtsextreme Gruppen u. a. Migrant_innen, Polizist_innen und Pressevertreter _innen angriffen.
2 Am 29.05.1993 verübten Rechtsextremisten einen Brandanschlag auf ein Wohnhaus, bei welchem fünf Menschen türkischer Abstammung getötet wurden.
3 Maunz/Dürig/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 43.
4 Vgl.: Nachova u. a. v. Bulgaria, EGMR v. 06. Juli 2005; Finucane v. United Kingdom, EGMR v. 01. Oktober 2003.
5 BVerfG, Beschluss v. 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12 = NJW 2015, S. 150.
6 Vgl.: Definition des Home Office 1999: The Steven Lawrence Inquiry, 6.34.
7
Etwa im Falle des V-Manns Tino Brandt, vgl.: Nebenklage NSU-Prozess (2014): Tino Brandt – Nazifunktionär im Auftrage des Verfassungsschutz, Teil I. Online: www.nsu-nebenklage.de/blog/2014/07/15/15-07-2014/ [16.10.2018].
8
Gutachten abrufbar unter: www.muenchen.de/rathaus/Stadtpolitik/Fachstelle-fuer-Demokratie/Kampagnen/Expertengespr-ch--Hintergr-nde-und-Folgen-des-OEZ-Attentats-.html [16.10.2018].
9
Zur persönlichen Verfolgungsgeschichte der Familie Kollmann vgl.: Bernstein, Martin (2018): Die Frage nach dem Warum bleibt unbeantwortet. Online: www.sueddeutsche.de/muenchen/urteil-im-waffenhaendler-prozess-die-frage-nach-dem-warum-bleibt-unbeantwortet-1.3832859 [16.10.2018].
10
Vgl.: Kretschmer, Michael (2018): Regierungserklärung „Für eine demokratische Gesellschaft und einen starken Staat“ v. 05.09.2018. Online: www.ministerpraesident.sachsen.de/regierungserklaerung-fur-eine-demokratische-gesellschaft-und-einen-starken-staat-7761.html [29.10.2018].
Literatur
Finke, Bastian (2010): Vorurteilsmotivierte Hassgewalt und diversityorientierte Beratung. In: Hartmann, Jutta [Hrsg.]: Perspektiven professioneller Opferhilfe. Theorie und Praxis eines interdisziplinären Handlungsfelds. VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden, S. 207.
Geschke, Daniel/Quent, Matthias (2016): Sekundäre Viktimisierung durch die Polizei? In: Frindte, Wolfgang/Geschke, Daniel/Haußecker, Nicole/Schmidtke, Franziska [Hrsg.]: Rechtsextremismus und „Nationalsozialistischer Untergrund“. VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden, S. 481-505.
Hauschild, Jana (2018):
Das Vertrauen ist weg. Online: www.spiegel.de/wissenschaft/datenlese/nsu-morde-das-vertrauen-der-migranten-in-deutschland-ist-weg-a-1218223.html [14.10.2018].
Kahveci, Çağrı/Sarp, Özge Pınar (2017): Von Solingen zum NSU. In: Karakayali, Juliane/Kahveci, Çagri/Liebscher, Doris/Melchers, Carl [Hrsg.]: Den NSU Komplex analysieren. Transcript: Bielefeld, S. 38-50.
Köbberling, Gesa (2010): Rechte Gewalt – Beratung im interkulturellen Kontext. In: Hartmann, Jutta [Hrsg.]: Perspektiven professioneller Opferhilfe. Theorie und Praxis eines interdisziplinären Handlungsfelds. VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden, S. 189.
Sezer, Kamuran/Brüssow, Kathleen (2013):
Ergebnisse der ersten Befragung zu den NSU-Morden. Online: www.taz.de/fileadmin/static/pdf/2013-07-22_03_endaX_Auswertung_NSU_040713.pdf [14.10.2018].
Vertreter_innen der Nebenklage im NSU-Prozess (2014):
„Wir sind hier nicht vor dem Jüngsten Gericht!“ – Die Bundesanwaltschaft verhindert erneut kritische Befragung von Nazizeugen. Online: www.nsu-watch.info/2014/03/wir-sind-hier-nicht-vor-dem-juengsten-gericht-die-bundesanwaltschaft-verhindert-erneut-kritische-befragung-von-nazizeugen/ [16.10.2018].